Pell Rich Immobilien

Karlsruhe

  • Wohnen
    • Unsere Wohnimmobilien
    • Unsere Auslandsimmobilien
    • Neubauprojekte
  • Gewerbe
  • Geschäftsbereiche
    • Immobilien verkaufen
    • Immobilien kaufen
    • Immobilien vermieten
    • Immobilienbewertung
    • Wohnung verkaufen
    • Gewerbeimmobilie Mieten
    • Neubauprojekte
    • Energieausweis beantragen
    • Immobilienfinanzierung
    • 360°-Online Rundgänge
    • Bieterverfahren
    • Umzug
    • Transparenzoffensive
    • Finanzielle Sicherheit durch Immobilien
    • Ratgeber
  • Über uns
    • Unser Leitgedanke
    • Unser Team
    • Unsere Partner
    • Vorträge / Referententätigkeit
    • Support für den Sport
    • Pell-Rich Hilft!
    • Jetzt bewerben
  • Referenzen
  • Kontakt
  • FAQ
  • Blog
0721785686
Login
Pell Rich Immobilien

Karlsruhe

  • Wohnen
    • Unsere Wohnimmobilien
    • Unsere Auslandsimmobilien
    • Neubauprojekte
  • Gewerbe
  • Geschäftsbereiche
    • Immobilien verkaufen
    • Immobilien kaufen
    • Immobilien vermieten
    • Immobilienbewertung
    • Wohnung verkaufen
    • Gewerbeimmobilie Mieten
    • Neubauprojekte
    • Energieausweis beantragen
    • Immobilienfinanzierung
    • 360°-Online Rundgänge
    • Bieterverfahren
    • Umzug
    • Transparenzoffensive
    • Finanzielle Sicherheit durch Immobilien
    • Ratgeber
  • Über uns
    • Unser Leitgedanke
    • Unser Team
    • Unsere Partner
    • Vorträge / Referententätigkeit
    • Support für den Sport
    • Pell-Rich Hilft!
    • Jetzt bewerben
  • Referenzen
  • Kontakt
  • FAQ
  • Blog
0721785686
Login

FAQ

Weitere Suchkriterien

HÄUFIGE FRAGEN

  • Alle
  • 1. Wichtig für Eigentümer & Verkäufer
  • 2. Immobilienrecht
  • 3. Wichtig für Vermieter
  • 4. Wichtig für Käufer
  • 5. Wichtig für Mieter
  • 6. Wichtig für Investoren
  • 7. Immobiliennews

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Was ist die BEG?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude, abgekürzt BEG, ist die gesetzliche Fördermaßnahme des Bundes. Sie fasst frühere Programme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien zusammen und ermöglicht eine finanzielle Unterstützung bei Neubauten und Sanierungen. Die rechtliche Grundlage ist das Gebäudeenergiegesetzt, auch GEG genannt, welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist.

Insgesamt gibt es drei Teilprogramme:

  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Die BEG Förderung umfasst verschiedene Varianten. Seit dem 1. Januar 2021 gilt der Zuschuss für BEG EM, welche Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden beschreibt. Ab dem 1. Juli 2021 gelten zudem Zuschüsse und Kredite für die BEG WG sowie die BEG NWG, bei denen sich auf Vollsanierungen sowie Neubau von energieeffizienten Wohn- und Nichtwohngebäuden fokussiert wird.

Wer beantragt die BEG Förderung?

Um einen Antrag auf eine BEG Förderung zu stellen, muss ein Energieeffizienz-Experte (EEE) hinzugezogen werden. Dieser hilft bei den Baumaßnahmen und überprüft, ob die Förderungsvoraussetzungen eingehalten werden. Wenn Einzelmaßnahmen an Heizungstechnik oder der Optimierung dieser geplant sind, wird kein Energieeffizienz-Experte benötigt.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Um die BEG Förderung nutzen zu können, muss der Antrag hierfür von Beginn des Bauvorhabens gestellt werden. Das bedeutet, sie tritt nur ein, wenn mit dem Bauprojekt noch nicht begonnen wurde.

Wie lange gilt die BEG Förderung?

Die BEG Förderung gilt für mindestens zehn Jahre. Sind diese abgelaufen, muss der Antragsteller eine Effizienzverbesserung vorweisen können, damit er eine erneute Förderung bekommen kann.

Das Vorlesen beim Notar

Sobald es um den Kauf beziehungsweise Verkauf einer Immobilie geht, möchte jeder, dass dies möglichst schnell und unkompliziert von Statten geht. Hierbei würden viele den Part der Beurkundung am liebsten überspringen, bei dem der Notar die unzähligen Seiten des Kaufvertrages vorliest und direkt unterschreiben.

Doch auch wenn das Vorlesen für den ein oder anderen als unnötig, altmodisch oder zeitverschwendend angesehen wird, hat es doch sinnvolle Gründe, weshalb es unvermeidbar ist.

Zum einen wird das Vorlesen vom Gesetz vorgeschrieben. Dieses findet man im Beurkundungsgesetz § 13 Abs. 1. In diesem steht, die Niederschrift müsse in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Das bedeutet, die Beurkundung ist unwirksam, wenn sich der Notar nicht an die Regelungen hält.

Zum anderen lässt sich ein Text anders wahrnehmen, wenn er vorgelesen wird, da man ihn beim eigenen Lesen oftmals überfliegt, anstatt ihn gründlich durchzugehen. Durch das laute Vorlesen kann die Richtigkeit und Vollständigkeit des Dokuments genau geprüft werden und weitere Fragen, die eventuell beim Hören aufkommen, können direkt geklärt werden. Notwendige Änderungen und Ergänzungen des Textes können direkt vorgenommen werden. Durch die zeitliche Länge der Verhandlung ist es möglich viele Aspekte zu besprechen, die bei einem kurzen Unterschriftstermin schnell in Vergessenheit geraten könnten, wodurch Verständnis des Rechtsgeschäfts geschaffen wird.

Es ist somit im Interesse aller, wenn der Notar bei der Beurkundung des Immobilienkaufvertrag nochmal laut vorliest.

Die Einfriedung – Wem gehört der Zaun zwischen zwei Grundstücken und wer bezahlt ihn?

Die Einfriedung ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Das bedeutet, was in Baden-Württemberg gilt, muss nicht unbedingt in Niedersachen gelten. Doch was versteht man unter „Einfriedung“? Unter Einfriedung versteht man die Abgrenzung eines Grundstücks zu einem Nachbargrundstück, welches den „Frieden“ zwischen den Nachbarn bewahren soll. Dabei gibt es einmal die tote Einfriedung und die lebende Einfriedung. Tote Einfriedungen sind z.B. Gartenmauern oder Gartenzäune. Lebende Einfriedungen hingegen sind Hecken oder Bäume.

Geregelt werden die meisten Angelegenheiten im BGB ab §903 bis §924 (Inhalt des Eigentums). Was darüber hinaus zu klären und umzusetzen ist, ist Nachbarrecht und damit Ländersache. Daher ist es wichtig, sich vornherein über die geltenden Vorschriften wie Nachbarschaftsgesetz und Bebauungsordnung des jeweiligen Bundeslandes zu informieren und mit seinem Nachbarn über sein Vorhaben zu sprechen. Grenzanlagen dürfen nämlich nicht eigenmächtig verändert oder beseitigt werden. In einigen Bundesländern, wie z.B. Bayern oder Bremen existiert ein solches Gesetz nicht, da keine Regelungen

getroffen wurden.

Wer trägt die Kosten?

Es gibt einmal die gemeinsame Einfriedung (Einfriedungspflicht) und die sogenannte Rechtseinfriedung.

Letzteres gilt in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Niedersachen und bedeutet, dass von der Straße aus gesehen die rechte Grundstücksgrenze einzufrieden ist. Hierbei muss der Eigentümer den Zaun bezahlen, dessen Grundstück von der Straße aus gesehen auf der linken Seite liegt.

Die Einfriedungspflicht hingegen gilt in den Bundesländern Baden-Württemberg (nur Außerorts), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Verlangt der Nachbar in dem Fall die Einfriedung, so sind beide Nachbarn zu gleichen Teilen Besitzer und somit auch für die Kosten, Wartung und Pflege zuständig. Dies hat sowohl seinen Vorteil als auch seinen Nachteil. Verstehen sich die Nachbarn gut, so ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Kostenteilung eine gute Lösung. Ist das nicht der Fall, so kann die Kostenfrage beim gemeinsamen Grenzzaun, aufgrund von unterschiedlichen Geschmäckern oder unterschiedlich finanziellen Verhältnisse zu Streitigkeiten führen.

Was ist bei der Höhe zu beachten?

Die Art und die Höhe des Zauns sind im Nachbarschaftsgesetz oder in den Bebauungsplänen der Gemeinden festgeschrieben. Dennoch gibt es ein paar allg. Orientierungsgrößen, mit denen zu rechnen ist. Bspw. sind Mauern und Zäune ca. 40cm bis 90cm hoch, wobei als Sichtschutz die Höhe in etwa 170cm bis 190cm betragen sollte. Je nach Bundesland können Einfriedungen bis zu einer Höhe von 180cm genehmigungsfrei sein.

Welche Konsequenzen gibt es bei Verstoß?

Hält man sich nicht an die jeweiligen Vorschriften, so kann das teure Konsequenzen haben. Beispielsweise kann der Nachbar einen dazu zwingen, die Einfriedung entweder abzubauen oder auf die zulässige Höhe zu reduzieren. Schlimmstenfalls kann das auch vor das Zivilgericht gehen. In dem Fall muss man nicht nur die Kosten für die Zaunanlage bezahlen, sondern auch noch die Gerichtskosten tragen.

Fazit:

Im Prinzip gehört demjenigen der Zaun, der von Gesetz wegen verpflichtet ist, diesen zu errichten. Sind beide Nachbarn verpflichtet, gehört der Zaun beiden und beide müssen sich die Kosten teilen. Die Einfriedung ist vielerorts ein Streitthema. Wer sich also ein Haus kauft, sollte sich mit seinem Nachbarn einigen und bestenfalls eine Lösung finden, mit der beide Parteien leben können.

Wohnungsgeberbestätigung

Zieht jemand um, muss sie oder er innerhalb von zwei Wochen den neuen Wohnsitz anmelden.

Dafür ist eine Wohnungsgeberbescheinigung notwendig. Sonst ist eine Anmeldung nicht möglich.

Das Formular für das Stadtgebiet Karlsruhe finden Sie kostenfrei hier.

 

Besichtigungstermine bei noch wohnhaftem Mieter

Wie oft darf der Mieter Besichtigungstermine bei einem Verkauf oder eine Vermietung dulden?

Wenn eine Wohnung verkauft oder vermietet werden soll, gibt es normalerweise mehrere Interessenten, die sich gerne vor Ort ein Bild der Immobilie machen möchten. Meistens ist es nicht möglich, dass diese am selben Tag besichtigen, weshalb mehrere Termine vereinbart werden müssen.

Eine Höchstanzahl von Besichtigungsterminen gibt es nicht, trotzdem darf der Vermieter nicht beliebig oft erscheinen.

Lässt der Mieter nur eine Besichtigung pro Woche zu, verhält er sich nicht vertragswidrig. Im Sinne des anstehenden Verkaufs oder der anstehenden Vermietung sind mehrere Termine in der Woche jedoch hilfreicher und der ganze Ablauf würde schneller von Statten gehen.

Allgemein gilt, dass je öfter der Vermieter Besichtigungen durchgeführt hat, desto seltener muss der aktuelle Mieter weitere Besichtigungen zulassen.

 

Zu welchen Zeiten?

Eine Voraussetzung für Besichtigungen ist, dass diese zu einer zumutbaren Zeit durchzuführen sind. Der Vermieter muss sein Besichtigungsrecht möglichst schonend ausüben. Sonn- und Feiertage werden komplett ausgeschlossen, aber auch werktags muss bei der Auswahl der Uhrzeit Absprache mit dem aktuellen Mieter gehalten werden.

An sich gibt es keine verbindlichen Zeitvorgaben. In der Regel sind von Besichtigungen vor 9 Uhr morgens und nach 19 Uhr abends abzuraten. Die verschiedenen Gerichte beurteilen die Zeitvorgaben für Besichtigungen allerdings alle unterschiedlich. Einige Gerichte halten Besichtigungen nur in der Zeit von 10 bis 18 Uhr für zulässig, andere lassen die Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr aus.

Schlussfolgernd ist es somit am besten, die Termine mit dem Mieter und seinem persönlichen Empfinden abzustimmen.

 

Nach welcher Ankündigung?

Wichtig zu wissen ist, dass der Vermieter die Wohnung nur besichtigen darf, wenn es einen konkreten sachlichen Grund gibt, wie beispielsweise die Absicht die Wohnung zu verkaufen oder zu vermieten. Bei Neuvermietungen muss die Kündigung des Mietverhältnisses bereits ausgesprochen sein und beide Parteien müssen zugestimmt haben. Sieht der Mieter die Kündigung nämlich als unbegründet und hat der Vermieter zusätzlich den Räumungsanspruch noch nicht gerichtlich geltend gemacht, darf der Vermieter keinen neuen Mietvertrag über die Wohnung abschließen und somit auch keine Besichtigungen allein oder mit Hilfe eines Immobilienmaklers durchführen.

 

Damit der Mieter den Zutritt zur Wohnung nicht verweigern kann, müssen Besichtigungen immer rechtzeitig vorher angekündigt werden. Hierfür ist der berufliche Zustand des Mieters entscheidend. Ist dieser nicht berufstätig, wird grundsätzlich erwartet, dass er sich innerhalb von 24 Stunden auf die Besichtigung einstellen kann. Übt er einen Beruf aus, muss ihm mehr Zeit gegeben werden.

Die Rechtsprechung ist diesbezüglich allerdings uneinheitlich. Während manche Gerichte der Meinung sind, dass eine Vorlauffrist von drei Tagen genügt, verlangen andere eine Vorlauffrist von zwei Wochen.

Als Mieter ist man auf der sicheren Seite, wenn man Besichtigungen nicht ablehnt, die drei Tage vor dem Termin angekündigt werden. Dadurch muss man sich keine Sorgen machen, dass man den rechtzeitig angekündeten Termin zu Unrecht verweigert hat.

Zu berücksichtigen ist, dass der Zweck der Besichtigung immer genannt werden muss, unabhängig davon, wie früh der Termin angekündigt wurde, da der Mieter die Besichtigung ohne einen spezifischen Grund nicht ermöglichen muss.

 

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien 

Wann muss der Käufer den Makler eigentlich bezahlen?

Das neue Gesetz zur Maklerprovision, welches am 23.12.2020 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass sich Käufer und Verkäufer einer Immobilie bundesweit einheitlich die Courtage bei der Vermittlung von Einfamilienhäuser und Wohnungen hälftig teilen. Mit dieser Regelung sind beide Parteien somit gleichermaßen an den Kosten für die Provision beteiligt. Für alle anderen Immobilienarten gelten die neuen Regelungen nicht.

Doch wann muss der Käufer den Makler eigentlich bezahlen?

Gemäß §656d BGB muss der Verkäufer, wenn dieser den Makler beauftragt hat, alleine die volle Provision bezahlen. Nachträglich soll dann ein Teil der Maklerkosten durch eine Vereinbarung, z.B. im Kaufvertrag, dem Käufer auferlegt werden. Das bedeutet, das dann sowohl der Verkäufer, als auch der Käufer in gleicher Höhe die Maklerprovision bezahlen müssen.

In der Praxis allerdings wird gemäß §656c BGB von vorne herein eine gleich hohe Provision mit beiden Parteien vereinbart. Die in §656d BGB enthaltene Regelungen, dass der Käufer erst dann seine Provision an den Makler zahlen muss, wenn der Verkäufer seine gezahlt hat, hat der Gesetzgeber aber in §656c BGB nicht getroffen.

Folglich, muss der Käufer seine Provision auch dann an den Makler entrichten, wenn dieser nicht nachgewiesen hat, dass der Verkäufer seine bezahlt hat.

Alternativ können der Makler und Verkäufer vereinbaren, dass nur der Verkäufer eine Provision an den Makler zu entrichten hat. Indem Fall zahlt der Käufer keine Provision.

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien 

Leibrente – Was ist das eigentlich und wie unterscheidet sich das von einem gewöhnlichen Immobilienkauf

Defintion: 

Die Leibrente ist sowohl eine Art Altersvorsorge, als auch eine Sonderform des Immobilienverkaufs. Mit der Leibrente verkauft ein Eigentümer seine Immobilie an einen Dritten und erhält statt der vereinbarten Kaufsumme, eine monatliche Rentenzahlung. Diese Immobilienrente wird i.d.R. bis an das Lebensende ausgezahlt. Die Partner schließen über den Verkauf und die Immobilienrente einen Vertrag ab, der notariell beglaubigt wird.

Gleichzeitig vereinbaren die Vertragspartner ein lebenslanges Wohnrecht (das sog. Nießbrauchrecht) für den Verkäufer, damit dieser trotz des Verkaufs, noch darin wohnen bleiben kann. Erst wenn der Immobilienrentner stirbt, kann der Käufer über die Immobilie verfügen.

Die Leibrente kann aber auch bereits vor dem Tod enden, indem Fall spricht dann von einer Zeitrente.

Durch den Übergang des Eigentums an den Dritten muss dieser allerdings für die Instandhaltung der Immobilie sorgen, sowie die Grundsteuer und weitere Gebühren übernehmen.

Gründe für eine Leibrente: 

  • Die Immobilie soll einen regelmäßigen Erlös abwerfen, der Verkäufer möchte aber auch nach Veräußerung im Haus wohnen bleiben.
  • Der Eigentümer möchte keine weiteren Investitionen in das Haus tätigen (zum Beispiel Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten), jedoch darin weiter wohnen bleiben.
  • Die gesetzliche Altersrente ist sehr niedrig und es wurde nicht anderweitig privat vorgesorgt, sodass ein konkreter Kapitalbedarf entsteht.
  • Dem Lebenspartner soll nach Ableben des Partners ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden, das auch durch den Erbfall nicht außer Kraft gesetzt wird.
  • Der Hauseigentümer weiß bereits, dass er seine Immobilie nicht vererben kann oder wird, sodass alle Ersparnisse am Lebensabend aufgebraucht sein sollen.

Welche Risiken gibt es bei einer Leibrente?

Stirbt der Immobilienrentner unerwartet früh, geht die Immobilie unter Wert an den neuen Eigentümer. Um dies zu verhindern, sollte man eine individuelle Mindestlaufzeit von fünf oder zehn Jahren festlegen. Im Todesfall erhalten dann die Erben über diesen Zeitraum die Rente. Auch sollte man ein lebenslanges Wohnrecht vereinbaren, denn bei einer Zeitrente bestünde die Gefahr, dass man im hohen Alter die Immobilie verlassen muss. Auch ist ein weiteres Risiko, dass der Käufer im Laufe der Zeit zahlungsunfähig wird und dadurch die monatliche Rentenzahlung ausbleibt.

Wie hoch sind die Steuern auf die Immobilien-Leibrente?

Auf die Immobilien-Leibrente können auch Steuern anfallen, der sog. Ertragsanteil. Das bedeutet, dass die Höhe der Steuer sich nach dem Alter des Immobilien-Verkäufers richtet, wenn er in Rente geht. Mit steigendem Renteneintrittsalter sinkt der Ertragsanteil. Die Versteuerung liegt hierbei zwischen 1 und 18 Prozent. Die Steuer hängt aber auch davon ab, wie hoch die Zahlungen aus der Immobilienverrentung sind.

Vor-und Nachteile:

Vorteile:

  • Möglichkeit zur Rentenauf­besserung
  • Lebenslanges Wohnrecht in der eigenen Immobilie
  • Abgabe von Pflichten und finanziellen Lasten (wie Instand­haltungen, Grundsteuer)
  • Wegfall der Schenkungs­steuer
  • Gute Möglichkeit zur Absicherung des Lebenspartners
  • Zweitnutzung geschaffener Werte – vor allem relevant, wenn nichts vererbt werden soll

Nachteile:

  • Verlust des Eigentums
  • Regulärer Immobilien­verkauf hat höheren Erlös
  • Versteuerung der Leibrente je nach Alter zwischen 1 und 18 Prozent
  • Risiko: Zahlungs­unfähigkeit des Käufers
  • Ohne Nießbrauch­recht erlischt das lebenslange Wohnrecht bei Auszug

 

 

Quelle: https://www.immoverkauf24.de und Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien 

Einheitswert – Was ist das?

Der Einheitswert bezeichnet den Wert von Grundbesitz, welcher privat, gewerblich, land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt wird. Dieser wird von den örtlich zuständigen Finanzbehörden ermittelt und fungiert als Bemessungsgrundlage beispielsweise für die Gewerbe-, Grund- und Grunderwerbssteuer. Er hängt mit der Immobilienwertermittlung also nicht zusammen.

Zu Beginn wurde der Einheitswert eingeführt, um deutschlandweit Grundstückswerte festzustellen. Nach Durchführung einer ersten Hauptuntersuchung war der Plan, alle sechs Jahre eine Neuberechnung der Einheitswerte zu tätigen, um die bis dahin entstandenen Veränderungen miteinzubeziehen.

Durch den Zweiten Weltkrieg und seinen Folgen blieb es jedoch in den neuen Bundesländern bis heute bei der Hauptfeststellung von 1935. Im Jahr 1964 wurde in den alten Bundesländern eine weitere und letzte Feststellung von deutschlandweiten Einheitswerten für Grundstücke durchgeführt. Heutzutage wird der Wert eines Grundstückes durch den Bodenwert und die Bodenrichtwerte ermittelt.

 

Einheitswerte weichen meist vom Verkehrswert ab

Prinzipiell ist der Einheitswert immer niedriger als der tatsächliche Verkehrswert. Gelegentlich werden Einheitswerte von den Behörden neu berechnet, da sie ihnen als Grundlage für die Ermittlung von Grundstücks- sowie Zweitwohnungssteuern dienen.

Handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, wird der Bodenwert, der 1935 oder 1964 bestimmt wurde mit der Quadratmeterzahl multipliziert. Bei bebauten Grundstücken hingegen, wird das Ertragswertverfahren angewendet.

Zudem werden bei beiden Vorgehensweisen weitere Faktoren miteinbezogen, die sich entweder mindernd oder aufwertend auswirken.

 

Einheitswert bei Wertveränderungen

Falls sich ein Grundstückswert um ein festgelegtes Ausmaß des Bewertungsgesetzes ändert, wird eine Wertfortschreibung vollzogen und der Wert des Grundstücks komplett neu bewertet. Eine Nachfeststellung wird vom Finanzamt vorgenommen, wenn neu entstandene wirtschaftliche Einheiten oder Grundstücke erstmalig besteuert werden sollen.

