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Blog

Teilung der Maklerprovision

Von

Pell-Rich Immobilien

Veröffentlicht in Gesetzgebung, Wissenswertes rund um die Immobilie An Feb 26, 2020

Künftige Teilung der Maklercourtage

Ab dem 23.12.2020 gilt bei vielen Immobilienverkäufen eine neue einheitliche Regel für die Maklerprovision.
Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ein.

„Obwohl die Initiative zur Einschaltung eines Maklers häufig nur vom Verkäufer einer Immobilie ausgeht, hat der Käufer zumeist keine ernsthafte Möglichkeit, sich gegen eine Übernahme der anteiligen oder sogar der vollständigen Maklerprovision zu wehren“, heißt es aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. „Wer sich weigert, verschlechtert oft seine Aussichten auf den Erwerb des dringend benötigten Wohnraums ganz erheblich. In dieser Situation sollen Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zukünftig besser geschützt werden.“

Daher soll die Reform bewirken, dass der Käufer in Zukunft nicht mehr dazu verpflichtet werden kann, mehr als die Hälfte der Maklerprovision zahlen zu müssen. „Eine Vereinbarung zur Abwälzung der Maklerprovision ist zukünftig nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt.“, heißt es im Gesetzentwurf weiter.

Der Teilanspruch des Maklers gegenüber der Partei, die nicht den Auftrag gegeben hat, wird erst mit Nachweis der Zahlung des Auftraggebers fällig. Das heißt also, dass der Makler grundsätzlich mit seinen Diensten in Vorleistung geht.

Damit ist das Bestellerprinzip – wie es bei Vermietungen gültig ist – nach dem immer die Partei zahlt, die den Auftrag erteilt, bei Verkäufen erst mal vom Tisch. Allerdings fallen in Zukunft die gesamten Kosten auch nicht mehr dem Käufer zu, der in der Regel nicht der Auftraggeber ist.

Verkäufer fragen sich häufig, ob es überhaupt Sinn macht, einen Makler zu engagieren. Dabei unterschätzen sie allerdings oft den Aufwand, den ein Verkauf ohne Makler bedeutet. Die Beschaffung der verschiedenen Unterlagen wie Energieausweis, Grundbuch oder auch Anliegerbescheinigungen, die richtige Marktpreiseinschätzung, eine ansprechende Vermarktung aber auch die Verhandlungen mit potenziellen Käufern bedeuten viel Zeitaufwand, Behördengänge und Nerven. Ein guter Makler übernimmt all diese Aufgaben und bringt Sicherheit in die Verhandlungen.

Hier finden Sie den Link zum Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Die Erläuterungen zur Zahlungspflicht des Käufers anhand des neuen Maklerprovisionsgesetzes, finden Sie hier.

Quelle: IVD Deutschland, BVFI (Bundesverband der Immobilienwirtschaft), Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

 gesetzgebung, Immobilienmakler, Karlsruhe, maklerprovision, pellrich, provisionsteilung

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Pell-Rich Immobilien Am Sandfeld 13a 76149 Karlsruhe

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