 

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude ersetzt die bisherige Förderung

Was ist die BEG? Zum Jahresbeginn ist die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestartet, diese gehört zu den Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Fördermitteln. Ab dem 01.Juli 2021 soll die BEG die bisherigen Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren im Gebäudebereich* ersetzen.

Die BEG besteht aus drei Teilprogrammen, die jeweils in einer Zuschussvariante (BAFA) oder einer Kreditvariante (KfW) angeboten werden. Mit den Programmen werden Vollsanierung und Neubau von Wohngebäuden (BEG WG), Vollsanierung und Neubau von Nichtwohngebäuden (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG EM) gefördert.

Antragsberechtigt für die Förderung von Einzelmaßnahmen sowie Gesamtsanierungen sind neben Eigentümern auch Pächter, Mieter sowie Contractoren. Pächter, Mieter und Contractoren bedürfen jedoch einer schriftlichen Erlaubnis des Eigentümers.

Es muss ein Energieeffizienz-Experte für die Beantragung der BEG-Förderung eingebunden werden. Dieser erstellt für den Antrag eine so genannte technische Projektbeschreibung (TBP), in der die Maßnahme genauer erläutert wird. Lediglich für Anträge auf Förderung von den Einzelmaßnahmen Heizungstechnik und Heizungsoptimierung ist noch eine Fachunternehmererklärung ausreichend.

Beispielbild Neubau

*CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren), das Programm zur Heizungsoptimierung (HZO), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP)

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

 

Die Mietkaution – Bedingungen und Rechte

Die Mietkaution ist eine Art Sicherheit für den/die Vermieter/in für den Fall, dass der/die Mieter/in seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, beispielsweise wenn er/sie die Betriebskostenabrechnung nach Ende des Mietvertrages nicht bezahlt. Eine Mietkaution darf nur verlangt werden, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde – es ist keine gesetzliche Verpflichtung!

Eine der Formen, in der eine Mietkaution hinterlegt werden kann, ist die Barzahlung. Hierbei müssen der Betrag der Bargeldzahlung und das Datum auf einer Quittung notiert und von dem/der Vermieter/in unterschrieben werden. Ebenfalls zu den erlaubten Formen der Mietkaution ist die Überweisung auf das Konto der Vermieter/in. In diesem Fall muss man unbedingt den Einzahlungsbeleg aufheben, damit man die Einzahlung jederzeit belegen kann. Weitere Möglichkeiten, eine Mietkaution anzulegen sind als Sparbuch, Treuhandkonto, Bankbürgerschaft, Mietkautionsversicherung, Aktien und einige mehr.

Die Kaution darf gem. § 551 Abs. 1 BGB höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenen Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Dem/r Mieter/in steht das Recht zu gem. § 551 Abs. 2 S. 1 BGB den Geldbetrag in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Dabei ist die erste Rate der Zahlung gem. § 551 Abs. 2 S. 2 BGB zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Sieht der Mietvertrag vor, dass die Mietkautionzahlung zwingend in einer Summe zu erfolgen hat, ist dieser Teil des Mietvertrages unwirksam.
Seit der Geltung des Mietrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2013, können Vermieter/innen ohne vorherige Abmahnung gem. § 569 Abs. 2 a BGB außerordentlich fristlos kündigen, wenn die Kaution nicht rechtzeitiggezahlt wird oder der Rückstand mindestens zwei Monatskaltmieten beträgt.

Vermieter/innen dürfen gem. § 551 Abs. 3 S. 1-4 BGB nicht die überlassene Mietkaution auf ihr Privatkonto einzahlen. Die Kaution muss nämlich Insolvenzsicher sein. Der Betrag der Mietkaution ist mindestens mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz zu verzinsen. Die erwirtschaftete Geldsumme muss bei Rückzahlung der Mietkaution ausgezahlt werden.

Nach Ablauf des Mietverhältnisses, erhält der/ Mieter/in die Kaution zurück. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Forderungen noch offen sind. Sollten also noch Schönheitsreparaturen oder eine Betriebskostennachzahlung offen sein, darf der/die Vermieter/in 1/3 der Kaution einbehalten. In der Regel dauert die Prüfungsfrist der Vermieter/innen bei der Wohnraummiete drei bis maximal sechs Monate. Gem. § 195 BGB verjährt der Rückzahlungsanspruch nach drei Jahren.

 

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Was ist eine Baulast?

Was ist eine Baulast?

Gemäß § 71 LBO Abs. (1) lautet die Definition: „Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Sie sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.“

In anderen Worten: Bei einer Baulast geht es um Handlungen, die ein Eigentümer eines Grundstücks zu dulden, durchzuführen oder zu unterlassen hat. Sie sind demnach Verpflichtungen, die ein Grundstückseigentümer gegenüber der Baurechtsbehörde hat. Damit eine Baulast wirksam wird, muss sie in das sogenannte Baulastenverzeichnis von der Bauverwaltung eingetragen werden. Baulasten gelten auch gegenüber Rechtsnachfolgern.

Die in Deutschland am häufigsten auftretenden Baulasten sind:

 

  • Abstandsflächenbaulast
  • Überfahrbaulast
  • Erschließungsbaulast

Beispiel einer Baulast (Auszug aus dem Baulastenverzeichnis)

 

Die Löschung von Baulasten erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag, soweit ein öffentliches Interesse nicht mehr besteht.
Pell-Rich Immobilien prüft Baulasten immer vor den anstehenden Verkäufen (vor dem Notartermin) und gibt der Käuferseite bzw. der zufinanzierenden Bank die Information über evtl. bestehende Baulasten weiter.

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Maklerklausel im Kaufvertrag: Definition und Bedeutung

Ein Makler verlangt im Falle eines Immobilienverkaufs, für seine Vermittlung i.d.R von mindestens einer Vertragsseite (Käufer / Verkäufer) eine Courtage.
Um sich diese zu sichern, wird ein Maklerauftrag in Textform vom Auftraggeber sowie eine Nachweisbestätigung von der Käuferseite benötigt.
Zusätzlich kann sich der Makler die Courtage auch über den notariellen Kaufvertrag sichern.

Dabei werden zwei Arten von Klauseln im Kaufvertrag unterschieden:

Die deklaratorische Maklerklausel:

Ein Kaufvertrag mit einer deklaratorischen Maklerklausel dokumentiert, dass der Immobilienmakler die Vermittlung herbeigeführt hat. Es dient lediglich als Vermittlungsnachweis, da im Kaufvertrag selbst kein Provisionsanspruch begründet wird. Aus diesem Grund, ist daher der Kaufvertrag kostenneutral.

Die Rechtsfolgen auf das Widerrufsrecht bei der deklaratorischen Widerrufsklausel sind in Bezug auf den Maklervertrag noch nicht geklärt.

Die konstitutive Maklerklausel:

In der Regel werden Kaufverträge zwischen zwei Verbrauchern abgeschlossen. Wenn aber eine konstitutive Maklerklausel in den Kaufvertrag mit aufgenommen wird, dann handelt es sich bei dem Kaufvertrag um einen „Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB)“. In diesem Fall wird der Kaufvertrag nicht mehr zwischen den Verbrauchern (Käufer und Verkäufer) abgeschlossen, sondern zwischen dem Makler und den Verbrauchern. Der Makler hat dann einen eigenen Zahlungsanspruch gegen den Käufer.

Dieser Kaufvertrag erhöht die Kosten des Notarvertrages, sowie die Gegenleistung und die Grunderwerbsteuer, falls die Pflicht des Verkäufers übernommen wird.

Aufgrund der notariellen Beurkundung ist eine solche Maklerklausel nicht widerrufbar. Deshalb sollte der Notar gemäß § 17 BeurkG den Käufer über die Folgen einer solchen Vereinbarung belehren.

Hinweis (c) Notar Dr. Jens Jeep, Hamburg

Das Gebäudeenergiegesetz GEG

Das neue Gesetz „Gebäudeenergiegesetz GEG“ ist seit dem 01.11.2020 in Kraft und führt das bisherige Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung (ENEV2014) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen.
Das Gesetz besagt, dass ab dem 01.01.2026 Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, nur noch mit Einschränkungen eingebaut werden dürfen.
Der Einbau einer Ölheizung ist dann nur noch erlaubt, wenn eine „anteilige Nutzung“ von erneuerbarer Energie (z.B. eine Hybridheizung aus Ölheizung und Solarthermie oder Ölheizung und Wärmepumpe) besteht. Auch wenn kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder Fernwärmenetz und aus technischen Gründen eine anteilige Nutzung von erneuerbarer Energie nicht möglich ist, ist der Einbau erlaubt. Dies gilt auch, wenn bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung schon am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. In dem Fall greift die Regelung erst bei einem Eigentümerwechsel.

Achtung: Die Austauschpflicht für alte Heizkeller gilt immer noch! Hier gilt, dass alle Öl- und Gasheizungen die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden müssen. Das gilt allerdings nicht für alle Heizungsanlagen mit hohem Alter. Heizungsanlagen bspw. mit Brennwert und Niedertemperatur, sowie die „Abgaswerte“ sind von der Verordnung ausgenommen. Die Dämmung der Fassade ist nach wie vor keine Pflicht, wenn keine Umbauten erfolgen. Auch besteht keine Pflicht zum Austausch alter Fenster.
Ausnahme: Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist Pflicht und galt auch bereits in der alten Energieeinsparverordnung.

Was ist bei einer Untervermietung zu beachten?

Wer als Mieter seine Wohnung untervermieten will, braucht nach gemäß §§ 540, 553 BGB die Genehmigung des Vermieters.

Dabei sind zwei Arten von Untermietungen zu unterscheiden:
1. Will der Hauptmieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten und selbst noch in der Wohnung bleiben, so muss er den Vermieter um Erlaubnis bitten. Allerdings darf die Anfrage zur Untervermietung nicht grundlos abgelehnt werden. Es muss einen triftigen Ablehnungsgrund vorliegen.
Eine ethnische Zugehörigkeit, sowie eine sexuelle Ausrichtung oder eine religiöse und politische Weltanschaaung sind keine wichtigen Gründe für eine Ablehnung.

2. Kommt es allerdings zu einer Untervermietung der gesamten Wohnung, so kann der Vermieter die Untervermietung an einen Dritten verweigern, ohne dabei einen Grund angeben zu müssen. Da der Hauptmieter keinen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung zur Untervermietung der gesamten Wohnung hat.
Der Hauptmieter hat die Pflicht den Vermieter, den vollen Namen, sowie jegliche Informationen des Untermieters in Kenntnis zu setzen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hier um ein Zimmer oder die ganze Wohnung handelt.

Sollte der Mieter dies nicht tun, so riskiert er, fristlos gekündigt zu werden.

Allerdings erfolgt in den meisten Fällen zunächst eine Abmahnung, bevor man fristlos gekündigt wird.
Eine Erlaubnis der Stadt ist erst erforderlich, wenn die Wohnung als Ferienwohnung untervermietet werden soll.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Provision beim Rücktritt vom Kaufvertrag

Ist der Käufer provisionspflichtig wenn er vom Kaufvertrag zurücktritt?

Diese Fragen stellen sich vermutlich nicht allzu viele Menschen, wenn Sie sich mit dem Kauf einer Immobilie auseinandersetzten.

Normalerweise ist nach dem Termin beim Notar alles so gut wie unter Dach und Fach, der Notar kümmert sich um die restlichen Prozesse und es steht nur noch die Zahlung des Kaufpreises aus. Doch was wenn der Käfer diese nicht leisten kann und vom Vertrag zurücktreten muss?
Natürlich ist er für die Kosten der Rückabwicklung zu belangen, aber wie sieht es mit der Maklerprovision aus?

Hier gestaltet sich der Fall folgendermaßen:

Ist eine zusätzliche Vereinbarung zur Provisionspflicht auch bei Rücktritt vom Vertrag abgeschlossen worden, so ist diese auch zu leisten. In der Praxis kommt das allerdings nicht oft vor, man geht ja immer erst einmal vom guten aus, dennoch sollte man sich hier informieren.

Im Regelfall ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, und da der Makler nur im Erfolgsfall vergütet werden muss ist keine Vergütung fällig.

Was ist Erbpacht?

„Erbpacht“, auch „Erbbaurecht“ genannt, ist das dingliche  Recht an einem Grundstück über einen festgeschriebenen Zeitraum ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten, oftmals mehrere Jahrzehnte.
Es wird im Grundbuch eingetragen und kann im Regelfall veräußert und vererbt werden, die genauen Konditionen werden im Erbbaurechts-Vertrag geregelt. Dieser wird notariell beurkundet.

HIER erhalten Sie kostenlose Informationen zu geerbten Immobilien.

Oft wird Erbpacht genutzt um das Bauen zu ermöglichen ohne ein Grundstück kaufen zu müssen,  es kann aber auch eine Immobilie auf dem Grundstück bestehen. In dem Fall erwirbt der Käufer die Immobilie, aber nicht den Grund und Boden auf dem sie steht.
Für die Nutzung fallen monatliche oder jährliche Zahlungen an, der Erbbauzins.

Zum Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit fällt das Gebäude dem Eigentümer des Grundstücks zu. Dieser ist verpflichtet eine Entschädigung von mindestens 2/3 des Verkehrswertes als „Entschädigung“ zu bezahlen. Das Verhältnis kann bei Einigkeit der Parteien auch verlängert werden, Ansprüche hierauf gibt es nicht.

Vorteil für den Nehmer eines solchen Rechtes ist der verminderte Kapitalbedarf zum Bau. Nachteil ist, dass die Beleihung einer Immobilie auf fremden Grund für Banken oft problematisch ist.

Gesetzliche Grundlagen finden sich im ErbbauRG (Erbbaurechtsgesetz).

Aufhebungsvertrag des Mietvertrags – was beachtet werden sollte

Ist ein Mietvertrag abgeschlossen, so gilt er im Allgemeinen als unbefristet. Möchte man den Mieter kündigen, so hat man sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Fristen müssen gewahrt werden und auch der Grund für die Kündigung ist nicht frei wählbar.
Eine Alternative zur Kündigung des Mietvertrags ist der Aufhebungsvertrag des Mietverhältnis. Dieser setzt jedoch voraus, dass beide Parteien mit einer Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden sind. So kann der Vertrag ohne die Wahrung von Fristen beendet werden, das Mietverhältnis endet dann an dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Datum. Anwendbar ist der Aufhebungsvertrag sowohl im privaten, als auch im gewerblichen Bereich.

Folgend erfahren Sie was beachtet werden muss: 

– Der Aufhebungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Die Daten beider Parteien müssen im Vertrag enthalten sein.
– Der Mietvertrag endet am im Aufhebungsvertrag vereinbarten Datum.
– Der Vertrag muss von beiden Parteien unterschrieben werden. Beide Parteien erhalten eine Ausführung des Vertrags.
– Die Konditionen der Aufhebung sollten im Vertrag enthalten sein. Dazu gehört das Aufhebungsdatum, der Umgang mit Reparaturen, die Rückzahlung der Kaution und eventuelle     Entschädigungszahlungen der Vermieters können vereinbart werden (der Vermieter kann eine pauschale Entschädigung vereinbaren oder sich z.B. an Umzugskosten beteiligen).

Aufhebungsverträge sind im Allgemeinen nahezu unanfechtbar, da beidseitiges Einverständnis dokumentiert ist. Nur in Fällen von arglistiger Täuschung kann der Aufhebungsvertrag für unwirksam erklärt werden und der Mietvertrag nachträglich wider für rechtlich wirksam erklärt werden.

Es ist empfehlenswert den Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung juristisch Prüfen zu lassen.

Hier finden Sie einen Mietaufhebungsvertrag zum kostenfreien Download:

Mietaufhebungsvertrag Pell-Rich

 

Mieterselbstauskunft – welche Fragen sind genehmigt und welche nicht?

Jeder kennt es, man ist auf der Suche nach einer neuen Wohnung zur Miete und hat nach langem Suchen endlich eine passende Immobilie gefunden. Man hat sich alles angesehen und möchte die Wohnung nun gerne besichtigen, doch jetzt heißt es auf einmal, man soll eine „Mieterselbstauskunft“ bitte ausgefüllt zurücksenden.
Aber was genau ist diese Mieterselbstauskunft und viel wichtiger, muss ich alles Wahrheitsgetreu beantworten?

Eine Mieterselbstauskunft dient in erster Linie dazu, als Vermieter gebündelte Informationen zu finanziellen sowie familiären Verhältnissen zu erhalten. Doch oftmals werden auf solchen Mieterselbstauskünften Fragen gestellt, wo man sich als Leihe die Fragen stellen muss, ob man hier tatsächlich Angaben und wenn ja, wahrheitsgetreue Angaben machen muss.
Grundsätzlich hat der Vermieter natürlich ein Recht darauf zu erfahren wem er sein Eigentum zur Miete überlassen wird, allerdings werden hier nur Fragen gestattet, die die Grenze des Selbstbestimungsrechts des Mieters nicht überschreiten.
Sollten dem Interessenten unzulässige Fragen gestellt werden, muss er diese nicht wahrheitsgemäß beantworten – ihm wird hier ein „Recht zu Lüge“ gestattet. Stellt man ihm hingegen zulässige Fragen, müssen diese wahrheitsgemäß beantwortet werden, andernfalls kann der Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis wegen arglistiger Täuschung gemäß §123 BGB anfechten und/oder es ggf. auch nach §543 (1) BGB fristlos kündigen.

Zulässige Fragen wären Fragen nach:

– der Identität (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer)
– dem Familienstand
– der Zahl der Familienangehörigen und Haustiere
– dem Arbeitsverhältnis
– den Einkommensverhältnissen (hier genügt jedoch die Angabe des Nettoverdienstes der Haupteinnahmequelle)

Unzulässige Fragen wären Fragen nach:

– den Einkommensverhältnissen von Angehörigen
– der Religionszugehörigkeit
– der Schwangerschaft, einer geplanten Schwangerschaft oder ob irgendwann einmal Kinder einziehen werden
– der Nationalität, Rasse oder Hautfarbe
– der Mitgliedschaft in einem Mietverein oder einer politischen Partei
– Vorstrafen
– den Lebensgewohnheiten

HIER können Sie die Mieterselbstauskunft downloaden.

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Vorkaufsrecht für den Mieter – was ist das und wann kann man sich darauf berufen?

Soll die Wohnung in der man zur Miete wohnt verkauft werden, läuft es den Mietern oft kalt den Rücken herunter, da man oftmals befürchtet, dass der neue Eigentümer/Vermieter auf Eigenbedarf kündigen wird. Um dieser Befürchtung entgegenzuwirken gibt es ein sogenanntes „Vorkaufsrecht“. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Vorkaufsrecht?

Ein Vorkaufsrecht nach §577 BGB besteht dann, wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird und diese Eigentumswohnung dann verkauft werden soll. Hier hat der darin lebende Mieter auf jedenfall ein Vorkaufsrecht, über welches der aktuelle Vermieter ihn auch informieren muss. Jedoch gibt es hier auch Ausnahmen, nämlich dann, wenn die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft werden soll (§577 (2) BGB). Ferner besteht ebenfalls kein Vorkaufsrecht, wenn der aktuelle Vermieter die Wohnung verschenkt, die Wohnung bereits in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde bevor der derzeitige Mieter eingezogen ist oder wenn das gesamte Haus verkauft wird (auch wenn hier die einzelnen Wohnungen später unter mehreren Personen aufgeteilt werden).

Dieses Vorkaufsrecht besteht auch nur dann, wenn die umgewandelte Wohnung zum ersten Mal verkauft wird. Verkauft der neue Eigentümer die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt wieder weiter, besteht für den Mieter kein Vorkaufsrecht mehr.

Der Vermieter muss im Falle, dass ein Vorkaufsrecht besteht, den Mieter spätestens mit der notariellen Beurkundung der Immobilie über sein Vorkaufsrecht unterrichten. Der Mieter hat ab diesem Zeitpunkt dann zwei Monate Zeit dem Notar schriftlich mitzuteilen, dass er die Immobilie erwerben möchte. Hier tritt der Mieter dann in den exakt selben Kaufvertrag zu den gleichen Konditionen wie der eigentliche Käufer ein.

Im Falle, dass der Vermieter den Mieter nicht über sein Vorkaufsrecht informiert, kann der Mieter den Vermieter nach Schadensersatz verklagen.

Quelle: Eigenrecherche Pel-Rich Immobilien

Welche Nebenkosten sind vom Vermieter auf Mieter umlegbar?

Voraussetzung für die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Nebenkosten ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag (§ 556 I BGB).

Ohne Vereinbarung braucht der Mieter keine Nebenkosten zu entrichten, sie gelten als mit der Miete abgegolten.

Zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen:

  • Grundsteuer
  • Wasserversorgung (Warmwasserkosten, Wasserverbrauch, Eichung der Zähler)
  • Heizungskosten
  • Aufzugskosten (inkl. Wartung)
  • Straßenreinigung und Müllabfuhr
  • Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Gartenpflege
  • Allgemeinbeleuchtung
  • Schornsteinreinigung
  • Sach- und Haftpflichtversicherungen
  • Hausmeisterkosten
  • Kosten für Gemeinschaftsantenne oder private Verteileranlage für Breitbandkabelnetz
  • Sonstige Betriebskosten (Wartungskosten der Blitzschutzanlage, Dachrinnenreinigung, Fassadenreinigung, Wartungskosten für Feuerlöscher, Wartungskosten einer Rauchabzugsanlage und Rauchmelder etc.)

Nicht umlegen lassen sich folgende Kosten:

  • Kosten des Hausverwalters
  • Instandhaltungsrücklagen
  • Instandhaltungskosten und Instandsetzungskosten
  • Kostenaufwand für leerstehende Räume

Die Vermieterbescheinigung ist wieder da! Was bedeutet das für Sie als Mieter bzw. Vermieter?

Ab November 2015 ist es wieder Pflicht, dass Vermieter den Ein – und Auszug ihrer Mieter schriftlich bestätigen. Diese Regel wurde vor über 10 Jahren abgeschafft und nun wieder eingeführt. Bereits 2013 wurde vom Bundestag und Bundesrat ein neues Melderecht verabschiedet. Nach längerer Übergangsfrist tritt dieses Melderecht, welches die Regelung der Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung beinhaltet wieder in Kraft.

Was bedeutet  „Vermieterbescheinigung“?

Ab dem 01.11.2015 sind Vermieter wieder verpflichtet, bei An-und Abmeldungen eines Mieters dies an das Einwohnermeldeamt weiterzugeben.
Der Vermieter selbst oder eine vom ihm beauftrage Person z.B. der Hausverwalter muss einen Mieter Ein-oder Auszug innerhalb einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher oder elektronischer Form dem Einwohnermeldeamt nachweisen.
Wie sieht so eine Vermieterbescheinigung aus?
Diese Bestätigung an das Einwohnermeldeamt muss Folgendes enthalten:
• Vollständiger Name und die Anschrift des Vermieters
• Art des Meldepflichtigen Vorgangs und das Datum des Ein – oder Auszugs
• Anschrift des vermieteten Wohnraums
• Vollständiger Name der meldepflichtigen Person.

Was sind die Folgen bei Nichteinhaltung?

Wer die Vermieterbescheinigung unvollständig, nach Ende der Frist oder gar nicht abgibt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1000€ rechnen. Wer einer Person Wohnraum und eine Wohnanschrift anbietet ohne das dieser dort tatsächlich wohnt oder wohnen will, muss mit bis zu 50.000€ Strafe rechnen.

Was bedeutet der neue Auskunftsanspruch?

Neu ist auch das der Vermieter den Anspruch hat sich durch Rückfragen beim Einwohnermeldeamt darüber zu informieren, ob ein Mieter tatsächlich An- oder Abgemeldet wurde. Im Gegenzug darf das Einwohnermeldeamt auch beim Vermieter nachfragen wer in seiner Wohnung wohnt bzw. gewohnt hat.
Das neue Gesetz der Vermieterbescheinigung gilt offiziell ab dem 01.11.2015

Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Seite der Stadt Karlsruhe:
https://web1.karlsruhe.de/service/d115/detail.php?prod_id=407
oder stehen Ihnen hier über unsere Homepage als Download zur Verfügung: Wohnungsgeberbestätigung

Quelle: Pell-Rich Eigenrecherche

Warum unterschreibe ich eine Nachweisbestätigung?

Eine Nachweisbestätigung muss unterschrieben werden, damit der Makler nachweisen kann, dass der Interessent auf das Objekt durch Vermittlung des Maklers aufmerksam wurde.
Andernfalls könnte der Interessent nämlich vor Gericht plädieren, dass er den Verkäufer bzw. das Objekt zu entsprechenden Konditionen schon vor der Vermittlung und unabhängig vom Makler kannte und somit der Provisionsanspruch des Maklers nicht geltend gemacht werden kann.

Nachweisbestätigung der Fa. Pell-Rich Immobilien

Nachweisbestätigung der Fa. Pell-Rich Immobilien

 

Zudem muss ein Makler eine solche Nachweisbestätigung auch wegen des seit Juni 2015 abgeänderten Geldwäsche-sowie Terrorismusgesetz (ein Gesetz zum Schutz vor illegalen oder gar terroristischen Vorhaben) ausfüllen lassen.
Ziel des GwG ist es, Gewinne oder Gelder aus schweren Straftaten aufzuspüren und somit die Terrorismusfinanzierung zu unterbinden.
Außerdem ist ein Makler dazu verpflichtet bei der Besichtigung einer Immobilie den Ausweis vorlegen zu lassen, um im Bezug auf das GwG keinen rechtlichen Verstoß zu vergehen.
Denn wenn der Makler die Identität mittels des Ausweises nicht überprüfen kann oder darf, so darf kein weiterer Kontakt oder gar eine Transaktion durchgeführt werden.
Wir danken für Ihr Verständnis.

Gewerbemietrecht – Wie kann ich fristlos kündigen?

Bei einer fristlosen Kündigung, auch außerordentliche Kündigung bezeichnet, benötigt man, gegenüber der ordentlichen Kündigung einen wichtigen Grund, damit diese Kündigung rechtskräftig ist. Dieser so genannte wichtige Grund muss im Falle einer fristlosen Kündigung so schwerwiegend sein, dass es dem Vermieter oder dem Mieter nicht zuzumuten ist, die gesetzliche Kündigungsfrist von mind. 3 Monaten, oder eine individuell vereinbarte Kündigungsfrist abzuwarten.

Bei einer fristlosen Kündigung ist keine Kündigungsfrist einzuhalten. Das bedeutet im genauen, dass diejenige Partei, welche sich auf diesem wichtigen Grund beruft und die fristlose Kündigung verlangt, quasi über Nacht die Kündigung erklären kann und die Immobilie verlassen darf.

Gründe für eine fristlose Kündigung:

Kommt es zu einer fristlosen Kündigung entscheidet meist ein Gericht darüber, ob der angegebene Grund eine solche Kündigung rechtfertigt oder nicht. Sollte sich gerichtlich herausstellen, dass die fristlose Kündigung grundlos war, so ist der Mieter im Falle seiner Kündigung verpflichtet, dem Vermieter ganz normal, wie vertraglich festgehalten, die Miete zu bezahlen.
Im Falle der Kündigung des Vermieters ist dieser schadensersatzpflichtig.

Rechtliche Grundlage:

Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden sie in § 543 (außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) und in § 314 (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) bezüglich des wichtigen Grundes die Definition.

§ 543 Bürgerliches Gesetzbuch
Ausschlaggebend bei einer fristlosen Kündigung ist immer die Frage, in wie weit es dem Vermieter oder Mieter noch zuzumuten ist, am Mietvertrag festzuhalten. Im BGB §543 gibt es eine allgemeine Definition des wichtigen Grundes. Bei einer Schließung eines Mietvertrages, haben beide Parteien immer die Möglichkeit, Gründe für eine fristlose Kündigung im Vertrag aufzunehmen.
In § 543 II BGB findet man drei Beispiele, in dessen Fällen von einem wichtigen Grund gesprochen wird.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird

2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt

3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(Auszug §543 BGB)

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Was ist eine Due-Diligence?

Im Mittelpunkt von Immobilientransaktionen steht die Due Diligence Prüfung.
Dabei müssen die betroffenen Parteien Einblick in die transaktionsbezogenen Dokumente erhalten, damit sie diese im Detail überprüfen können.

Unter dem Begriff „Due Diligence“ versteht man nämlich allgemein die „Sorgfaltspflicht“, die man im Vorfeld dem Vertragsobjekt (beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie) gegenüber nachkommen muss. Ursprünglich kommt der Begriff aus dem amerikanischen Kapitalmarkt- und Anlegerschutzrecht. Dabei beinhalten Due-Diligence-Prüfungen bei Immobilien eine Stärken- Schwächen-Analyse des gewünschten Vertragsobjekts – es gilt eventuelle Risiken zu analysieren und das Objekt zu bewerten. Die Dokumente können zum Beispiel Bilanzen, Personalressourcen, Positionierungsstrategien, rechtliche Risiken oder finanzielle Risiken-Analysen etc. enthalten. Sie legen meist sensible Daten offen und verlangen daher besondere sicherheitstechnische Maßnahmen, unter denen ein Zugriff überhaupt gewährt werden kann.

Eine andere große Herausforderung bei einer effizienten Due Diligence Abwicklung ist die Verwaltung der oft großen Anzahl an involvierten Personen. Außerdem braucht es ein effizientes Dokumentenmanagement. Dieses ist nötig, um allen Parteien die gewünschten Informationen möglichst aktuell und strukturiert zur Verfügung zu stellen. Virtuelle Datenräume ermöglichen heute eine effiziente Abwicklung der Due Diligence Prüfung. Doch ein virtueller Datenraum muss eine Vielzahl von Anforderungen erfüllen, um dafür tatsächlich geeignet zu sein:

infografik-immobilien-transaktion-datenraum_20161102

 

Quelle: Uniscon GmbH – The Web Privacy Company

Welche Auswirkungen hat die Bundestagswahl auf den Immobilienmarkt?

Am 24. September hat Deutschland wieder einmal die Qual der Wahl – die Bundestagswahlen 2017 stehen an.
Um Ihnen zu verdeutlichen, welche Auswirkungen die Wahlen sowie die einzelnen Parteien auf den Immobilienmarkt haben können, stellen wir Ihnen in Zusammenarbeit mit unserem Immobilienpartner Homeday eine anschauliche Infografik zur Verfügung:

Hier würden Sie eine Infografik zur Bundestagswahl 2017 sehen.

Quelle: Homeday

Warum ist die Karlsruher Weststadt so begehrt?

In der Weststadt und in der Innenstadt von Karlsruhe waren Brauereien und Maschinenfabriken um 1900 zu finden.
Da der Wind überwiegend von Westen nach Osten weht (hat in unserem Breitengraden mit der Erdrotation zu tun) und der Ruß und der Gestank durch die Fabriken damit meist von der Innenstadt nach Osten geweht wurde, hat sich das ärmere Volk im Osten wiedergefunden, wohingegen sich die reicheren Bürger im Westen der Stadt niedergelassen haben.

In Richtung Westen, an der Moltkestraße, wurde 1907 zusätzlich das neue Städtische Krankenhaus eröffnet, das als einer der modernsten und großzügigsten Klinikerbauten in dieser Zeit galt.

Nördlich der Kaiseralleee entstand vor dem ersten Weltkrieg „das Musikviertel“ mit großbürgerlichen individuell und originell gestalteten Wohnhäusern.

Um 1901 war Karlsruhe eine Großstadt mit 100 000 Einwoh­nern geworden, das enorme Bevöl­ke­rungs­wachs­tum führte zu raschen Erschlie­ßung / Entwicklung der Weststadt. Nach und nach verlor die Weststadt ihren indus­tri­el­len Charakter. Die kleinen Brauereien fielen dem Konzen­tra­ti­ons­pro­zeß zum Opfer. Die Brauerei Moninger, die ein großes Areal zwischen Kriegs- und Sophien­straße einnahm, verließ allerdings erst 1980 die Weststadt und zog nach Grünwinkel. Erhalten blieb nur das Verwal­tungs­ge­bäude der Brauerei in der Kriegs­straße.

Brauerei Moninger
Brauerei Moninger

Noch heute finden sich in der Karlsruher Weststadt die schönen Jugendstil-Altbauten und zahlreiche Grünflächen ( wie bspw. die Hildapromenade), die dieses Gebiet in Karlsruhe so begehrt machen.

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Welche Unterlagen werden beim Notar benötigt?

Was ist vom Käufer zum Notar mitzubringen? Was vom Verkäufer?

Pell-Rich Immobilien hat für seine Kunden hierzu eine Checkliste vorbereitet, die Sie hier einsehen können:

Gibt es eine Gewährleistung beim Kauf einer Immobilie?

Käufer aufgepasst: Gewährleistung im Immobilienkaufvertrag

Für gebrauchte Immobilien besteht KEINE Gewährleistung, allerdings muss der Verkäufer alle bekannten Mängel auflisten.
Er kann dafür haftbar gemacht werden, wenn er diese Mängel nicht bekannt gibt.
Der neue Besitzer der Immobilie, muss dem Verkäufer nachweisen, dass der Schaden (z.B. ein Wasserschaden) schon vorher bekannt war, dies ist aber im späteren Verlauf eher schwierig nachzuweisen.

Beim Kauf einer neuen Immobilie gilt eine Gewährleistungspflicht seitens des Verkäufers von 5 Jahren, dies wird im Vertrag des Käufers festgelegt.

 

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Benötige ich einen Rauchmelder in meiner Wohnung?

Baden-Württemberg führte die Rauchmelderpflicht am 11. Juli 2013 für Neubauten ein.

Für Bestandsbauten gilt eine Übergangspflicht vom 01.01.2015. bis zum 31.12.2016.
Somit ist es Pflicht, ab dem 01.01.2017, in allen Wohnungen einen Rauchmelder installiert zu haben.

Exemplarbild eines Rauchmelders

Exemplarbild eines Rauchmelders

 

Die Landesbauordnung von Baden-Württemberg sieht eine Installation von Rauchmeldern in folgenden Räumen vor: Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, müssen jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein.
Verantwortlich
für den Einbau der Rauchmelder ist der Eigentümer des Hauses/ der Wohnung!
Für die Wartung, d.h. Batteriewechsel, regelmäßige Test des Rauchmelders ist der Bewohner/Mieter verantwortlich.
Dies gilt nicht, wenn im Mietvertrag vereinbart wird, dass der Eigentümer die Wartung übernimmt.
Sollte der Mieter einer Installation der Rauchmelder nicht zustimmen, hat der Vermieter in diesem besonderen Fall Betretungsrecht, um die Rauchmelder anzubringen.
Es gibt noch eine Besonderheit, und zwar, wenn die Rauchmelder vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01. April 2013 schon angebracht wurden. Dann dürfen diese auch weiterhin in Absprache und Zustimmung mit dem Vermieter betrieben werden, insofern diese noch voll funktionsfähig sind!
Sollte es der Fall sein, dass der Vermieter sich jedoch nicht um die Beschaffung sowie Installation der Rauchmelder kümmert, trotz mehrfacher Aufforderung, dann darf der Mieter diese Eigenständig beschaffen sowie installieren und kann dem Vermieter die Kosten in Rechnung stellen.

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Was genau ist die Widerrufsbelehrung?

Ihr Widerrufsrecht

fragen

Seit dem 13.Juni 2014 gilt die Verpflichtung für uns als Makler, dass wir Sie über ihr 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß §355 BGB aufklären müssen.
Denn Sie gehen mit uns einen Vertrag (Fernabsatzvertrag) ein, wenn Sie von Pell-Rich Informationen über eine Immobilie erhalten möchten oder mit uns besichtigen gehen.

Die Provision wird für Sie nur fällig, wenn es tatsächlich zum Kauf- oder Mietvertragabschluss kommt.

Vor Ablauf der Widerrufsfrist können wir für Sie nur tätig werden, wenn es ausdrücklich verlangt wird! Wir wissen, dass es für Sie durch den Vertragsdschungel lästig ist, wie auch für uns. Jedoch möchten wir rechtssicher & ehrlich Arbeiten:

Das Prozedere verschafft Transparenz und Vertrauen, denn es schützt in erster Linie Sie als Verbraucher!

Deshalb schicken wir Ihnen bei Objektangeboten das sogenannte S-Exposé: Sie als Empfänger erhalten vor dem eigentlichen Exposé eine automatisierte E-Mail, in der auf die Widerrufsmöglichkeiten hingewiesen wird.

Sobald Sie in der E-Mail Ihre Zustimmung geben (durch einfaches anklicken von „Ja, ich stimme zu und möchte das Exposé öffnen„), dass Sie vor dem Ablauf der Widerrufsfrist damit beginnen wollen, dass Pell-Rich Ihnen das Exposé zusendet, erhalten Sie direkt eine Vorschau der Angebotsmail inkl. Exposé in Ihrem Browser. Parallel dazu wird die eigentliche Angebotsmail an Sie geschickt.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!

Kann mich mein Vermieter zu einer Haftpflichtversicherung zwingen?

Bei Kerzenlicht eingeschlafen, vergessen das Wasser abzudrehen, oder eine ausgeartete Party – Das alles kann Ihrer Wohnung erheblichen Schaden zufügen. Alles kein Problem, dann muss eben die Haftpflichtversicherung des Mieters ran. Doch was ist, wenn der Mieter keine solche Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat?

Viele Vermieter heutzutage haben erhebliche Angst vor hohen finanziellen Schäden verursacht durch die Mieter.
Aus diesem Grund werden viele Mieter bei Abschluss des Mietvertrages auch zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gezwungen oder müssen, falls vorhanden, Ihre Haftpflicht dem Vermieter nachweisen.

Doch ist so etwas tatsächlich rechtens?

Solche Vertragsinhalte, welche einen Mieter zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingen, werden von den meisten Gerichten als unwirksam betrachtet, da die Mietkaution bereits eine im Umfang ausreichende Absicherung darstellt. Ein deutsches Gericht hat in einem solchen Fall geurteilt, dass ein solches Vertragsdetail den Mieter benachteiligen würde und damit unzulässig und unwirksam sei. Werden zwischen Vermieter und Mieter individuell Vereinbarungen getroffen, welche nicht Teil eines vorgefertigten Mietvertrages sind, dann sieht das wieder etwas anders aus. Sollte ein Mieter durch eine solche individuelle Vereinbarung verpflichtet worden sein, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, könnte er sogar auf die Erfüllung dieser Pflicht verklagt werden. Falls es möglich ist, diese individuelle Vereinbarung nachzuweisen.

Wir empfehlen  Ihnen als Vermieter unter „Sonstiges“ im Mietvertrag Ihre Empfehlung reinzuschreiben, auch die einer Hundehaftpflicht bei einem Hundehalter beispielsweise.

Zwingen können Sie den Mieter zum Abschluss der Versicherung aber nicht.

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Erbrecht – Auf was muss beim Erbe geachtet werden?

Auf einmal Hausbesitzer – Auf was muss ich alles achten, wenn ich eine Immobilie erbe?
Heutzutage investieren viele ihr Geld in Immobilien da man immer wieder hört, dass dies sicher und solide sei. 
Da scheint eine geerbte Immobilie genau das Richtige zu sein.
Wir informieren Sie darüber, dass so eine geerbte Immobilie nicht für jeden ein Glücksfall ist und wann Sie Ihr Erbe lieber verkaufen sollten.

Im folgenden Beitrag finden Sie in 6 Punkten erklärt, wann Sie Ihre geerbte Immobilie lieber verkaufen sollten statt auf Mieteinnahmen zu setzen.

1. Keine gute Lage:
Wenn Sie wissen wollen ob der Wert einer Immobilie in den kommenden Jahren steigen wir, ist die Lage das wichtigste Kriterium. Die Deutschen zieht es weg vom Land und rein in die Städte. In den Großstädten können Sie nach wie vor einen klaren Aufwärtstrend der Immobilienpreise beobachten. Sollten Sie nun eine Immobilie geerbt haben, welche sich in einer Region befindet wo die Menschen vermehrt weg zeihen, sollten Sie diese schnellstmöglich verkaufen.

2. Die Immobile ist gar nicht oder schlecht vermietet:
Nicht bei jeder vermieteten Immobilie ist es zu erwarten, eine gute Rendite zu erzielen. Sollten die Reparaturen und Instandhaltungskosten nicht durch die Miete gedeckt werden lohnt es sich, über einen Verkauf nachzudenken.

3. Ihr eigenes Darlehn soll getilgt werden:
Meistens ist es ja so, dass Erben bereits eine Immobilie haben, vielleicht sogar Ihre Traumimmobilie. Hier kann ein Verkauf der geerbten Immobilie dazu führen, dass Sie mittels des Erlöses Ihren eigenen Darlehn schneller abbezahlen können. Hierfür ist es hilfreich, wenn man in seinem Kreditvertrag eine Sondertilgungsklausel eingebaut hat.

4. Sie kennen sich mit Immobilen nicht aus:
Nicht jeder hat das Zeug zum Immobilieninvestor. Bei einer vermieteten Immobilie kann es durchaus immer mal wieder zu Streitigkeiten kommen.
Wer sich hier nicht auskennt oder sich das Immobilienwissen nicht aneignen kann, zahlt häufig Lehrgeld. In diesem Fall empfiehlt sich auch der Verkauf der Immobilie.

5. Sie haben nicht die Zeit, sich um das Haus zu kümmern:
Vermieter zu sein ist kein leichter Job. Auch wenn es bei Ihrer Immobilie vielleicht eine Hausverwaltung gibt, müssen Sie sich um die täglichen Fragen der Mieter kümmern.
Kleinere Aufgaben wie Reparaturen, Abrechnung, Mietersuche etc. müssen immer wieder organisiert werden. Sollten Sie hierfür nicht die Zeit haben, raten wir zum Verkauf.

6. Instandhaltungskosten übersteigen Ihr Budget:
Eine Immobilie zu unterhalten in ein teures Vergnügen. Wer für nötige Reparaturen oder Arbeiten nicht das nötige Kleingeld zur Verfügung hat tut gut daran die Immobilie zu Verkaufen. Je mehr Sie ein Objekt verfallen lassen, desto weniger ist sie wert.

Als Erbe einer Immobilie gibt es sogar Szenarien, in denen Sie gezwungen werden könnten Ihre Immobilie zu verkaufen. Zum einen wenn Sie Teil einer Erbengemeinschaft sind und Ihre Miterben nicht ausbezahlen können und zum anderen wenn das geerbte Haus noch nicht abbezahlt ist und Sie den laufenden Kredit nicht zahlen können.

Aktenordner mit der Beschriftung Erbrecht

Aktenordner mit der Beschriftung Erbrecht

 

Wir haben Ihnen hier einen Dreipunkte Plan zum richtigen Verkauf Ihrer Immobilie zusammengestellt:

1.Prüfen Sie, ob Sie Alleinerbe oder Teil einer Erbengemeinschaft sind:
Als Alleinerbe sind Sie alleiniger Besitzer der Immobilie und könne alleine entscheiden was mit Ihrer Immobilie passiert. Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft wird der Nachlass entsprechend der Erbquote aufgeteilt. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft verwalten das Erbe zusammen und müssen sich über die Verwendung der Immobilie einigen. Gelingt dies nicht, können einzelne Mitglieder aus der Erbengemeinschaft austreten. Ein entsprechender Vertrag muss aufgesetzt und im Falle einer Immobilie notariell beglaubigt werden. Den austretenden Erben wird eine Abfindung gezahlt.

2. Treffen Sie die Vorkehrungen für Ihren Immobilienverkauf:
Bevor Sie Ihre Immobilie verkaufen müssen einige Hürden genommen werden. Die Erbschaftssteuer – oder im Falle einer Erbengemeinschaft die Erbanfallsteuer – muss entrichtet werden. Die höhe der Erbschaftssteuer ermittelt sich aus dem Wert der Immobilie und dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Beim Verkauf der Immobilie ist der Erbe außerdem verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen. Ausgestellt wird dieser von Ingenieuren, Architekten oder Energieberatern mit entsprechendem fachlichen Schwerpunkt.

3. Bestimmen Sie den Wert Ihrer Immobilie:
Der Marktwert einer Immobilie bestimmt sich durch verschiedene Faktoren wie z.B. Größe, Lage, Ausstattung oder Sanierungszustand. Viele Immobilienbesitzer kennen jedoch den genauen Wert Ihrer Immobilie nicht. Oft kommt es vor, dass Erben den Wert Ihrer Immobilie zu hoch einschätzen da eventuell Erinnerungen oder Ideelle Werte mit einfließen. Hier ist es wichtig, sich einen kompetenten Fachmann an die Seite zu holen, welche einem beim Verkauf der Immobilie unterstützt.

 

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Was gibt es beim Mietrecht 2018 für mich zu beachten?

Von Kündigung bis Hausordnung – Das Mietrecht 2018

Das Mietrecht in Deutschland ist sehr komplex und umfasst viele verschiedene Gesetze und Regelungen. Der folgende Text enthält die wichtigsten Informationen für Vermieter.
Was darf in einem Mietvertrag stehen?
Was versteht sich unter den Betriebskosten?
Wie kann eine Kündigung des Mietvertrages erfolgen?

Das deutsche Mietrecht ist in den §§ 535 bis 580a BGB festgehalten. Diese regeln alle allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse. Zudem enthält es die Regelungen zu den wichtigsten Punkten, wie:

• die Überlassung der Mietsache gegen eine vereinbarte Nutzungsgebühr,
• den Umgang mit Mängeln, die beim Mietobjekt vor oder während der Zeit der Überlassung auftreten,
• die Mietminderung bei an der Mietsache auftretenden Mängeln,
• die Entrichtung des Mietzinses,
• die Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch,
• die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch an Dritte,
• den vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjekts,
• die Dauer, das Ende und die Verlängerung des Mietverhältnisses sowie
• die Rückgabe des Mietobjekts an den Eigentümer.

Grundsätzlich werden durch das deutsche Mietrecht die Rechte der Mieter gestärkt. So haben diese z.B. die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Kündigung durch den Vermieter einzulegen. Grundsätzlich kann ein Mietvertrag jedoch durch beide Parteien gekündigt werden. Der Mietvertrag darf allerdings dabei nicht zeitlich begrenzt sein. Liegt wiederum ein Zeitmietvertrag vor, müssen beide Parteien eine feste Vertragslaufzeit einhalten.

Möchte der Vermieter das Mietverhältnis in irgendeiner Form ordentlich kündigen, muss er einen plausiblen Grund vorlegen, welcher ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung des Mietvertrags rechtfertigt. Dieser muss dem Mieter schriftlich per Kündigungsschreiben mitgeteilt werden. Geht die Kündigung auf anderem Wege bei dem Mieter ein, ist sie unwirksam. Unter einem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses versteht das Mietrecht vor allem:

• eine nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Mieter, sofern er diese selbst zu verschulden hat,
• die Anmeldung von Eigenbedarf durch den Vermieter für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts (Eigenbedarfskündigung) und
• erhebliche Nachteile für den Vermieter, die durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses bestehen, sofern dieses eine angemessen wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks verhindert. (Verwertungskündigung)

Zudem besteht immer eine Kündigungsfrist. Diese ist abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Bei einer Vertragsdauer von bis zu 5 Jahren sieht das Mietrecht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vor. Besteht das Mietverhältnis länger als 5 Jahre, gilt eine Frist von 6 Monaten und nach 8 Jahren sogar von 9 Monaten.

Neben der ordentlichen Kündigung besteht auch die Möglichkeit auf eine außerordentliche Kündigung. Allerdings müssen hierbei wichtige Gründe darüber bestehen, weshalb die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.(§ 543 BGB). Diese sind in der Regel zu bejahen, wenn die Rechte einer der beiden Parteien erheblich verletzt wurden.

Ein weiterer wichtiger Punkt für Vermieter ist das Thema Hausordnung. Diese regelt vertraglich festgelegte Punkte und trägt zu einem harmonischen Zusammenleben aller im Mietobjekt lebenden Parteien bei. Verpflichtet ein Vermieter seinen Mieter bspw. dazu, Lärmbelastung zu vermeiden, muss sich dieser unter anderem an die Nachtruhe halten. Widersprechen sich Mietvertrag und Hausordnung in einem Sachverhalt, gilt stets die Vereinbarung, die im Vertrag geschlossen wurde. Ansonsten heißt es: Wer gegen die Hausordnung verstößt, setzt sich auch über die Regelungen des Mietvertrages hinweg. Dies berechtigt den Vermieter zu einer Abmahnung oder einer Kündigung bei wiederholtem Fehlverhalten.

Grundsätzlich können in der Hausordnung folgende Punkte durch den Vermieter geregelt werden:

• Ruhezeiten
• Sicherheit im Wohnobjekt
• Nutzung von zum Wohnhaus zugehörigen Hof- und Gartenflächen
• Reinigung des Wohnobjekts
• Anbringung von Parabolantennen
• Tierhaltung

Das Mietrecht regelt auch die Kosten, welche ein Vermieter für die Nutzung seiner Wohnung verlangen darf. Häufig wird eine Zahlung der Mietnebenkosten vereinbart. Dabei handelt es sich um laufende Kosten, die dem Eigentümer durch den Besitz des vermieteten Wohnobjekts und durch dessen Bewirtschaftung entstehen. Sie verkörpern die sogenannten Betriebskosten, welche in der Betriebskostenverordnung festgelegt sind.

Durch die Betriebskosten werden z.B. Grundsteuer, die Kosten für die Wasser- und Warmwasserversorgung, die Aufwände für die Müllbeseitigung und die Heizkosten abgedeckt. Das Mietrecht verpflichtet den Vermieter zu der jährlichen Erstellung einer Betriebskostenabrechung für den Mieter.

Weitere Informationen zum Thema „Mietrecht“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.mietrecht.com viele weitere Informationen, eBooks und Ratgeber zu Themen, wie Eigenbedarfskündigung und Mietminderung.

Quelle: Gastbeitrag von Frau Isabel Frankenberg, www.mietrecht.com

Vermieter/Eigentümer meldet Eigenbedarf an, was jetzt?

Wann darf der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen?

Wenn der Vermieter die Wohnung für sich, Angehörige des Haushalts oder Familienangehörige nutzen möchte, kann auf Eigenbedarf gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag des Monats beim Mieter eingehen, damit diese zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist – Kündigungsfristen verlängern sich nach 5 sowie nach 8 Jahren um jeweils 3 Monate

Wie muss der Vermieter kündigen?

Konkrete Benennung – Bei einer Kündigung auf Eigenbedarf muss der Vermieter angeben und konkret benennen können, für wen er die Wohnung benötigt.

Nachvollziehbare Gründe – Der Vermieter muss nachweisen, warum er genau diese Wohnung benötigt, insbesondere wenn er noch im Besitz einer zweiten Wohnung ist (Gründe wie, er benötigt sie als Alterswohnsitz, da sie besser als seine momentane Wohnung geeignet ist, sind hier nicht wirksam)

Begründung des Termins – Der Vermieter muss begründen können, weshalb er zu dem in der Kündigung genannten Termin kündigen möchte – hierbei sind die Kündigungsfirsten zu beachten und einzuhalten.

Checkliste für die Mieter bei der Kündigung zwecks Eigenbedarf:

Eigenbedarfskündigung – was nun?

 

Wurden die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten?

Bei einer Kündigung des Mietverhältnisses müssen gesetzliche Kündigungsfristen eingehalten werden. Diese betragen 3 Monate bei bis zu 5 Jahren Mietdauer, 6 Monate bei bis zu 8 Jahren Mietdauer, 9 Monate bei mehr als 8 Jahren Mietdauer und 12 Monate bei mehr als 11 Jahren Mietdauer.

Wurden die Formalien beachtet?

Der Vermieter muss bei Kündigung auf Eigenbedarf einen neuen Nachmieter benennen und diesen Ihnen mitteilen. Ebenfalls muss die Kündigung nachvollziehbar begründet werden.

Wurde die Kündigungssperrfrist nach Wohnungsumwandlung eingehalten?

Wenn das Haus in Eigentumswohnungen umgewandelt wurde, hat der neue Eigentümer/Vermieter erst nach 3 Jahren Anspruch auf Eigenbedarf. In manchen Städten liegt diese Sperrfrist sogar bei 10 Jahren.

Ist die Kündigung eine unzumutbare Härte?

Der Fall einer unzumutbaren Härte tritt meist in sozialen Angelegenheiten wie z.B. Schwangerschaft, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit im Alter zu.

Haben Sie einen Mieterverein oder Rechtsanwalt aufgesucht?

In manchen Fällen ist es durchaus hilfreich, sich von einem Anwalt beraten zu lassen um das eigene recht zu wahren. In Deutschland ist das Mietrecht sehr zu Gunsten des Mieters ausgelegt. Ohne einen Räumungstitel vor Gericht kann der Vermieter Sie nicht auf die Straße setzen. Vor Ausstellung eines Räumungstitel prüft das Gericht aber vorab erst einmal, ob die Eigenbedarfskündigung rechtmäßig war.

Was tun, wenn  sich ein Rechtsstreit anbahnt?

Der Gang vor Gericht sollte im besten Falle vermeidet werden – im Interesse beider Seiten! In der Regel lassen sich Probleme zwischen Mieter und Vermieter auch außergerichtlich einigen. Die Vermieterseite könnte dem Mieter bei der Suche nach einer neuen Wohnung helfen, sich an den Makler-/Umzugskosten beteiligen oder eine pauschale Abfindung zahlen.

In jedem Fall ist es für Sie als Mieter von Vorteil, wenn Sie Ihre Belege aufbewahren. Sollten Sie im Nachhinein beweisen können, dass der Vermieter die Gründe zur Kündigung zwecks Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat, besteht für den Vermieter eine Verpflichtung auf Schadensersatz gegenüber Ihnen.

Welchen Anspruch auf Schadensersatz haben Sie bei Sonderfällen:

Sollte der Vermieter den Grund der Kündigung auf Eigenbedarf nur vorgetäuscht haben, so verpflichtet er sich in diesem Falle den Kostenunterschied zwischen der alten und neuen Mieter so wie in machen Fällen auch die Umzugs – und Maklerkosten zu tragen. Sollte der Kündigungsgrund, welchen der Vermieter angegeben hat entfallen, muss er den Mieter umgehend informieren weil so das Mietverhältnis bestehen bleibt. Beispiel, die Mutter, welche einziehen sollte ist unerwartet verstorben.

Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. weiß, dass das Verhältnis von Mieter und Vermieter nicht immer konfliktfrei ist. Viele Streitpunkte lassen sich jedoch schon vorher im Mietvertrag regeln. Was es beim “Mietvertrag für Haus und Grund” zu beachten gilt, erklärt unsere erst kürzlich veröffentlichte Ratgeberseite “Der Mietvertrag – Die Vereinbarung zum Wohnen auf Miete”:

  • Das Wichtigste zum Mietvertrag

  • Mietvertrag für Wohnraum – Was Mieter und Vermieter beachten sollten

  • Der Mietvertrag für eine WG und der Einheitsmietvertrag

  • Rücktritt und Kündigung uvm.

Die kostenfreie Informationsseite finden Sie unter https://www.mietrecht.com/mietvertrag/.

 

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Winterdienst – Bin ich hier gesetzlich verpflichtet?

Neuschnee bereitet Mietern und Hauseigentümer jedes Jahr Probleme. Fraglich ist stets, wer für den Winterdienst verantwortlich ist und wer im Zweifel haftet. Die wichtigsten rechtlichen Fragen sollen hiermit geklärt werden, damit kostspielige und aufwendige Schadensersatzforderungen gar nicht erst entstehen.
Winterdienst (1)

Wer unterliegt der Räum- und Streupflicht?

Grundsätzlich ist es die originäre Aufgabe der Städte und Gemeinden (also der Kommunen) dafür zu sorgen, dass öffentliche Gehwege und Straßen frei sind. Diese trifft insoweit eine Verkehrspflicht, wie es im juristischen Fachjargon heißt. Allerdings haben die Gemeinden die Möglichkeit, diese Verkehrssicherungspflicht weiter zu delegieren. Das gilt zumindest für Bürgersteige, da diese unmittelbar an Grundstückseigentum angrenzen. Von dieser Möglichkeit, das Freiräumen von Bürgersteigen anderen zu überlassen, haben so gut wie alle Kommunen in Deutschland Gebrauch gemacht, indem sie per Satzung festgelegt haben, dass Haus- und Grundstückseigentümer dafür verantwortlich sind, Bürgersteige von Schnee und Eis zu befreien.

Damit ist zu allererst der Grundstückseigentümer in der Pflicht. Da dieser aber häufig gar nicht in seinem Haus wohnt, hat auch er die Möglichkeit seine Verkehrspflicht zu delegieren, also abzugeben. Dies geschieht durch einen Vertrag. Entweder der Grundstückseigentümer beauftragt selbst einen professionellen Hausmeister- und Winterdienst, oder gibt die Pflicht an seine Mieter weiter. Möchte ein Vermieter die Verpflichtung zum Winterdienst an seine Mieter abgeben, so muss er dies explizit im Mietvertrag festhalten. Erledigen der oder die Mieter den Winterdienst nicht ordnungsgemäß, kann der Grundstückseigentümer bzw. der Vermieter einen Hausmeisterdienst beauftragen, der diese Pflicht übernimmt. Die entsprechenden Kosten kann der Vermieter den Mietern in Rechnung stellen.

Wo muss geräumt und gestreut werden?

Auch bezüglich des genauen Umfangs des Winterdiensts gibt es keine bundesweit einheitlichen Regelungen. Denn es obliegt den Gemeinden, dies in ihren Satzungen festzulegen. Grundsätzlich gilt jedoch in jeder Stadt: Die städtischen Reinigungsbetriebe sind ausschließlich für Straßen und Überwege zuständig. Damit muss zumindest der Bürgersteig freigeräumt werden. Die meisten Gemeinden geben vor, bis spätestens 7 Uhr einen Gang von 1,2 m – 1,5 m Breite zu schaffen. In Mehrfamilienhäusern müssen auch die Wege zu Briefkasten und Mülltone freigeräumt werden.
Wenn es einmal den ganzen Tag schneit, ist es unzumutbar eine Art Bereitschaftsdienst zu fordern. Wenn ein Verantwortlicher also seiner Streupflicht nachgekommen ist, kann nicht verlangt werden, dass er während eines Schneetreibens wiederholt räumt (Oberlandesgericht Celle, Az.: 9 U 220/03).

Winterdienst (3)

Was muss gestreut werden?

Sämtliche freizuräumenden Flächen sind auch zu bestreuen. Außerdem haben einige Kommunen festgelegt, dass Streusalz allein vom Winterdienst genutzt werden darf. Winterdienstpflichtige müssen deshalb häufig auf Granulat oder Sand zurückgreifen.

Wer haftet bei Stürzen und Unfällen?

Grundsätzlich haftet, wer für den Winterdienst verantwortlich ist.
Je nach Ausgestaltung also der Grundstücks- bzw. Hauseigentümer oder, wenn es im Mietvertrag eine entsprechende Klausel gibt, der Mieter. Die Haftung erfolgt aus § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und beinhaltet sämtliche Behandlungskosten des Verletzten und ggf. ein Schmerzensgeld. Wenn ein Eigentümer seine Pflicht an die Mieter delegiert hat, kann er allerdings dennoch durch ein sogenanntes Organisationsverschulden haftbar gemacht werden, wenn er seine Mieter nicht zum Einhalten der Streupflicht anhält.

Winterdienst (2)

Dieser Artikel entstand in freundlicher Zusammenarbeit mit der Presseabteilung von Ziegler-Metall

Quelle der Bilder: Pixabay, Verwendung ohne Kennzeichnung

Was versteht man unter Mietpreisbremse?

Ab dem 01.11.2015 greift auch in Baden-Württemberg die Mietpreisbremse!

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat den Entschluss gefasst, dass ab November 2015 in 68 Städten und Gemeinden die Mietpreisbremse in Kraft tritt. Dies hat auch guten Grund: Man wolle in Zukunft überdurchschnittliche Mieterhöhungen zum Schutze der Mieter verhindern.

Mieterhöhung - Mietrecht

Mieterhöhung – Mietrecht

 

Wie funktioniert das Prinzip der Mietpreisbremse?

Am 1. Juni 2015 ist in Deutschland die Mietpreisbreme offiziell in Kraft getreten. Die einzelnen Bundesländer können individuell entscheiden, wann und in welchen Gebieten sie dieses Gesetz zum Tragen bringen möchten. Die Mietpreisbremse besagt, dass bei Neuvermietungen von Bestandsimmobilien die Miete höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.

Hierfür dient als Vergleichsgrundlagen der lokale Mietspiegel oder sonstige für den Mietspiegel erstellte Gutachten. Diese Mietpreisbremse gilt vor allem in Gebieten mit sehr angespanntem Wohnungsmarkt.

In welchem Gebiet dies der Fall ist und ab wann genau die Mietpreisbremse zum Tragen kommt, wird von den jeweiligen Bundeländer selbst festgelegt. Karlsruhe zählt zu einem Markt mit einer angespannten Wohnsituation, ab dem das Gesetz ab dem 01.11.2015 zum Tragen kommt!

Übrigens:
Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Neubauimmobilien und umfangreich modernisierte Bestandsobjekte. Auch auf bereits bestehende Mietverträge hat die Mietpreisbremse keinen Einfluss.

 

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Freie Notare ab Januar 2018, was ändert sich wenn die staatlichen Notare aufgelöst werden?

Ab Januar 2018 werden alle staatlichen Notare in Baden-Württemberg aufgelöst und durch freie Notare ersetzt. Doch wo liegt überhaupt Unterschied?
Staatliche Notare (Beamte), werden im Gegensatz zu freien Notaren, vom Land besoldet und mit Personal sowie Sachmitteln ausgestattet.
Ein freier Notar ist beispielsweise auf Eigenverantwortung für die Auswahl und Weiterbildung des Personals, die Bereitstellung der Räumlichkeiten sowie den allgemeinen Büroablauf zuständig.

Bislang waren die Notariate für die allgemeine Beurkundung (Bsp: Hausverkauf beurkunden) sowie für Nachlassangelegenheiten (unterscheidet sich in den Bundesgebieten) zuständig.
Durch die ab Januar 2018 in Kraft tretende Notariats- und Grundbuchamtsreform werden Nachlassangelegenheiten künftig von den Amtsgerichten selbst bearbeitet werden (teilweise auch jetzt schon so). Die Amtsgerichte verwahren daher ab 2018 Testamente sowie erbfolgrelevante Urkunden. Beurkundungen können nach wie vor bei Notaren vollzogen werden, auch zum bisherigen Kostenpunkt.

Ist man durch die neue Reform nun an bestimmte Notariate gebunden?
Nein! Wie auch in der alten Reform gilt in der neuen der „Grundsatz der freien Notarwahl“.
Summa Summarum lässt sich also sagen, dass Nachlassangelegenheiten künftig von Amstgerichten bearbeitet werden und sich für die normale Beurkundung von beispielsweise Kaufverträgen für Immobilien für die Kunden nichts ändern wird.
Durch die Umstellung verbunden sind nun Verzögerungen und längere Wartezeiten bei den Notaren bis zum Frühjahr 2018 hin.

Notariatsschild bei einem der kooperierenden Notare von Pell-Rich Immobilien in der Region Karlsruhe

Wie gut steht der deutsche Immobilienmarkt dar?

Mit der Brexit-Entscheidung im Juni 2016 haben die Wähler in Großbritannien beschlossen, dass ihr Land aus der EU austreten wird. Viele Konsequenzen dieser Entscheidung sind bislang ebenso unklar wie die der Präsidentschaftswahl in den USA. In jedem Fall werden sie sich auch auf den deutschen Immobilienmarkt auswirken.

Deshalb hat Pell-Rich Immobilien in Zusammenarbeit mit Homeday eine Sammlung von aktuellen Informationen zum Thema „Immobilienmarkt Deutschland im Check“ im Rahmen eines illustrierten Textes aufbereitet:

Immobilienmarkt Deutschland - Homeday

Wo finde ich die Mieterselbstauskunft?

Mietvertrag Schlüsselübergabe

Mietvertrag Schlüsselübergabe

 

Pell-Rich Immobilien nimmt auch Vermietungen von Wohn-und Gewerbeobjekten vor.
Als Wohninteressent brauchen wir von Ihnen eine ausgefüllte   die wir Sie bitten im Vorfeld auszufüllen und zur Besichtigung mitzubringen.
Diese Selbstauskunft dient dem potentiellen Vermieter sich einen besseren Eindruck von Ihnen verschaffen zu können.

HIER können Sie die Selbstauskunft downloaden.

Gerne können Sie uns die Selbstauskunft vorab per Mail oder Fax zusenden oder diese bequem zum Besichtigungstermin mitbringen.

Haustiere in Mietwohnungen – Was ist erlaubt, was nicht?

Das Haustier gehört für viele Menschen mit zur Familie. Aus diesem Grund sollen die geliebten Wegbegleiter häufig mit in der Wohnung leben. Handelt es sich hierbei jedoch um ein Mietobjekt, sind einige Regelungen zu beachten. Ob der Mietvertrag Haustiere grundsätzlich ausschließen kann und wie sich die dazugehörige rechtliche Grundlage ausgestaltet, klärt der folgende Text.

Mietwohnungen und Haustiere – die rechtliche Grundlage

Viele Menschen fragen sich, ob ein Vermieter Haustiere in jedem Fall verbieten darf und was es diesbezüglich zu beachten gilt. Bereits im Jahre 1993 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine Mietklausel, welche Haustiere generell ausschließt, nicht zulässig ist. Dennoch bedeutet das nicht, dass jedes Tier in einer Mietwohnung gehalten werden darf. Grundsätzlich unterscheidet das Mietrecht hierbei je nach der konkreten Art des Tieres, wobei in verschiedene Gruppen unterteilt wird. Zum einen gibt es die sogenannten Kleintiere, zu denen etwa Hamster, Wellensittiche oder Kaninchen gehören. Zum anderen bilden Hunde und Katzen eine zweite Kategorie. Nach der oben genannten Entscheidung aus dem Jahr 1993 dürfen Kleintiere ohne Weiteres in einer Mietwohnung gehalten werden. Wer einen Hund oder eine Katze bei sich wohnen lassen möchte, muss hierzu die entsprechende Erlaubnis des Vermieters einholen. Hierbei handelt es sich also um Einzelfallentscheidungen durch den Vermieter.

 

Kleintiere in einem Mietobjekt

Obwohl Kleintiere laut Gesetz grundsätzlich immer gehalten werden dürfen, gibt es auch hier einige Ausnahmen. Handelt es sich um Tiere wie Ratten, Frettchen oder Papageien, muss vorab eine Genehmigung beim Vermieter eingeholt werden. Gleiches gilt für exotische Tiere. Diese können mitunter als gefährlich eingestuft werden und müssen daher nicht vom Vermieter akzeptiert werden. Da hierbei jedoch nicht das Mietrecht über die Haustierhaltung entscheidet sondern der Vermieter, muss in einem Streitfall ein Richter über die Zulässigkeit der Tiere in der Mietwohnung urteilen.

 

Hunde und Katzen stellen eine Besonderheit dar

Vermieter haben im Einzelfall die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob Haustiere erlaubt sind oder nicht. So kann ein entsprechender Zusatz im Mietvertrag festlegen, dass die Haltung von Hunden und Katzen vorab vom Vermieter abgesegnet werden muss. Aufgrund der oben genannten Entscheidung darf Wohnungsgeber die Haustiere jedoch nur mit einer Begründung ablehnen. Zudem können Vermieter der Haustierhaltung das Vorhandensein einer Tierhaftpflichtversicherung voraussetzen. Dadurch sichert sich dieser gegen etwaige Schäden ab und kann somit unerwünschten Kosten und Streitigkeiten zuvorkommen. Das Mietrecht selbst schreibt jedoch keine Tierhaftpflichtversicherung vor. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Therapie- und Blindenhunde. Zu deren Haltung bedarf es keiner Genehmigung durch den Vermieter, sofern sie als Therapiehunde zugelassen und bescheinigt sind.

 

Mieter sollten sich an einige Regelungen halten

Erlaubt der Vermieter die Haustierhaltung, sollten die Mieter einige Regeln beachten. Lärm, Dreck und etwaige Sachbeschädigungen gilt es zu vermeiden. Hier herrscht das Prinzip der Rücksichtnahme. Auch dazu kann der Vermieter eine Klausel in den Mietvertrag einbauen, in welcher er festlegt, welches Verhalten nicht geduldet wird. Halten sich die Mieter nicht an ihre Rücksichtnahmepflicht, kann dies zu einem Widerruf der Erlaubnis führen. Ähnliches gilt für Sachbeschädigungen oder die unerlaubte Anbringung von Katzenklappen oder Hundetüren. Diese können eine Schadensersatzforderung und den Widerruf der Erlaubnis zur Haustierhaltung nach sich ziehen.

 

Weitere Informationen zum Thema „Haustierhaltung in Mietobjekten“ finden Sie unter www.mietrecht.com.

 

Quelle: Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. in Kooperation mit Pell-Rich Immobilien

Droht Deutschland eine Immobilienblase?

Konstant niedrige Zinsen machen den Immobilienkauf in Deutschland seit Jahren attraktiv. Besonders in Metropolen und deren Einzugsgebiet übersteigt die Nachfrage nach Immobilien das Angebot. Wer sich also eine Immobilie im Zentrum oder ein Einfamilienhaus am Stadtrand kaufen möchte, muss sich auf hohe Preise einstellen. Birgt dies die Gefahr einer Immobilienblase?

Die nachfolgende Infografik von unserem Partner Homeday zeigt, wie eine Blase entsteht und welche Gründe derzeit dafür und dagegen sprechen.

Hier würden Sie das Bild der Infografik Droht Deutschland eine Immobilienblase sehen.

Welche Auswirkungen hat Trump auf den deutschen Immobilienmarkt?

Donald Trump hat das Rennen um den Einzug ins Weiße Haus für sich entschieden. Die weltweiten Reaktionen auf das Wahlergebnis sind höchst unterschiedlich, allen gemein aber ist die Frage: Was bedeutet die Entscheidung der US-Wähler für die Zukunft?
Wie wird sich die Wirtschaft im Allgemeinen und die Immobilienbranche im Speziellen unter einem US-Präsidenten Trump entwickeln?

Über unseren Partner Homeday haben wir für Sie eine Sammlung von aktuellen Informationen im Rahmen einer attraktiven Infografik aufbereitet:

Trump-Immobilienmarkt

Entspricht die Angebotsmiete auch der Vertragsmiete?

Dies ist eine Frage die sich unter anderem auch das iib Institut Innovatives Bauen Dr. Hettenbach GmbH gestellt hat.

Auf der Grundlage dieser Frage wurde eine Studie mit folgendem Ergebnis durchgeführt:

-in 97% der Fälle entspricht die Angebotsmiete der Vertragsmiete

-repräsentativ gilt dies für 270.000 Mietverträge in Bestandsgebäuden der 50 größten Städte

Wenn Sie sich für dieses Thema interessieren und das genaue Ergebnis der Studie nachlesen möchten, stellen wir Ihnen gerne die komplette Ausarbeitung zur Verfügung. Schreiben Sie und einfach eine Mail an: anfragen@pell-rich.de

Was ist das Bestellerprinzip?

Unter dem Begriff Bestellerprinzip versteht man eine Provisionsregelung für Immobilienmakler im Bereich der Vermietung.
Es sieht vor, dass Makler bei der Vermittlung von Mietgegenständen vollständig vom Auftraggeber entlohnt werden.

Das Bestellerprinzip basiert demzufolge auf dem marktwirtschaftlichen Prinzip: „Wer bestellt, der bezahlt“.
Eingeführt werden soll das Gesetz im Zuge des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG), welches durch das Bundeskabinett am 1. Oktober 2014 beschlossen wurde.

Der entsprechende Gesetzesentwurf ist vom Bundeskabinett verabschiedet worden und hat nun den Bundestag und Bundesrat durchlaufen.
Das Gesetz zur Mietpreisbremse und zur Einführung des Bestellerprinzips für Maklerleistungen wird ab dem 01.06.2015 in Kraft treten.

Ebenso soll das neue Prinzip ausschließlich für die Vermietung von Wohnungsmietverträgen gelten.
Die Provision für den Makler beträgt demnach maximal zwei Monatskaltmieten zzgl. der gesetzl. MwSt.
Beim Verkauf einer Immobilie wird die Provision auch zukünftig vom Verkäufer und/oder Käufer erhoben werden.

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Ist eine Reservierungsgebühr rechtens?

Eine Reservierungsgebühr ist eine Vereinbarung zwischen Käufer und Makler und gibt beiden bei Zusage einer Kauf- bzw Verkaufsabsicht eine Absicherung.
Der Makler kann im Falle eines abspringenden Kunden Teile seiner Kosten decken und der mögliche Käufer hat die Sicherheit, dass sein Wunschobjekt für eine festgesetzte Zeit keinen anderen Interessenten angeboten wird.

Diese Reservierungsgebühr ist aber nicht in allen Fällen rechtens!

Wichtig für eine Rechtskräftigkeit sind folgende Merkmale:

  • Der Käufer muss duch die Zahlung der Reservierungsgebühr einen tatsächlichen Vorteil gegebnüber anderen Kaufinteressenten erhalten
  • Die Reservierungsgebühr wird bei Abschluss des Kaufs mit der Maklerprovision verrechnet
  • Der Makler muss einen qualifizierten Alleinauftrag des Verkäufers haben um den Verkauf duch einen anderen Makler auszuschließen
  • Der Verkäufer muss mit dem Reservierungsgebühr zahlenden Interessenten als Käufer einverstanden sein
  • Die Reservierung muss zeitlich eingegrenzt sein
  • Die Reservierungsgebühr sollte nicht höher als zehn Prozent der Provision sein. Sollte dies doch der Fall sein ist eine notarielle Beurkundung ratsam.

Eine Reservierung ist im Allgemeinen immer möglich, sollte aber nicht an eine Reservierungsgebühr geknüpft sein, da die oben genannten Merkmale wichtig für deren Rechtskräftigkeit dieser sind.

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Wozu benötige ich einen Energieausweis?

Sie wollen eine Immobilie kaufen oder gar verkaufen und fragen sich, warum man einen Energieausweis benötigt?
Seit der EnEV (Energieeinsparverordnung) von 2014 ist es Pflicht, bei jedem nicht denkmalgeschützten Objekt einen Energieausweis spätestens zur 1. Besichtigung vorliegen zu haben.
Doch wozu das ganze?
Für Sie als etwaiger Käufer ist es sehr wichtig zu sehen, was für einen Energiekennwert Ihre mögliche, neue Immobilie besitzt.
Denn letzten Endes tragen Sie die Heizkosten und wenn der Energiewert auf dem Energieausweis utopisch hoch ist, schützt es Sie gewissermaßen vor einem eventuellen Fehlkauf.
Hierzu haben wir von unserem Partner https://www.homeday.de eine übersichtliche und interessante Infografik zur Verfügung gestellt bekommen.

Das Nießbrauchrecht: Was ist das und was muss ich darüber wissen?

Ein Nießbrauchrecht ist das unveräußerliche und unvererbliche Recht, den Nutzungen aus einem fremden Vermögen, einer fremden Sache oder eines fremden Rechts zu ziehen. Im §100 und §1030 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Nießbrauch in Deutschland geregelt.

Einfach ausgedrückt beschreibt der Nießbrauch die Schenkung eines Vermögenswertes.

Als häufigste Form des Nießbrauchs gilt das Lebenslange Wohnrecht für eine oder mehrere Personen. Hier überträgt der Eigentümer einer Immobilie zwei seiner drei Rechte (Nutzung der Sache und Fruchtziehung) an die jeweilige Person. Lediglich das Recht zur Verfügung über die Immobilie behält der Eigentümer.

Im Falle eines Eigentumsverlustes oder einer Zwangsversteigerung der Immobilie hat der Rechteinhaber des Nießbrauchs trotzdem das Recht in der Immobilie Wohnen zu bleiben.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, alle Vermögenswerte mit einem Nießbrauchrecht zu versehen.

Bürgerliches Gestzbuch

Quelle: Pell-Rich Immobilien Eigenrecherche

Ist eine Zwangsenteignung rechtens?

Heutzutage kommt es bei vielen öffentlichen Aufgaben wie z.B. Straßenbau, Abfallentsorgung, Hochwasserschutz, Energieversorgung etc. vor, dass durch Durchführung dieser Maßnahmen private Flächen betroffen sind oder benötigt werden. In der Regel sind die Eigentümer der jeweiligen Flächen nicht immer sofort dazu bereit, ihre Grundstücke zu den vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Auch Mietrechte, Wegerechte, Grundschulden oder andere Rechte dritter können hiervon betroffen sein. Damit die geplanten öffentlichen Vorhaben nicht durch das Veto der jeweiligen Eigentümer scheitern, gibt es hierzu einige gesetzliche Bestimmungen und die Möglichkeit einer Zwangsenteignung.

Jedoch darf so eine Zwangsenteignung unabhängig der jeweiligen rechtlichen Grundlage immer nur zum Wohl der Allgemeinheit gegen eine angemessene Entschädigung erfolgen.

Zwangsenteignung

Zwangsenteignung

Wann kommt es zur Zwangsenteignung?
Eine Zwangsenteignung ist das letzte Mittel auf das gesetzt werden kann. Hierzu muss die Person, welche die öffentlichen Aufgaben durchführen möchte einen Antrag bei der Enteignungsbehörde stellen. Voraussetzung für diesen Antrag ist jedoch, dass der Grundstückseigentümer sämtliche angemessenen Kauf – bzw. Entschädigungsangebote ausschlägt.

 

Wie funktioniert ein Enteignungsverfahren?
Der gestellte Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Enteignungsbehörde im Regierungspräsidium abgegeben werden. Die Person, welche von der Zwangsenteignung betroffen wäre bekommt dies mit und es kommt zu einer mündlichen Verhandlung zwischen allen beteiligten. Hierzu werden alle Beteiligten schriftlich eingeladen. Gleichzeitig wird von der Enteignungsbehörde ein Antrag an das Grundbuchamt gestellt. Der Antrag beinhaltet die Eintragung einer Verfügungs- und Veränderungssperre des betroffenen Grundstückes. Wird während dieser mündlichen Verhandlung keine Einigung zwischen den betroffenen erzielt, kommt es zur Entscheidung durch den Enteignungsausschuss. Dieser entscheidet über den gestellten Antrag und die zu leistende Entschädigung. Als kleine Besonderheit hat der Enteignungsausschuss das Recht, eine vorzeitige Besitzeinweisung durchzuführen. Dies ist vor allem der Fall bei dringlichen Baumaßnahmen. Hier hat die Person, welche die öffentlichen Aufgaben ausführt das Recht bereits damit zu beginnen, bevor eine konkrete Einigung im Verfahren erzielt wurde.

Der Enteignungsbeschluss
Dieser Enteignungsbeschluss ist stellvertretend und ersetzt die fehlende vertragliche Einigung aller beteiligten. Er regelt die in Kraft tretende Rechtveränderung (Eigentumsübergang, zu leistende Entschädigung…)

Was kann ich gegen so einen Enteignungsbeschluss unternehmen?
Als Betroffener eines solchen Enteignungsbeschlusses kann ich einen Antrag auf Prüfung dieser Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht bestehen. Hierzu müssen Sie Ihre Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Enteignungsbescheids der zuständigen Gerichtsstelle vorgelegt haben.

Quelle: Pell-Rich Immobilien Eigenrecherche / Regierungspräsidium Baden-Württemberg
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
 Immobilienenteignung

Was ist ein Mietspiegel und wie lese ich diesen richtig?

Das richtige Lesen eines Mietspiegels in drei einfachen Schritten für Sie zusammengefasst:

Wie Sie unserem Blog bereits entnehmen konnten, gilt ab 01.06.2015 die „Mietpreisbremse“.
Und genau deswegen, wird das richtige Lesen und Verstehen eines Mietspiegels für die Zukunft immer wichtiger.
Denn: Der Mietspiegel gibt die ortsübliche Vergleichsmiete an, ermittelt durch den Gutachterausschuss der jeweiligen Stadt.

Dies ist vor allem für die zukünftigen Vermieter sehr wichtig, da sie sich an der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ orientieren müssen, wenn sie nach einem Mietwechsel einen Mietpreis festlegen wollen. Dort wo ab Juni die Mietpreisbreme gilt, darf bei Neuvermietung die Miete nur noch zehn Prozent über dem Vergleichswert liegen. Darum lohnt es sich, einen Mietspiegel zur Hilfe zu ziehen. Dieser ist in der Regel in den meisten Städten auf der Internetseite der jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen abrufbar oder für wenige Euro zu bestellen.

Wenn Sie die folgenden drei Punkte befolgen, ist es kinderleicht einen solchen Mietspiegel zu lesen und zu verstehen.

Schritt 1: Die Ermittlung des Grundpreises

Als erste Information, gibt der Mietspiegel den Grundpreis für eine Wohnung an. Dieser Grundpreis ist in der Regel vom Baujahr des Hauses und Größe der Wohnung abhängig. In manchen Städten ist der Grundpreis zusätzlich noch von der Wohnlage abhängig. Ob sich das Haus in einer guten oder weniger guten Wohnlage befindet, lässt sich meist in einem beigefügten Verzeichnis nachlesen. Teilweise werden auch schon Details wie Sanitärausstattung oder Heizungen im Mietspiegel berücksichtigt.

Schritt 2: Zu und Abschläge des Grundpreises errechnen

Zu und Abschläge vom Grundpreis kommen durch bestimmte Ausstattungsmerkmale zustande welche von Stadt zu Stadt sehr unterschiedlich sind. Fast immer beziehen sie sich aber auf:
„Bad, Küche, Böden, Heizung, Wohnlage…“

Zu- und Abschläge vom Grundpreis gibt der Mietspiegel oft direkt in Cent-Beträgen an welche dann addiert oder subtrahiert werden. Zudem kann es auch vorkommen, dass in manchen Mietspiegeln die Zu und Abschläge mit einem Punktesystem errechnet werden.

Schritt 3: Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Nach der Ermittlung aller Zu-und Abschläge, kann die ortsübliche Vergleichsmiete berechnet werden. Hat man nun einen Mietspiegel, in dem diese Merkmale welche den Wert der Wohnung erhöhen oder senken in Euro angegeben sind, dann werden diese Zu oder Abschläge direkt vom Grundpreis abgezogen um die ortsübliche vergleichsmiete zu errechnen. Bei Mietspiegeln welche diese Merkmale in Punkten angeben, werden häufig zusätzlich noch Preisspannen mit ausgewiesen. Überwiegen die Pluspunkte, siedelt sich die ortsübliche Vergleichsmiete im oberen Bereich der Preisspanne an. Überwiegen die Minuspunkte, siedelt sich der Wert im unteren Bereich der Preisspanne an.

In besonders strittigen Fällen, kann nur ein Gutachten oder ein Richter über die Höhe der Miete bestimmen.

Haben Sie weitere Fragen? Wir helfen Ihnen gerne: 0721 785686 oder anfragen@pell-rich.de

Wann darf eine Mieterhöhung stattfinden?

Wann darf eine Mieterhöhung stattfinden?

Bevor ein Mieter eine neue Wohnung bezieht, muss er zunächst einen Mietvertrag unterschreiben. Dieser hält sämtliche Regelungen und Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und den Mietern fest, so auch die Höhe der Mietkosten. Dieser Betrag gilt jedoch nicht immer für die ganze Dauer des Mietverhältnisses, weshalb häufig eine Mieterhöhung seitens des Vermieters befürchtet wird. Ob diese immer zulässig ist und wie hoch sie ausfallen darf, klärt der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seinem kostenlosen Ratgeberportal

Die Vorschriften zum Thema „Mieterhöhung“ werden im Mietrecht, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist, festgehalten. Genauer betrifft dies die §§ 557-561 BGB. Diese regeln unter anderem:

– die Ankündigung der Mieterhöhung
– die Begründung für die Mieterhöhung
– die Zustimmung zur Mieterhöhung
– die Zahlungsfrist für die Mieterhöhung
– das Sonderkündigungsrecht für Mieter bei einer Mieterhöhung

Demnach können Mieterhöhungen per Gesetz oder über eine Vereinbarung getroffen werden. Liegt eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter vor, findet eine Index- oder Staffelmiete statt. Im Falle einer Staffelmiete wird der genaue Betrag der Erhöhung im Mietvertrag festgeschrieben. Durch seine Unterschrift stimmt der Mieter dieser automatisch zu. Jedoch bedarf es zweier Voraussetzungen, um eine Staffelmiete vornehmen zu können. Zum einen muss der Zeitpunkt, ab dem die neue Miete zu zahlen ist, genauestens festgehalten werden. Dieser ist frühestens 12 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses anzusetzen. Zum anderen muss die neue Miete über einen festen Betrag erhöht werden. Eine prozentuale Mieterhöhung ist demnach nicht möglich.

Die Indexmiete wird ebenfalls im Mietvertrag verankert. Hierbei wird jedoch nur der Betrag der ersten Mieterhöhung genau erfasst. In welchem Maß die Mieterhöhung ab dem zweiten Mal ausfällt, hängt vom Verbraucherpreisindex ab, welcher jährlich vom statistischen Bundesamt für alle privaten Haushalte ermittelt wird.

Mitunter haben Vermieter allerdings auch das Recht, eine Mieterhöhung ohne Absprache zu veranlassen. Entweder, um die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen, oder, weil Modernisierungsmaßnahmen am Wohnobjekt vorgenommen werden müssen. Bei einer Vergleichsmiete werden andere ortsüblichen Mieten miteinander verglichen. Der Vermieter darf die Miete dann auf die ortsüblichen Mietkosten erhöhen. Hierbei müssen aber einige Bedingungen beachtet werden, denn andernfalls ist die Erhöhung unzulässig.

– Eine Mieterhöhung von mehr als 20% innerhalb von 3 Jahren ist nicht zulässig.
– Die Erhöhung muss dem Mieter schriftlich mitgeteilt werden.
– Es muss eine plausible Begründung vorliegen. Diese ist etwa dann gegeben, wenn der Mietspiegel innerhalb der Gemeinde höher als die Miete der betreffenden Wohnung ist.
– Der Vermieter muss Auskunft über den qualifizierten Mietspiegel geben.
– Erst nach Verstreichen von zwei vollen Kalendermonaten kann die Miete erhöht werden.
– Eine Mieterhöhung muss nur alle 15 Monate vom Mieter hingenommen werden. Erfolgt diese innerhalb eines kürzeren Zeitraums, kann der Mieter Widerspruch einlegen.

Ein weiterer Grund für eine Mieterhöhung liegt vor, wenn am Objekt Modernisierungsarbeiten vorgenommen werden müssen. Hierbei können bis zu 11% der Sanierungskosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden. Doch auch in diesem Fall muss der Vermieter den Mieter mindestens drei Monate vor Beginn der Sanierungsarbeiten über diese in Kenntnis setzen. Die Mitteilung erfolgt schriftlich und muss Auskunft über folgende Punkte geben:

– den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten
– die Art und den Umfang der Modernisierung
– die aus der Modernisierung resultierende Mieterhöhung
– die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten
– die Möglichkeit, der Mieterhöhung wegen Härtefalls zu widersprechen
– Die Mieterhöhung kann aber erst dann erfolgen, wenn die Sanierungsarbeiten abgeschlossen sind.

Erfolgt die Mieterhöhung nicht in Form einer Staffel- oder Indexmiete, steht den Mietern ein Sonderkündigungsrecht zu. Anders als bei einer normalen Kündigung, muss die Frist von drei Monaten nicht eingehalten werden. Stattdessen kann das Mietverhältnis nach einer Frist von zwei Monaten beendet werden.

Weitere Informationen zum Thema „Mieterhöhung“ finden Sie unter www.mietrecht.com.

Quelle: Isabel Frankenberg – Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.

Welche Aufgaben hat ein Immobilienmakler eigentlich?

Der Beruf des Immobilienmaklers ist bei vielen Menschen ein eher verrufener Beruf, der oftmals mit sehr kritischem Auge betrachtet wird.
Viele Leute sind der Meinung, ein Makler würde, in Relation zu seiner verrichteten Arbeit, zu viel und zu leicht verdienen.
Doch wie viel Aufwand betreibt ein Makler tatsächlich?

Wir haben im Folgenden eine Interessante Infografik von unserem Partner Homeday für Sie.
Hier wird sehr gut verdeutlicht, welchen Aufwand ein Makler letztendlich betreibt, um Kunden professionell zu betreuen.

Hier würden Sie eine Infografik zum Thema

Wo erhalte ich Musterdokumente für Immobilieneigentümer?

Die Antwort ist ganz einfach: Bei PELL-RICH Immobilien!

In Zusammenarbeit mit unserem Partner Homeday haben wir für Immobilieneigentümer eine Vielzahl an kostenlosen Musterdokumenten bereitgestellt.
Zu jedem der Verträge gibt es ausführliche und hilfreiche Erklärungen zu den einzelnen Paragraphen und Kunden von PELL-RICH können diese absofort als PDF-Dokument herunterladen.
Momentan bieten wir die folgenden Dokumente an (einfach anklicken):

  • Übergabeprotokoll
  • Wohnungsmietvertrag unbefristet
  • Wohnungsmietvertrag befristet
  • Hausordnung
  • Wohnflächenberechnung Formular

Homeday Logo

Ihnen als geehrter Kunde von PELL-RICH Immobilien möchten wir unsere Musterdokumente zur Verfügung stellen.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!
Ihr Pell-Rich Team.

Betriebskostenabrechnung: Was muss sich ein Mieter gefallen lassen?

Was müssen sich Mieter gefallen lassen und was nicht?
Pell-Rich informiert:

Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 bedeutet höchstwahrscheinlich für den Großteil der Mieter eine Rückzahlung.

Ursachen hierfür sind vor allem die sehr milden Wintermonate und der im letzten Jahr immer mehr gesunkene Ölpreis. Experten gehen davon aus, dass die Heizkosten im Jahr 2014 je nach Brennstoff im Durchschnitt ca. 20 bis 30 Cent pro Monat und Quadratmeter gesunken sind. Im neuen Jahr sieht es ganz danach aus als würde der Trend so weiter gehen. Dies hat zufolge, dass die Betriebskosten vieler Mieter wieder unter die Marke von zwei Euro pro Quadratmeter sinken werden. Die Kosten für Warmwasser und Heizung und machen häufig über die Hälfte der Betriebskosten aus. Da trägt es zur Freude der Mieter bei, dass die Kosten für Heizöl, Fernwärme und Gas im vergangene Jahr zurück stark gegangen sind.

Hat ein Vermieter vor, die Betriebskosten zu erhöhen, reicht es nicht auf die Betriebskostenverordnung zu verweisen, sondern diese Erhöhung muss im Mietvertrag festgehalten werden.

Vor dem unterzeichnen des Vertrages, muss der Mieter die Möglichkeit haben genau einsehen zu können, was er für Heizung, Müllabfuhr, Kehrdienst etc. zahlen muss. Die Betriebskostenabrechnung darf sich maximal über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstrecken (§556 Absatz 3 Satz 1 BGB).

Wer als Mieter nun für mehr als ein Jahr zahlen soll, hat das Recht sich zu weigern. Abrechnungen die eine Dauer von weniger als einem Jahr haben, sind zwar erlaubt, kommen aber sehr selten vor.

Als kleinen Tipp für den Mieter den folgenden Satz beachten:

“Als Mieter musst du für nichts zahlen, was nicht im Mietvertrag festgehalten wurde.”

In einer Betriebskostenabrechnung haben nur die Punkte etwas verloren, die auch das Haus betreffen. Kosten, welche nichts mit dem Haus oder dem Grundstück an Sich zu tun haben, gehören hier nicht in eine Betriebskostenabrechnung.

Dies sind z.B. die Kosten für die Hausverwaltung. Renovierungsarbeiten am Haus wie ein neuer Anstrich oder das Verputzen der Fassade, dürfen nicht vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden. Fällige Reparaturen in der Wohnung wie die Instandsetzung der Rohr oder Elektroleitungen oder Schimmelbekämpfung, muss der Vermieter zahlen.

Betriebskosten

Betriebskosten

 

Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

Der Immobilienverkauf: Welche Unterlagen werden benötigt?

Beim Kauf einer Immobilie gibt es viele grundlegende Dinge die man unbedingt beachten sollte.
Da ein Immobilienkauf in der Regel eine Investition ist, welche nur ein bis zwei Mal im Leben vorkommt, sollte hier alles glatt über die Bühne gehen. Aus diesem Grund ist es wichtig zu wissen welche Unterlagen für den Kauf bereit stehen müssen.

Ein Immobilienkauf sollte gut überlegt sein!

Bevor Sie sich überhaupt für den Kauf einer bestimmten Immobilie entscheiden, sollten einige Punkte vorab überprüft werden. Zum einen sollte am Tage der Besichtigung ein gültiger Energieausweis vorliegen welcher Ihnen Aufschluss über die energetische Beschaffenheit des Hauses gibt und Ihnen eventuell durchzuführende Verbesserungsmaßnahmen aufzeigt. Neben der visuellen Besichtigung von Haus und Grundstück sollten Sie sich auch über die örtlichen Gegebenheiten Gedanken machen.
Sind Sie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen? Benötigen Sie Schulen und Kindergärten in der Umgebung?
Sind Supermärkte ansässig? Alles das sind Punkte die beachtet werden sollten. Eventuell sollte man sich auch einen kurzen Überblick über das Baulastenverzeichnis besorgen. Hier findet man die Regelungen der baulichen Nutzung. Dies ist vor allem wichtig, wenn man vor hat nachträglich noch zu bauen.

Welche Unterlagen müssen bei Abschluss des Kaufvertrages vorliegen?

Haben Sie sich als Käufer für eine Immobilie entschieden, kommt es in der Regel zum notariellen Kaufabschluss. Da hier der Käufer die Kosten des Notariats zu tragen hat,  besitzt er bei der Wahl des Notariats normalerweise den Vorzug. Damit der Kaufabschluss ohne Verzögerungen vonstattengehen kann, ist es im Normalfall üblich, dem Notar vorab schon alle notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen.
Neben den persönlichen Daten von Käufer und Verkäufer benötigt der Notar einen aktuellen Grundbuchauszug, eine Liegenschaftskarte, die Objektkennzeichnung, Versicherungsunterlagen und einen Steuerbescheid des Verkäufers.
Vom Verkäufer sollte im Idealfall bereits eine bestehende Finanzierung des Objektes vorliegen und diese sollte er bei Notartemin dabei haben. Zudem müssen Dokumente über die Wohn- und Nutzfläche des Objektes vorliegen zuzüglich Grundrisse aller Geschosse der Immobilie. Eine Versicherungspolice geht nach Kauf an den Verkäufer über. Für die Ermittlung der jährlichen Grundsteuer wird der Verkäufer gebeten, den letzten Grundsteuerbescheid mitzubringen.

Kaufvertrag Haus

 

Checkliste beim Immobilienverkauf:

– Kaufvertragsentwurf (hat Notar vorliegen)
– Personalausweis *
– Finanzierungsunterlagen der Bank (bei Finanzierung) *
– Grundbuchauszug Abteilung II-III
– Auszug der Liegenschaftskarte
– Wohn- und Nutzflächenberechnung
– Grundrisspläne
– Gebäudeversicherungspolicen
– letzter Grundsteuerbescheid
– Erbbaurechtsvertrag (falls vorhanden)
– Energieausweis

*mitzubringen zum Notartermin

Ist das zu verkaufende Objekt aktuell noch vermietet, muss zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen noch folgendes vorliegen:
Alle Mietverträge inklusive ausgewiesener Mieteinnahmen. Bei einer Eigentumswohnung zusätzlich noch eine Teilungserklärung, ein aktueller Wirtschaftsplan und die letzten drei Protokolle der Eigentümerversammlung.

 

Quelle: Pell-Rich Immobilien Eigenrecherche

Wie berechnet man die Wohnfläche richtig?

Berechnung der Wohnfläche in Deutschland

 

Immer wieder wird bei Immobilienkäufen festgestellt, dass die angegebene Wohnfläche etwas großzügiger erscheint als angenommen. Doch woran liegt das?
In Deutschland kann man die Wohnfläche nach verschiedenen Methoden berechnen. Hierbei kommen die Wohnflächenverordnung (WoFIV) sowie die DIN-Normen (DIN 277 und DIN 283, wobei Zweitere veraltet ist und kaum noch angewendet wird) zum Einsatz.
Im Folgenden werden Ihnen beide Methoden vorgestellt:

Nach der Wohnflächenverordnung (WoFIV)
Die Berechnung nach der WoFIV ist die mittlerweile gängigste und häufigste Form der Wohnflächenberechnung. Anfangs angedacht für den sozialen Wohnungsbau, mittlerweile aber auch für frei finanzierte Wohnungen verwendet.
Nach der WoFIV zählen Kellerräume, Garagen, Heizungsräume sowie Waschküchen nicht zur Wohnfläche. Bei der Berechnung der restlichen Räumlichkeiten ist vor allem die Höhe des Raumes maßgebend. Hierbei kommt es auf folgendes an:

  • Flächen in Räumen, welche unter einem Meter sind, zählen zu 0% zur Wohnfläche
  • Flächen in Räumen, welche zwischen einem und zwei Meter sind, zählen zu 50% zur Wohnfläche
  • Flächen in Räumen, welche zwei Meter oder höher sind, zählen zu 100% zur Wohnfläche
  • selbes Prinzip (wie in der vorherigen drei B gilt bei Treppen
  • Schornsteine, Vormauerungen, Pfeiler und freistehende Säulen werden nicht zur Wohnfläche gerechnet, wenn sie höher als 1,50 Meter und größer als 0,1 Quadratmeter sind
  • Schwimmbäder und Wintergärten, welche nicht geheizt sind – zählen im Gegensatz zu geheizten – nur mit 50% ihrer Grundfläche
  • Balkone, Dachgärten und Terrassen werden in der Regel mit 25% angerechnet, hier lässt das Gesetz jedoch Spielraum von bis zu 50% Anrechnung

Nach den DIN-Normen (DIN 277)
Bei dieser Berechnungsmethode wird zuerst die Brutto-Grundfläche, also die gesamte Grundfläche – egal ob Nutzfläche, Keller etc. – bestimmt. Hiervon wird dann die Konstruktionsfläche (Pfeiler, Wände, Stützen) abgezogen. Die daraus entstehende Netto-Grundfläche wird dann nochmals in Funktions-, Nutz-, und Verkehrsfläche unterteilt. Die reine Wohnfläche berechnet sich aus der Summe der Verkehrs- sowie der Nutzfläche. Bei dieser Methode werden, im Gegensatz zur WoFIV, Dachschrägen, Kellerräume und Balkone voll angerechnet.

DER PELL-RICH TIPP:
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick über Ihre Flächen. Wenn Sie eine Wohnung anmieten und die tatsächliche Wohnfläche von der angegebenen um mehr als 10% abweicht (im Negativen), können Sie eine Mietminderung fordern.
Bei einem Immobilienkauf muss dies jedoch vor dem Kauf passieren, ansonsten obliegt die Entscheidung einem Gericht.
Pell-Rich Immobilien prüft die Wohnfläche – sollte keine Wohnflächenberechnung vorliegen – mittels eines eigenen Architekten, um dann gegenüber den potentiellen Käufern und deren Banken verbindliche und rechtssichere Aussagen treffen zu können.

 

Die Löschungsbewilligung: Was ist das uns was muss ich darüber wissen?

Im Allgemeinen steht das Wort Löschungsbewilligung für die Zustimmung eines Kreditgebers, z.B. einer Bank, zur Löschung eines im Grundbuch auf das Grundstück des Schuldners eingetragenen Sicherheitsrechts wie einer Grundschuld oder einer Hypothek.

Nach Grundbuchrecht wird für die Löschungsbewilligung eine notarielle Form verlangt. Hierfür ist immer die Zustimmung der Person, welche von der Löschung betroffen ist erforderlich. Bei einer Immobilienfinanzierung verlangen Kreditgeber im Austausch gegen Zahlung der Geldmittel immer eine Sicherheit um im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zugriff auf das Grundstück, das Haus oder die Wohnung des Kreditnehmers zu haben. Die häufigste Form dieser Sicherheit ist eine Eintragung im Grundbuch.

Die Löschung eines Grundbucheintrages:

Diese sogenannte Löschungsbewilligung ist für die jeweiligen Kreditnehmer interessant, sollte der aufgenommene Finanzierungskredit abbezahlt sein. Nun besteht die Möglichkeit, dass Sicherheitsrecht der Gläubiger wieder aus dem Grundbuch austragen zu lassen. Hierfür beantragt der Eigentümer die Löschungsbewilligung bei seinem Kreditgeber. Zusammen mit einem Antrag auf Löschung wird diese Löschungsbewilligung an das Grundbuchamt versendet. Da dies einen Gang zum Notar voraussetzt wird es in der Regel mittels einer notariell beglaubigten Urkunde vom Notar übernommen. Nach Eingang der Unterlagen wird vom Grundbuchamt nun geprüft ob alle Unterlagen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt wurden. Sollte dies der Fall sein wird ein sogenannter Löschungsvermerk ins Grundbuch eingetragen.

Vor- und Nachteile einer Löschungsbewilligung:

Den Ablauf einer Löschung um Grundbuch haben wir Ihnen im vorherigen Abschnitt erläutert. Da dort sowohl Notar als auch Grundbuchamt Arbeitsaufwand betreiben ist dieser Vorgang mit Kosten verbunden. In manchen Fällen ist es eine Überlegung Wert, die Grundschuld, auch wenn sie bereits abbezahlt ist, im Grundbuch stehen zu lassen. Sollten Sie in näherer Zukunft weitere Baufinanzierungen für z.B. Reparaturarbeiten oder Modernisierungsmaßnahmen benötigen, so können Sie die alte Grundschuld wieder in Anspruch nehmen. Das spart Zeit und Geld. Ebenfalls ist es möglich, sollten Sie Ihre Immobilie Verkaufen wollen, dass der neue Eigentümer nach Rücksprache mit der Bank Ihre Grundschuld für seine Finanzierung verwendet.

Was muss ich neben der Löschungsbewilligung dem Grundbuchamt noch vorlegen?

Sollte Sie vorhaben, eine Belastung Ihres Grundstückes durch z.B. eine Grundschuld zu löschen, müssen einige Dokumente beim Grundbuchamt eingereicht werden. Zum einen natürlich die von Ihnen beantragte Löschungsbewilligung, welche Sie bei Ihrem Kreditgeber beantragt haben. Des Weiteren müssen sowohl Kreditgeber als auch Eigentümer der Löschung zustimmen. Sollte es sich um eine Briefgrundschuld handeln, muss der Grundschuldbrief ebenfalls mit eingereicht werden. Bei der Einreichung dieser Unterlagen muss eine spezielle Form eingehalten werden. Die Löschungsbewilligung so wie die Zustimmung der beiden Parteien muss notariell beglaubigt werden. Der Antrag auf Löschung muss stets schriftlich gestellt werden.

Löschungsbewilligung beantragen, Grundschuld jedoch stehen lassen:

Im Abschnitt Vor und –Nachteile haben wir bereits erwähnt das es im Falle einer späteren Umschuldung ratsam sein kann die Grundschuld stehen zu lassen. Dies spart nicht nur Zeit sondern auch Kosten. Sollten sie sich nun dafür entschieden haben, die Grundschuld stehen zu lassen ist es sinnvoll, trotzdem eine Löschungsbewilligung zu beantragen. Der Löschungsantrag muss jedoch nicht gestellt werden. So haben Sie als Eigentümer jederzeit die Möglichkeit, die Löschung zu beantragen.

Durch beantragen der Löschungsbewilligung wird die eigetragene Grundschuld zur Eigentümergrundschuld. Dies hat für die jeweiligen Eigentümer besondere Vorteile. Entgegen vieler Annahmen, kann die Bank bei einer Eigentümergrundschuld nicht mehr über diese verfügen. Die Abtretung des Sicherheitsrechtes von Bank zu Bank ist somit nicht mehr möglich. Die Löschungsbewilligung kann also nach Abzahlung des Kredites stets beantragt werden, die Grundschuld kann jedoch im Grundbuch stehen bleiben.

 

Quelle: Pell-Rich Immobilien Eigenrecherche

DAS SAGEN UNSERE KUNDEN

Karlsruhe-Waldstadt

vom 29.01.2023: „Super freundlich, schnelle Rückmeldung, für mich persönlich die beste Immobilienagentur in Karlsruhe. Meine erste Anlaufstelle zum Thema Immobilien.„

Herr Andreas P.

Karlsruhe-Innenstadt West

vom 21.12.2022: „Nett und unkompliziert! Sehr schnelle Abwicklung und kein abgehobener Kontakt. Preislich fair.“

Herr O. Scheib

Karlsruhe-Hagsfeld

vom 20.12.2022: „Kompetent und fachkundig, haben uns bestens beraten gefühlt. Professioneller Ablauf bis hin zum Verkauf und Notartermin. Auch bei den Notaren Ungan+ Wegener alles verständlich und problemlos.“

Frau Martina S.

Bretten

vom 19.12.2022: „Vielen Dank an das engagierte und kompetente Team von Pell-Rich-Immobilien. Durch Herrn Pellinghoff haben wir eine realistische Markteinschätzung erhalten und konnten unseren Hausverkaufverkauf in weniger als 4 Monaten zu einem fairen Preis für Verkäufer und Käufer abwickeln. Mein besonderer Dank geht an Herr Doll und Frau Berg die stets sachkundig, freundlich und ehrlich beraten haben und Terminabsprachen gut planbar machten. Ich bin in jeder Hinsicht absolut zufrieden und empfehle sehr gerne weiter!“

Familie Grünert

Karlsruhe-Waldstadt

vom 11.12.2022: „Ein großes Lob an Herr Doll. Sehr professionell und kundenorientiert. Ich würde ihn als Makler immer weiterempfehlen.„

Frau Katharina R.

Pfinztal-Wöschbach

vom 07.12.2022: „Wir sind mit unserer Immobilie über bekannte an Herrn Pellinghof und die Firma Pell- Rich Immobilien gekommen und waren von der ersten Sekunde an einfach begeistert.
Von dem Professionellen Ablauf über die sehr gute Beratung bis hin zum Perfekten Abschluss waren wir nicht nur einfach zu Frieden sondern begeistert. Auch bei der Übergabe bis zur letzten Sekunde wurden wir durch die Fachkundigen Mitarbeiter betreut.
Im übrigen wurde alles eingehalten und zu unserer vollsten Zufriedenheit ausgeführt.
Wir würden uns jederzeit wieder an die Firma Pell-Rich Immobilien wenden.“

Familie Weschler

Eggenstein-Leopoldshafen

vom 10.11.2022: „1A-Service! Herzlichen Dank an Herrn Hahn für die ausgezeichnete Betreuung durch den gesamten Kaufprozess.„

Herr H. Biber

Bretten

vom 17.10.2022: „Wir haben uns stets gut beraten gefühlt, auch wenn wir mal mit einer außerordentlichen Frage ankamen.
Kompetent und fachkundig, man fühlt sich sehr gut aufgehoben und hat ein sehr gutes Gefühl beim Immobilienkauf.
Vielen Dank!!“

Familie Öner

Karlsruhe-Hohenwettersbach

vom 13.10.2022: „Hochprofessionell trifft es am Besten. Vom Exposé bis zur Übergabe der Wohnung war Herr Pellinghoff, Frau Berg und Frau Nöbel stehts als vertrauensvoller und kompetenter Partner an meiner Seite. Herzlichen Dank dafür !!!“

Herr Mario Weber

Heidelberg

vom 11.10.2022: „I am an international investor & comfortable speaking English – as my first language. I have a short stay in Germany & have been approached by several real estate agents in the past in Heidelberg. I must say my best buying experience in Germany so far has been with the Pell – Rich Real estate team from Karlsruhe!
They are a highly qualified & professional team with Agile management who are willing to get into the details and sort out individual matters at the right pace. I hit Several roadblocks in the process but at every step – I got great support from the Pell Rich team all the way to the end .
They have won over my trust & will hope to do business with them again in the future. I highly recommend Pell-Rich to the international community as well as you will find yourself in the right hands!“

Herr M. Pais

Karlsruhe-Mühlburg

vom 05.10.2022: „Ich bin selbst in der Immobilienfinanzierungsbranche tätig, daher war beim privaten Wohnungsverkauf die Frage -mit oder ohne Makler verkaufen.
Im Nachhinein bin ich froh, dass ich Pell & Rich mit dem Verkauf der Immobilie beauftragt habe. Michael Pellinghoff und sein Team sind absolute Profis. Ich hatte jederzeit das Gefühl das mein Verkauf in guten Händen ist. Größere und kleinere Hürden wurden super gelöst.Darüberhinaus wurde mir ein hohes Maß an Service entgegen gebracht. Ich kann Pell & Rich absolut weiterempfehlen.“

Herr Tim Kaupa

Karlsruhe-Hohenwettersbach

vom 03.10.2022: „Wir hatten keinen Kontakt mit Julia Berg, da Sie krank war. Sie wurde von ihrer netten Kollegin Frau Lorna Nöbel vertreten. Die Bewertung geht an Frau Nöbel. Sie war sehr freundlich und hat uns sehr gut beraten. Haben uns wohl gefühlt. Vielen Dank nochmal für die freundliche Wohnungsbesichtigung und ihre nette Art. Wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und alles Gute.“

Frau Nathalie S.

Eggenstein-Leopoldshafen

vom 29.09.2022: “ Haus Mieten – Guter Service, freundliches und fachlich gutes Personal bei Pell-Rich Immobilien. Danke, gerne wieder“

Herr Wieland Reinhard

Bretten

vom 13.09.2022: „Guten Morgen Frau Berg, guten Morgen Herr Doll, Vielen Dank nochmals für die großartige Hausbesichtigung am vergangenen
Freitag in der Händelstraße in Bretten. Wir haben nun schon einige Häuser besichtigt, aber noch nie war ein Termin seitens der Makler so gut vorbereitet.“

Familie Speck

Bretten

vom 12.09.2022: „Pell-Rich Immobilien ist sehr zu empfehlen. Schnell und kompetent“

Herr Fadi Khalil

Karlsruhe-Knielingen

vom 12.08.2022 „Mit Abstand beste Erfahrung in diesem Bereich bisher – Herr Pellinghoff war äußerst kompetent und blitzschnell bei der Bewertung unseres Hauses. Habe mich bestens beraten gefühlt und es war sofort klar dass ich es hier mit einem Voll-Profi zu tun habe. Ich würde ihn jederzeit wieder bauftragen in allen Fragen rund um die Immobilien. „

Herr Jürgen Leischner

Karlsruhe-Weststadt

vom 11.08.2022: „Die Beratung war sehr gut. Bislang der kompetenteste Immobilienmakler mit dem ich hier gesprochen habe.“

Frau D. Jenkner

Heidelberg

vom 08.08.2022: „Top aufgearbeitetes Exposé, nach Telefonat mit Makler alles hervoragend erklärt. Hier merkt man Fachkenntnis. Sehr zu empfehlen“

Frau G. Röttger

Pfinztal-Wöschbach

vom 19.07.2020: „Einfach, Unkompliziert und Servicebereit: Herr Hahn hat sich um alle Angelegenheiten perfekt gekümmert. Ich bin sehr zufrieden mit der Abwicklung, Organisation und Servicebereitschaft. Zum Abschluss habe ich auch überraschenderweise ein Präsentkorb mit einem netten Gimmick erhalten. Kann ich nur empfehlen.“

Herr Christian M.

Karlsruhe-Durlach (Aue)

vom 05.07.2022: „Ich war sehr zufrieden, leider kam es nicht zu eine Besichtigungstermin. Hätte mich wirklich gefreut. Das Mehrfamilienhaus wurde sehr schnell verkauft durch Pell-Rich. Schade“

Herr Marius S.

Stutensee-Büchig

vom 05.06.2022: „Auf diesem Weg möchte ich mich recht herzlich bei Pell-Rich Immobilien für den tollen fantastischen Ablauf und Service bedanken,mein besonderer Dank gilt Herr Niklas Hahn meinem persönlichen Berater.
Herr Hahn war zu jeder Zeit für mich immer verfügbar und ist Hochkompetent hat alles professionell abgewickelt und mich bestens beraten,ich kann ihn nur weiterempfehlen, etwas Besseres konnte mir nicht widerfahren. Herzlichen Dank an das gesamte tolle Team von Pell-Rich Immobilien“

Frau Irina S.

Karlsruhe-Neureut

vom 20.05.2022: „Nach erfolgreichem Abschluss unseres Projektes (Verkauf Büroeinheit)  wollte ich mich nur kurz mit einem Dankeschön melden. Hat alles super geklappt und ein ganz besonderer Dank geht an Herrn Doll, der sich wirklich gut gekümmert und immer schnell reagiert hat. Sehr empfehlenswert.“

Herr S. Mersi

Karlsruhe-Rüppurr

vom 17.05.2022: „Vielen Dank für die kompetente Beratung und Abwicklung rund um den Immobilienkauf. Kompetenter Makler. Der Kauf lief reibungslos. Diesen Makler (Pell-Rich Immobilien) kann ich bestens empfehlen!“

Familie Ullrich

Malsch

vom 06.05.2022: „Vielen Dank für ihre Ehrlichkeit. Das schätzen wir sehr.“

Familie M. Göhrig

Stuttgart

vom 28.04.2022: „Ich bin Maklern gegenüber immer etwas skeptisch, da es doch ein starkes Qualitätsgefälle gibt und ich mich auch schon häufiger ärgern musste. Bei Herrn Pellinghoff, der mir von einem privaten Kontakt empfohlen wurde, hatte ich (als Verkäufer) jedoch von Anfang an das Gefühl, er weiß tatsächlich wovon er spricht, kennt den Markt und unterfüttert seine Aussagen auch mit Fakten.
Ich war also positiv überrascht und hatte den Eindruck, der Makler ist nicht nur an einer schnell verdienten Provision interessiert, sondern ihm liegt auch wirklich etwas daran, seinen Kunden einen echten Mehrwert zu bieten. Im Zuge der Beratung habe ich einiges darüber gelernt, was es beim Verkauf zu beachten gibt und die professionelle Einwertung der Wohnung ist auch anders ausgefallen, als ich sie erwartet hatte.
Klar, unterm Strich kostet ein Makler immer eine Stange Geld – aber in diesem Fall fand ich persönlich es lohnt sich auch.
Danke also für die gute und freundliche Beratung!
„

Herr S. Winkler

Karlsruhe-Durlach (Bergwaldsiedlung)

vom 15.04.2022: „Pell-Rich Immobilien hat sich gegenüber seinen Kunden als exzellent und fair erwiesen. Herzlichen Dank“

Herr Asat-Garib A.

Karlsruhe-Südoststadt

vom 06.04.2022: „Wir sind rundum zufrieden Terminierung Notartermin Besichtungen Alles super vorbereitet und gut gelaufen. Empfehlenswerter Immobilienmakler“

Herr T. Steiner

Stutensee-Blankenloch

vom 29.03.2022: „Hallo zusammen, ich möchte gerne hier die Gelegenheit nutzen, um meinen Dank auszudrücken in Form einer Bewertung. Herzlichen Dank an das gesamte Team, insbesondere an Herrn Niclas Hahn (meinen persönlichen Betreuer), sowie an Herrn Michael Pellinghoff . Ich wurde von Anfang an (Akquise) bis hin zum Notar sowie Schlüsselübergabe höchst professionell betreut und beraten. Insbesondere möchte ich Herrn Pellinghoff zusätzlich für seine tollen Charaktereigenschaften, sowie sein soziales Engagement loben und hervorheben. Er macht sich stark für die schwächsten in unserer Gesellschaft (Kinder in Not, Tierschutz und Flüchtlingshilfe). Auch im aktuellen Ukrainekrieg organisiert er Hilfsgüter und unterstützt Menschen in Not. Für mich persönlich stellt Herr Pellinghoff eine Vorbildfunktion in unserer Gesellschaft dar, wir bräuchten noch viel mehr Menschen mit so einem großen Herz. 100 Prozent WEITEREMPFEHLUNG!!! Herr Mirsad Spahic „

Herr M. Spahic

Regensburg

vom 23.03.2022: „Toller Immobilienmakler, umfassende Kenntnisse über den Karlsruher Markt konnten bereits am Telefon erläutert werden. Der anstehende Verkauf wird wenn dann definitiv über diese Firma erledigt werden“

Herr Y. Jung

Stuttgart

vom 22.02.2022: „Erwerb einer Eigentumswohnung – Ich habe meine Eigentumswohnung in Stuttgart über Pell-Rich gekauft und wurde von Herrn Doll betreut. Von der ersten Besichtigung bis hin zum Kaufabschluss fühlte ich mich immer optimal beim Immobilienkauf beraten und betreut. Das freundliche und zugleich sehr professionelle Auftreten begründet die sehr gute Beurteilung.“

Herr T. Braun

Durmersheim

vom 07.02.2022: „Gutes Exposé, seriöse Abwicklung, Danke!“

Herr M. Jörg

Karlsruhe-Durlach (Aue)

vom 03.02.2022: „Verkauf 3-Familienhaus: Es hat alles super geklappt. Mein Makler von Pell Rich Immobilien war Herr Doll. Er war bei Fragen und Problemen immer ansprechbar. Es war eine super Zusammenarbeit. Vom Erstkontakt bis zum Notartermin, der Übergabe etc. habe ich mich sehr aufgehoben gefühlt. Danke für die Abwicklung und das rundum sorglos Paket !!! Weiter so – liebe Grüße Eine zufriedene Kundin“

Frau M. Miles

Karlsruhe-Mühlburg

vom 01.02.2022: „Freundlicher Immobilienmakler, nimmt sich Zeit. Man wird ernst genommen. Tolle Beratung.“

Herr P. Wenz

Rastatt

vom 01.02.2022: „Wir haben über Pell-Rich Immobilien ein Haus angemietet. Der komplette Kontakt zum Vermieter lief über Herrn Hahn bei Pell-Rich ab. Es verlief alles unkompliziert & reibungslos – wir wurden immer auf dem Laufenden gehalten und bei Fragen konnten wir stets jemanden erreichen der uns weiterhelfen konnte. „

Familie Carpy

Karlsruhe-Bulach

vom 28.01.2022: „Wir haben uns gut aufgehoben gefühlt. Als Käufer hat uns der Makler Hr. Doll ausführlich und objektbezogen ohne aufdringlich zu wirken beraten.“

Frau Katharina K.

Karlsruhe-Citypark

vom 18.01.2022: „Frau Julia Berg hat sich mit mir in Verbindung gesetzt. Die Korrespondenz lief sehr kompetent und freundlich. „

Frau E. Eschbach

Tübingen

vom 17.01.2022: „Sehr geehrter Herr Pellinghoff, gestern haben wir den Mietvertrag mit Herrn M. unterschrieben und die Wohnung übergeben, einen Monat früher als angedacht, vor allem nachdem die Renovierung mit Ihrer Unterstützung und zu unserer vollen Zufriedenheit bereits im Dezember abgeschlossen werden konnte. Dafür möchten wir uns bei Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen, Frau Nöbel und Frau Berg, recht herzlich bedanken. Sie haben ein wirklich tolles Team, das sich trotz Feiertagen und Corona engagiert eingesetzt hat.
Wir fühlten uns jederzeit ausgezeichnet unterstützt. Dabei haben uns die Selbstauskünfte, die Überprüfungsverfahren und schließlich das Auswahlverfahren sehr geholfen, vor allem auf Grund der sehr bedachten Vorauswahl seitens Ihres Teams. Alle Bewerber und Bewerberinnen brachten gewisse Vorteile ins Gespräch, die uns zunächst vor eine schwierige Wahl stellten. Aber schon auf der Heimfahrt nach Tübingen klärte sich das.“

G. und I. Huber

Karlsruhe-Durlach

vom 20.12.2021: „Wir waren mit der Zusammenarbeit mit Pell-Rich Immobilien mehr als zufrieden. Der Verkauf unseres Mehrfamilienhauses lief reibunglos und auch die Kommunikation war stets hervorragend! Herzlichen Dank, ich kann diesen Immobilienmakler nur empfehlen!“

M. und J. Miles

Ettlingen

vom 18.11.2021: „Kompetent, schnell und kundenorientiert – Vielen Dank für die sehr kompetente und schnelle Unterstützung! Jederzeit gerne wieder!“

Herr A. Knam

Karlsruhe-Neureut

vom 25.10.2021: „Kompetent, zuverlässig und sympatisch. Ich kann dieses tolle Maklerbüro nur weiterempfehlen.“

Herr Dr. A. Redling

Karlsruhe-Nordweststadt

vom 20.10.2021: „Ich war mit der Kaufabwicklung mehr als zufrieden – herzlichen Dank. Tolle Makler“

Frau R. Fesenbeck

Au am Rhein

vom 16.10.2021: „Freundlich und schnell – Vielen Dank für die äußerst zügige Vermittlung meiner Wunsch-Immobilie. Kompetente und freundliche Beratung haben das Ganze sehr angenehm gestaltet.“

Frau S. Weisenburger

Durmersheim

vom 14.10.2021: „Für die geleistete Arbeit möchte ich der Firma meinen herzlichen Dank aussprechen.
Besonderer Dank geht an Herrn Doll für seine Kompetenz und Professionalität.“

Herr V. Schmidt

Karlsruhe-Durlach

vom 27.09.2021: „Fachkompetente und sympathische Beratung!“

Herr W. Baron

Karlsruhe-Nordweststadt

vom 20.09.2021: „Wohnungsverkauf – Kompetent, professionell und zuverlässig. Wir sind mit dem hervorragenden Service der Pell Rich Immobilien sehr zufrieden gewesen. Es wurde ein sehr gutes Exposé erstellt, ein marktgerechter Preis ermittelt und auch erzielt, sowie zeitnah ein Notartermin vereinbart. Rundum perfekt ! Wir bedanken uns bei Herrn Hahn und Herrn Pellinghoff für die ausgezeichnete Betreuung.“

Familie Mertes

Ettlingen

vom 06.09.2021: „Auch als Käufer auf Augenhöhe…Nach mehreren negativen Erfahrungen mit Maklern hat uns der Service von PellRich direkt überzeugt: Schon vor der Besichtigung erhielten wir alle relevanten Unterlagen auf digitalem Weg. Während der Erstbesichtigung nahm sich Herr Doll Zeit und wusste unaufdringlich mit Details zu Objekt und Lage zu überzeugen. Der Kaufprozess gestaltete sich inklusive der Verhandlungen sehr professionell und auf Augenhöhe. Auch nach der Einigung wurden wir aktiv begleitet, Informationen bei Behörden eingeholt und Hilfestellung gegeben. Wir hatten von Anfang bis zum Ende ein gutes Gefühl.“

Familie Popp

Stutensee-Blankenloch

vom 03.09.2021: „Aussergewöhnlicher Service, schnelle Bearbeitung, beste Qualität-Wir wurden sehr gut betreut von Pell-Rich Immobilien, dabei hatten wir persönlichen Kontakt mit Herrn Pellinghoff. In unserem Fall ging es um eine Beratung sowie Wertgutachten. Aber auch bei einem Kauf/Verkauf würde ich mich sofort wieder an Pell Rich Immobilien wenden. Die Bearbeitung von Anfragen ging sehr schnell und unkompliziert, auch was die Terminfindung betrifft. Dabei waren alle Kontakte sehr angenehm. Herr Pellinghoff hat ein geübtes Auge für die Begutachtung und informiert beim Begehen der Immobilie über wichtige Aspekte rund um das Thema Verkaufen bzw. Sanieren. Er geht empathisch auf die individuelle Situation und Fragen dazu ein und nimmt sich Zeit für das Gespräch. Alles in allem ein sehr empfehlenswerter Makler.“

Herr C. Scharmann

Kraichtal

vom 27.07.2021: „Die Kontaktaufnahme mit Pell-Rich Immobilien war ohne jegliche Probleme möglich. Alle Kontaktpersonen waren äußerst freundlich und hilfsbereit. Innerhalb kürzester Zeit wurden meine Wünsche erfüllt, meine Aufträge professionell erledigt. Dabei wurden mir sogar Termnvereinbarungen mit Dritten abgenommen. Die Beratungen waren sachlich, umfassend, höchst informativ und dabei sehr verständlich. Ich war mit den Mitarbeitern der Firma Pell-Rich, mit denen ich zu tun hatte, überaus zufrieden und werde auch künftig jederzeit ihre Dienste in Anspruch nehmen, wenn es Anlass dazu gibt. Zusammengefasst: uneingeschränkt empfehlenswert.“

Herr R. Penka

Karlsruhe-Neureut

vom 22.07.2021: „Rundum ein sehr guter Service. Auch sehr schnelle Terminfindung mit dem Notar, da Makler eine gute Geschäftsbeziehung zum Notar unterhält. Vielen Dank für den tollen Service!“

Herr V. Schmidt

Bruchsal

vom 21.07.2021: „Toller Service, vor allem auch für uns als Käufer! Herr Hahn stand uns zu jeder Zeit immer als Ansprechpartner und mit Rat und Tat zur Seite. Auch bei Problemen oder Fragen zeigte er sich immer hilfsbereit und übernahm auch ohne zu zögern Absprachen mit Dritten, welche nicht zwingend in das Aufgabengebiet eines Maklers gehören. Daher sind wir voll und ganz zufrieden und am Ende mehr als glücklich das alles so gut gelaufen. Danke!“

Familie Beisel

Bruchsal-Büchenau

vom 09.07.2021: „Verkauf einer Fertighaus-Doppelhaushälfte in Büchenau: Alle Mitarbeiter, mit denen wir zu tun hatten, waren freundlich, kompetent, ruhig und absolut zuverlässig. Das Exposé war perfekt, die 360°-Besichtigung aller Räume des Hauses im Internet, fantastisch. Unter den ersten 6 Partien, die das Haus besichtigten war der Käufer. Preis-Leistung: Preis für Makler erscheint nun etwas hoch, doch muss man auch anerkennen, dass alle Arbeiten bis zum erfolgreichen Notartermin hervorragend erledigt wurden. Mit dem erzielten Verkaufspreis sind wir sehr zufrieden, unsere Erwartungen wurden mehr als erfüllt und somit stimmt auch das Preis/Leistungsverhältnis. Termintreue: Termine wurden eingehalten. Wenn es Terminverschiebungen gab, wurden sie frühzeitig kommuniziert und wie angekündigt durchgeführt. Es war eine Freude so professionell betreut zu werden. Service: Der erfolgreiche Verkauf innerhalb kürzester Zeit, ohne Abstriche, ist auch ein Zeichen für den ausgezeichneten Service, den alle beteiligten Mitarbeiter boten. Man hat den Eindruck, dass Service kein Lippenbekenntnis ist, Service wird von jedem Einzelnen gelebt.“

S. Heneka

Karlsruhe-Citypark

vom 06.07.2021: „Liebes Team von Pell-Rich Immobilien, ich kann mich nur nocheinmal herzlichen Bedanken. Der Verkauf lief reibungslos und kompetent, wir vorher mitgeteilt. Meine Wohnung wurde wie vereinbart zum vollen Preis verkauft und auch bei der Übergabe waren Sie vor Ort mitdabei. Danke für alles, für mich die besten Makler in Karlsuhe! Herzlichst, Ina Winter „

Frau Ina W.

München-Moosach

vom 15.06.2021: „Den guten Namen von Pell-Rich Immobilien kennt man auch in München“

ISB MÜNCHEN IMMOBILIEN GMBH

Stutensee-Büchig

vom 14.06.2021: „Sehr geehrtes Pell-Rich Team, ich kann mich nur persönlich für diese ausgezeichnete Arbeit bei Ihnen bedanken. Sehr kompetent, sehr zuverlässig und sehr freundliche Ansprechpartner. Mit dem Verkauf der Eigentumswohnung hat alles, wie zuvor besprochen, geklappt. Ich kann Pell-Rich Immobilien uneingeschränkt weiter empfehlen.“

Frau Silke K.

Karlsruhe-Südstadt

vom 08.06.2021: „Lieber Herr Pellinghoff, liebes Team,
wir danken Ihnen herzlichst für Ihre exzellente Arbeit. Wir sind froh und dankbar, dass Sie uns die blitzschnelle Möglichkeit zur Objektbesichtigung gegeben haben.
Die Internetpräsentation inkl. des 360° Umblicks war realitätsgetreu und äußerst professionell.
DANKE, für Ihren 24 Stunden-Service und Ihre Ehrlichkeit. TOP!
„

Herr Matthias Z.

Karlsruhe-Neureut

vom 30.05.2021: „Besichtigung war prima – Sehr freundlich, hatte einen sehr guten Eindruck. Alles gut aufgearbeitet und gute Erreichbarkeit bei Fragen. Außergewöhnlicher Makler „

Judith E.

Karlsruhe-Mühlburg

vom 20.05.2021: „Sehr sachkundig sehr pünktlich. Danke immer wieder gerne! „

Herr M. Rastaetter

Karlsruhe-Oststadt

vom 18.05.2021: „Das Exposé und die Grundrisse haben wir sehr schnell bekommen – top Makler, keine Selbstverständlichkeit. Auch auf Fragen hin wurde schnell und kompetent reagiert“

Frau C. N. le Barzic

Karlsruhe-Durlach

vom 05.05.2021: „Immobilienverkauf Karlsruhe – Vielen Dank für eine schnelle und professionelle Abwicklung und nochmal herzlichen Dank für top Service !!! Der Verkauf meiner Wohnung in Durlach hat unproblematisch und schnell geklappt und das zum vollen Angebotspreis wie zugesagt. Ich kann und werde die Fa. Pell-Rich Immobilien bestens weiterempfehlen„

Frau K. Neumann

Leimersheim

vom 11.05.2021: „Diese Maklerfirma kann ich guten Gewissens empfehlen! Man kann mit den Mitarbeitern sehr gut reden und immer zu einem Konsens kommen! Es hat ein wenig gedauert bis die Sache in Schwung kam, aber dann ging alles glatt! Der für uns tätige Mitarbeiter hat sich sehr für uns eingesetzt und die Sache zu einem guten Abschluss gebracht! Dafür möchten wir uns ausdrücklich nochmal bedanken!“

Familie Kessel

Krombach

vom 23.04.2021: „Immobilienverkauf Karlsruhe-Vielen Dank für eine schnelle und professionelle Abwicklung und nochmal herzlichen Dank für top Service !!! Ich kann und werde die Fa. Pell-Rich Immobilien bestens weiterempfehlen“

Herr Rill

Karlsruhe-Neureut

vom 22.03.2021: „Die Abwicklung unseres Grundstücksverkaufs in Bruchsal über Pell-Rich Immobilien war professionell und hätte für uns nicht besser laufen können.“

Frau I. Pfisterer

Remchingen-Nöttingen

vom 10.03.2021: „Freundliche, kompetente und professionelle Abwicklung durch Herrn Doll. Wir sind sehr zufrieden und empfehlen Pell Rich Immobilien uneingeschränkt weiter! „

Frau Gabriele Schröder

Bruchsal-Büchenau

vom 24.02.2021: „Maklerauftrag Vermietung – Pell-Rich Immobilien wurde mit der Vermietung einer Wohnung beauftragt. Der Auftrag wurde vom ersten Tag bis zur Unterschrift des Mietvertrags zu unserer vollsten Zufriedenheit ausgeführt. Vielen Dank!!“

Herr Christopher Lang

Leopoldshafen

vom 23.02.2021: „Verkauf Reihenhaus – Vielen Dank für die erstklassige professionelle Beratung und Betreuung durch Herrn Pellinghoff. Herzlichen Dank auch an Herrn Doll, der während des Verkaufs unseres Elternhauses kompetent und engagiert die Interessen unserer Erbengemeinschaft zuverlässig vertreten hat. Großes Lob an das gesamte Pell -Rich -Team, es war eine sehr freundliche und effiziente Zusammenarbeit.“

Erbengemeinschaft Foltin

Karlsruhe-Weststadt

vom 23.02.2021: „Sehr professionelle Beratung und Begleitung während der Vermietung meiner Immobilie. Man fühlt sich sicher aufgehoben – gerade auch bei fachlichen Fragen bemerkt man – dass hier Profis am Werk sind! „

Herr Daniel Giekl

Rastatt

vom 21.01.2021: „Alles war bestens! Danke für die hervorragende Kaufpreiserzielung und das Engangement.“

Herr D. Sushkov

Karlsruhe-Mühlburg

vom 13.02.2021: „Der Maklerauftrag bzgl. Wohnungsvermietung wurde zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“

Familie Bar

Wörth am Rhein

vom 08.02.2021: „Sehr zuverlässig und schnell erreichbar. Schnelle Antworten!“

Frau Tatjana M.

Stutensee-Büchig

vom 28.01.2021: „Die Firma Pell-Rich ist zu empfehlen ! Wir sind sehr zufrieden !!! Weiter so und Viel Erfolg !!!“

Familie Donja

Karlsruhe-Daxlanden

vom 15.01.2021: „Ich habe Pell-Rich Immobilien für eine Verkehrswertberechnung beauftragt: Freundlicher Kontakt, zuverlässig, eine absolut positive Erfahrung und sehr gute Leistung.“

Frau Gabriele W.

Linkenheim-Hochstetten

vom 04.01.2021: „Danke für Ihre professionelle Hilfe“

Herr Johannes Mangler

Wörth am Rhein

vom 17.12.2020: „TOP-Makler – INNOVATIV, schnell, zuverlässig! Jederzeit gerne wieder! Herr Pellinghoff ist absolut kompetent & sehr empathisch.„

Frau Nicole Schell

Karlsruhe-Waldstadt

vom 11.12.2020: „Alles flott und gut gelaufen. Danke! „

Dr. med. Josef Gatti

Karlsruhe-Durlach

vom 26.11.2020: „Hallo Liebes Pell-Rich Team, vielen Dank für die Vermittlung der Wohnung in Wolfartsweier. Wir sind sehr glücklich diese Immobilie zu kaufen. Wir fühlten uns bei Ihnen in guten Händen und konnten uns sehr auf Sie verlassen. Ein großes Dank geht an Herr Hahn, der uns während der Zeit bis zum Notartermin betreut hat. Mit besten Grüßen, Jenniver und Marcel“

Familie Silbermann

Karlsruhe-Neureut

vom 25.11.2020: „Sehr gute Beratung beim ersten Gespräch und gute Einschätzung des erzielbaren Verkaufspreises.
Schnelle Erstellung des Exposés. Nur 6 Wochen vom Vertragsabschluss bis zum Notartermin. Insgesamt eine hervorragende und erfolgreiche Abwicklung des Immobilienverkaufs. Besonderen Dank nochmals an Herrn Doll!“

Fam. Brisbois

Karlsruhe-Neureut

vom 25.11.2020: „Lief alles sehr sehr gut wollte mich hier auch nochmals bei Herrn Doll bedanken der alles super im
Griff hatte. Vielen Dank nochmals“

Herr J. Glatt

Karlsruhe-Wolfartsweier

vom 24.11.2020: „Mit dem Verkauf unserer Wohnung beauftragten wir die Firma Pell-Rich Immobilien. Über die schnelle und professionelle Bearbeitung waren wir begeistert. Meine Frau und Ich können die Firma Pell-Rich Immobilien mit gutem Gewissen weiter empfehlen.“

Familie Jagomast

Karlsruhe-Innenstadt-West

vom 17.11.2020: „Professionell und sehr schnelle und zuverlässige Rückmeldungen! Die Betreuung durch Herr Hahn war ausgezeichnet. Was ich wirklich gut fand, war die stets schnelle Rückmeldung (E-Mail spätestens Tags drauf). Gerne wieder.“

Familie Che

Rastatt

vom 12.11.2020: „Sehr nette und freundliche Immobilienmakler. Sehr gute Berater und Erfahrung! Wir waren mega zufrieden, danke für alles!“

Herr A. Darwisch

Stutensee-Büchig

vom 27.10.20: „Ich bewerte Sie in allen Kriterien mit 5 Sternen. Herzlichen Dank an den Makler Herrn Niclas Hahn. Wir waren sehr zufrieden mit ihm, sehr freundlich und kompetent. 100% Weiterempfehlung.“

Familie Hoxhaj

Stutensee-Büchig

vom 27.10.2020: „Sehr kompetente Beratung und Begleitung vom ersten Beratungsgespräch bis zum erfolgreichen Verkaufsabschluss. Tolle virtuelle Präsentation der zu verkaufenden Immobilie. Pell-Rich Immobilien sind Absolut zu empfehlen !“

Herr H. Roth

Karlsruhe-Innenstadt-West

vom 26.10.2020: „Kompetente Beratung und Begleitung vom ersten Gespräch bis zum erfolgreichen Verkauf. Sehr zu empfehlen !„

Herr Matthias R.

Karlsruhe-Rintheim

vom 21.10.2020: „Pell-Rich Immobilien hat mich sehr gut beraten. Herr Hahn ist ein sehr guter Zuhörer, freundlich, geduldig,verständnisvoll. Ich habe mich trotzdem gegen die Wohnung entschieden, hatte aber noch nie einen so guten Maklerkontakt“

Frau A. Kieß

Karlsruhe-Wolfartsweier

vom 06.10.2020: „Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg und sind davon überzeugt, dass Sie für Ihre Kunden eine wirklich gute Wahl sind.“

Herr M. Taron

Eggenstein-Leopoldshafen

vom 16.09.2020: „Pell-Rich Immobilien einfach super und alles perfekt es passte alles und nette Markler , einfache weiterempfehlung an alle ein tolle Unternehmen. Machen ihre Arbeit super und es ging schnell mit dem Verkauf unserer Eigentumswohnung. Danke für eure tolle Arbeit und ein Dank an den Herrn Doll 😊 und alle anderen.„

Frau C. Bluhme

Pfinztal

vom 08.09.2020: „Bei unserem Projekt, habe wir als Immobilienmakler den Herr Doll bekommen. Danke für Ihre freundliche, zuverlässige und kompetente Betreuung! Wir empfehlen das Unternehmen Pell Rich Immobilien und Herr Doll sehr gerne weiter!“

Herr D. Zhang

Söllingen

vom 07.09.2020: „Das gesamte Team der Firma Pell-Rich hat hier sehr gute und vorbildliche Arbeit in kürzester Zeit geleistet. Mein Objekt wurde in nur wenigen Wochen verkauft. Meinen allerherzlichsten Dank für die gute Abwicklung.“

Frau Inge Rude

Neureut-Kirchfeld

vom 30.08.2020: „Verkauf meines Grundstück/ Zweifamilienhaus: Seriös und zuverlässig, Danke!“

Herr Dr. Redling

Eggenstein

vom 26.08.2020: „Sehr agil, freundlich, qualifiziert und gute informative Unterlagen“

Areal Grundbesitz & Vermögensverwaltungs GmbH & Co.KG

Stutensee-Büchig

vom 20.08.2020: „Die Firma Pell-Rich hat sich außerordentlich bemüht uns mit dem Verkauf unseres Familienhauses zu unterstützen. Zoom Meetings wurden sogar mit Neuseeland gehalten. Wir wurden in jeder Hinsicht persönlich und professionell zum besten Standard betreut. Herr Gierich und Herr Hahn standen jederzeit bereit zu beraten und haben uns excellent und erfolgreich durch den Verhandlungsprozess vertreten. Es ist ein sehr dynamisches Team das ich nur vollstens empfehlen kann. „

Erna Wallace

Karlsruhe-Knielingen

vom 05.08.2020: „Lieber Herr Pellinghoff, liebes Team, wir danken Ihnen herzlichst für Ihre exzellente Arbeit. Wir sind froh und dankbar, dass Sie uns die blitzschnelle Möglichkeit zur Objektbesichtigung gegeben haben.
Die Internetpräsentation inkl. des 360° Umblicks war realitätsgetreu und äußerst professionell. DANKE, für Ihren 24 Stunden-Service und Ihre Ehrlichkeit. TOP!“

M. und W. Just

Karlsruhe-Hohenwettersbach

vom 04.08.2020: „Sehr professionell & kompetent. Ohne Enschränkung weiterzuempfehen „

Herr Ralf Fischer

Karlsruhe-Weststadt

vom 03.08.2020: „Die Zusammenarbeit mit Pell-Rich Immobilien war zu unseren vollsten Zufriedenheit. Herr Doll war zu jeder Zeit für uns erreichbar, hat sich Zeit genommen, um das Objekt mehrmals zu besichtigen und er hat Rückfragen gewissenhaft beantwortet. Rückmeldungen wurden immer, wie versprochen, zeitnah übermittelt. Selbst nach Abschluss des Kaufvertrages, steht Herr Doll für Fragen noch zur Verfügung. Pell-Rich Immobilien können wir nur weiterempfehlen“

Frau Simona Cremer

Lehrte

vom 03.08.2020: „Danke sehr für die Unterlagen und den exzellenten Service! 🙂 Die top-Bewertung werden wir selbstverständlich heute vornehmen.
Wir können Ihnen nicht genug danken! Beste Gesundheit an Sie und Ihr Team sowie alles Gute!“

Wilhelm und Marina Zernickel

Karlsruhe-Neureut

vom 30.07.2020: „Herzlichen Dank für die super schnelle Bearbeitung aber auch für die perfekte Ausarbeitung, war mehr wie positiv über das Ergebnis erstaunt.
Werde Dich/Euch selbstverständlich weiter empfehlen und bin mir sicher bald wieder was am „Start“ zu haben“

Herr Tobias Z.

Karlsruhe-Neureut

vom 22.07.2020: „Sehr kompetente und zügige Abwicklung. Verlässliche Termine und Aussagen. „

Herr D. Kempf

Karlsbad

vom 21.07.2020: „Vielen Dank für die kompetente Beratung und Abwicklung rund um den Immobilienverkauf. Es war kein alltäglicher Verkauf und trotz alle dem hat man sich bei Pell-Rich Immobilien nicht gescheut, den Verkauf anzunehmen. Besonders möchte ich mich bei Herrn Hahn bedanken, der gefühlt rund um die Uhr für uns da war. Danke für alles! „

Herr C. Ullrich

Rastatt

vom 20.07.2020: „Sehr kompetente Beratung und realistische Verkaufspreisermittlung durch Herrn Gierich. Professionell erstellter Verkaufsprospekt. Der kurze Verkaufsprozess wurde von Herrn Hahn hervorragend begleitet. Pell Rich Immobilien jederzeit wieder. „

Herr H. Schuller

Neureut-Kirchfeld

vom 18.07.2020: „Klasse Beratung und echte Profis am Werk!“

Herr Andreas Mertler

Karlsruhe-Neureut

vom 13.07.2020: „Top aufbereitete Unterlagen. Immobilienmakler kompetent, konnte auf alle Fragen eine Antwort geben. Werden das Zweifamilienhaus erwerben, danke“

Karl-Heinz B.

Eggenstein-Leopoldshafen

vom 06.07.2020: „Aussagekräftige Fotos und sehr detaillierte Beschreibung . Gute Erreichbarkeit und Unterstützung durch Makler“

Frau S. Hofmann

Karlsruhe-Weststadt

vom 15.06.2020: „Herr Hahn von Pell-Rich hat uns auf unserer Haussuche absolut überzeugt: das Objekt war perfekt aufbereitet mit Youtube-Video, 360°-Tour und aussagekräftigem Exposé! So konnte die erste Besichtigung bereits von Zuhause erfolgen. Auch bei der Besichtigung wurde klar, dass er sich intensiv mit dem Objekt auseinandergesetzt hat. Die Besichtigungen waren sehr angenehm, Fragen wurden alle geklärt und ergänzende Dokumente schnell bereitgestellt. Für uns der beste Kontakt zu einem Immobilien-Unternehmen bisher!
Wir können Herrn Hahn und Pell-Rich daher ausdrücklich weiterempfehlen!“

Herr D. Ketzer

Linkenheim-Hochstetten

vom 10.06.2020: „Herr Hahn ist sehr engagiert, extrem freundlich und reagiert schnell auf die Anrufe und die Nachfragen. Er hat die Informationen im Bezug des Objektes zuverlässig und schnell vermittelt.“

Frau J. Fuchs

Erfurt

vom 26.05.2020: „Immobilienverkauf Mehrfamilienhaus – Klasse Makler der auch über den Verkauf hinaus unterstützt!“

Herr F. Küntzle

Eggenstein-Leopoldshafen

vom 01.05.2020: „Leider wurde das Objekt aus dem Verkauf genommen. Herr Doll hatte sich auf unsere Mail sehr schnell gemeldet. Das ist heutzutage in diesem Bereich sehr selten. Die meisten Anbieter haben es wohl nicht mehr nötig sich überhaupt zu melden. Volle Punktzahl schon aus diesem Grund 👍👍👍“

Frau Sigrid B.

Karlsruhe-Weststadt

vom 29.04.2020: „Sehr professionelle und transparente Abwicklung. Durch realistischen Marktpreis , zügige Vermarktung der Immobilie.“

André Stannigel

Karlsruhe-Südweststadt

vom 14.04.2020: „Diese Immobilienfirma macht das unmögliche möglich. Ich habe mich sehr aufgehoben gefühlt und war immer zufrieden. „

Frau Sabrina W.

Zaisenhausen

vom 31.03.2020: „Gute Wahl für Hausverkauf: Pell-Rich Immobilien ist eine gute Wahl für einen Immobilien-Makler zum Hausverkauf. Ich habe sehr gute Erfahrungen gemacht und kann Pell-Rich Immobilien bedenkenlos weiterempfehlen.“

Frank Neubauer

Eggenstein-Leopoldshafen

vom 19.03.2020: „Sehr nette, und kompetente Mitarbeiter. Wir fühlten uns persönlich sehr gut beraten. War etwas kompliziert durch Stockwerkseigentum aber auch das hat die Firma Pell-Rich Immobilien sehr gut gemeistert. Danke.“

Frau Ursula L.

Eggenstein-Leopoldshafen

vom 26.02.2020: „Bisher bester Immobilienmakler (und wir haben einige kennengelernt)! Sehr, sehr nette Betreuung, schnelle Kontaktmöglichkeiten, prompte Antworten, seriöses und menschliches Geschäftsgebaren auch bei Problemen! Von uns absolute Empfehlung!!! Jederzeit wieder 👍! Großes Lob an Herrn Christopher Doll immer top vorbereitet und großes Engagement! Alles Gute weiterhin!“

Fam. Grüninger

Karlsruhe-Hagsfeld

vom 19.02.2020: „Top -Top -Top: Hr. Doll hat uns die ganze Zeit während des Kaufes hervorragend beraten, alles in kürzester Zeit erledigt – bei Hr. Doll merkt man, dass er seinen Job aus Berufung und Leidenschaft ausübt – noch nie hatten wir es mit so einem engagierten Maklerunternehmen wie Pell-Rich Immobilien zu tun. Sind jeden Pfennig wert:) Hut ab…“

Familie B.

Lorch, Baden-Württemberg

vom 15.02.2020: „Sehr geehrter Herr Doll,
ich sage Danke für Ihre Zuverlässigkeit, die gut aufbereiteten Unterlagen und das angenehme Miteinander. Die Wohnung hat gehalten, was das Exposé versprach. Das Präsent beim Notar war ebenfalls eine dem Anlass entsprechende Bestätigung des guten Miteinanders. Danke Ihnen und Ihrem Team“

Frau Karin F.

Germersheim

vom 21.01.2020: „Nur zu empfehlen!!! Es waren bis jetzt die besten Makler! Ich wurde immer über jeden Schritt informiert – mir wurde von deren Seite wirklich sehr geholfen. Mit Pell-Rich Immobilien findet man auch bei schwierigen Objekten immer die beste Lösung, welche alle zufrieden stellt. Ich war sehr zufrieden! Ein besonderer Dank geht auch an Herrn Hahn.“

Ilja Mokrizki

Weingarten

vom 23.12.2019: „Wir hatten einen kleinen Laden in Weingarten zu vermieten. Die Vermietung klappte schnell und hervorragend. Nochmals vielen Dank!
Wir sind sehr zufrieden mit Ihrer Arbeit, Ihrer Mühe und persönlichen Betreuung.“

Familie Mencocco

Karlsruhe-Neureut

vom 11.12.2019: „Der Verkauf meiner Eigentumswohnung ist hervorragend gelaufen. Die Firma PELL-RICH Immobilien wurde auch von den Interessenten für die gute Beratung gelobt.“

Frau Inge Pfisterer

Karlsruhe-Südweststadt

vom 05.12.2019: „Sehr angenehmer und offenherziger Termin. Kompetenz und Empathie, da freut man sich auf den nächsten Termin. Alles Gute und weiterhin viel Erfolg.„

Herr Thomas Freymueller

Eggenstein

vom 29.11.2019: „Herr Pellinghoff und sein Team geben sich beim Immobilienverkauf immer sehr viel Mühe und arbeiten mit vollem Kampfgeist für die Anfragen der Kunden. Für jeden ist etwas dabei. Hier wird noch auf den Menschen geachtet und auf die einzelnen individuellen Kundenwünsche. Die Exposés werden schnellstmöglich und mit vollem Kundeneinsatz angefertigt und auch verschickt.Es wird jeder einzelne Kunde berücksichtigt. Ich kann mit sehr gutem Gewissen diese Immobilien Firma die mit vollem Herzblut und Engagement arbeitet weiter empfehlen. Macht weiter so, denn ihr macht es richtig! Danke für alles!“

Frau Andrea Klein

Krailling-München

vom 28.11.2019: „Vielen Dank an Pell-Rich Immobilien in meiner alten Heimat. Das sind Kollegen, die man vorbehaltlos weiterempfehlen kann!“

Herr Guenther Gueltling

Stutensee-Blankenloch

vom 28.11.19: „Pell-Rich Immobilien war mittlerweile das 4.Maklerbüro welches ich mit dem Verkauf meiner Ladenfläche beauftragt hatte und das Einzige, welches einen Verkauf auch erzielen konnte. Vom ersten Treffen bis zum Notartermin hat man sich ständig höchst professionell betreut gefühlt. Einen besonderen Dank möchte ich auch an Herrn Hahn richten, der stets engagiert und kompetent als Ansprechpartner zur Verfügung stand. Ich würde die Firma Pell-Rich Immobilien besten Gewissens jederzeit weiterempfehlen. Vielen Dank für alles!“

H. Stich

Karlsruhe – Neureut

vom 18.11.19: „Ich möchte mich herzlich bei Ihnen allen bedanken. Die Höflichkeit und Kundenorientiertheit aller beteiligten Personen, die Schnelligkeit des Verkaufs und alle beratenden Hilfen durch sie alle, haben mich zutiefst beeindruckt. Deshalb noch einmal einen Herzlichen Dank an Herrn Hahn, Herrn Gierich und Herrn Pellinghoff.“

P. E-K.

Karlsruhe – Innenstadt

vom 19.11.2019: „Wir haben die Fa. Pell-Rich damit beauftragt, einen Mieter für eine Bürofläche zu finden. Während des gesamten Prozesses wurden wir kompetent und professionell beraten. Rückfragen wurden immer innerhalb kürzester Zeit beantwortet. Wir sind sehr zufrieden und können die Fa. Pell-Rich nur empfehlen!“

Firma Knuddels

Karlsruhe-Innenstadt

vom 11.11.2019: „Hat alles wie besprochen funktioniert bis zum Abschluß beim Notar. In der Vorgehensweise unkompliziert und informativ, man wird nicht allein gelassen. Pell-Rich Immobilien kann ich nur empfehlen.“

Herr Jürgen Gericke

Karlsruhe-Rüppurr

vom 09.11.2019: „Pell Rich Immobilien hat uns unser Haus zum Kauf vermittelt. Unser betreuender Immobilienmakler war zuverlässig, vertrauenswürdig, serviceorientiert und freundlich. Wir haben stets zeitnah unsere Fragen beantwortet bekommen und unsere Anliegen wurden zeitnah bearbeitet. Das Preis-Leistungs-Verhältnis empfanden wir im Vergleich zu anderen Maklerbüros als sehr gut. Fazit: Wir können Pell Rich Immobilien weiterempfehlen und würden das Maklerbüro bei etwaigen Projekten in der Zukunft jederzeit wieder beauftragen. „

Familie Mensendieck/Hechler

Stutensee-Blankenloch

vom 09.11.2019: „Vielen Dank für die kompetente Beratung und Abwicklung rund um den Immobilienverkauf. Es war kein alltäglicher Verkauf und trotz alle dem hat man sich bei Pell-Rich Immobilien nicht gescheut, den Verkauf anzunehmen. Besonders möchte ich nicht bei Herrn Hahn bedanken, der gefühlt rund um die Uhr für uns da war. Danke für alles! „

Herr Carsten Ullrich

Karlsruhe-Innenstadt West

vom 08.11.2019: „Der Immobilienkauf eines Mehrfamilienhauses über Pell-Rich Immobilien lief sehr zuverlässig und kompetent ab – Vielen Dank“

Herr Tobias K.

Linkenheim-Hochstetten

vom 15.10.2019: „Erstklassige Abwicklung beim Kauf unserer Imobilie: Mit Herrn Doll, hatten wir eine extrem rutinierte und äußerst nette Ansprechperson, der in allen aufkommenden Fragen immer zeitnah und verlässlich Auskunft gab.“

Markus B.

Calw

vom 11.10.2019: „Herr Hahn hat die Abwicklung super begleitet. Die Fa. Pell-Rich Immobilien kann man nur empfehlen! „

Frau J. Pereira

Karlsruhe-Innenstadt

vom 02.10.2019: „Sehr schneller Verkauf meiner Wohnung zum vollen Angebotspreis! Aufarbeitung und Exposé waren hervorragend, auch die Abwicklung insgesamt. Ständige Erreichbarkeit und kompetente Antworten auf meine Fragen bei der Abwicklung. Diesen Makler kann ich bestens empfehlen! „

Herr Peter Gerloff

Karlsruhe-Mühlburg

vom 19.09.2019: „Kompetente Makler. Haben meine Gewerbeimmobilie in Karlsruhe schnell vermieten können und schon passende Interessenten im System gehabt. Vielen Dank, gerne wieder!“

Herr M. Zambelli

Karlsruhe-Neureut

vom 06.08.2019: „Sehr geehrter Herr Pellinghoff, nach Vollendung des Hausverkaufs möchten wir uns hiermit nochmals für Ihre Tätigkeiten bedanken. Insbesondere möchten wir ein großes Lob für die hervorgehende Leistungen und Unterstützung von Herrn Doll aussprechen. Herr Doll war für uns stets ein kompetenter und hilfsbereiter Ansprechpartner.
Gerne würden wir Sie für unser nächstes Objekt, welches jedoch noch etwas andauert, wieder in Anspruch nehmen.“

Familie Tiefburg

Eggenstein

vom 21.06.2019: „Die Veräußerung unserer Immobilie durch die Fa. Pell-Rich erfolgte sehr kompetent und professionell. Wir möchten besonders Herrn Doll für sein Engagement und hilfreichen Unterstützung sowie stets freundlichem Auftreten unseren Dank aussprechen. Gerne werden wir der Fa. Pell-Rich weitere Immobilienabwicklungen anvertrauen.“

 

 

Familie Roth

Karlsruhe-Oststadt

vom 13.06.2019: „Die Vermietung meine Wohnung in der Karlsruher Waldstadt über Pell-Rich Immobilien verlief sehr zügig, professionell und problemlos. Auch die Bonitätsprüfungen der Mietinteressenten, Vor-Ort-Begehungen und die Mietvertragsabwicklung wurden durch das Unternehmen übernommen und perfekt zum Abschluss gebracht. Werde künftig wieder über diesen Immobilienmakler vermieten. Herzlichen Dank!“

Roland Lang

Hamburg

vom 11.06.19: „Von der Präsentation des Unternehmens PELL RICH über Betreuung und Beratung bis zum Verkaufsabschluss ein vertrauenswürdiger, korrekter Ablauf. Herrn Niclas Hahn gilt mein besonderer Dank und ich wünsche ihm weiterhin viel Erfolg und alles Gute für seine berufliche Zukunft!“

Herr J. Schmidt

Karlsruhe-Durlach

vom 06.06.19: „Sehr zufrieden. Sehr freundliches und kompetentes Maklerbüro. Kann ich nur empfehlen!“

Herr Papazoglu

Linkenheim-Hochstetten

vom 28.05.19: „Die Vermarktung unserer Immobilie über www.pell-rich.de war ein Volltreffer. Wir waren mit dem kompletten Handling, angefangen von der Bestandsaufnahme der Immobilie, des Image Filmes sowie der kompletten Betreuung während der Vermarktung sehr zufrieden. Insbesondere möchten wir die Maklertätigkeit von Herrn Christopher Doll hervorheben – er hat sich jederzeit positiv eingebracht und uns hervorragend bei allen auftretenden Fragen betreut. Auch die Möglichkeit über FlowFact jederzeit den Sachstand online abrufen zu können, ist eine tolle Sache. Wir sind rundherum zufrieden und würden diese Makler jederzeit guten Gewissens weiterempfehlen.“

Familie Mohrhardt

Karlsruhe-Knielingen

vom 16.05.2019: „Top Maklerfirma. Herr Doll ist absolut empfehlenswert. Ein sehr sympathischer, hilfsbereiter und kompetenter Berater. Er hat alles bis hin zum Notar organisiert ich musste mich um nichts kümmern.“

Frau Zimmermann, Karlsruhe

Rheinstetten

vom 07.05.2019: „Vom Erstkontakt, über Beauftragung bis zum Notarvertrag alles sehr gut. Die Personen von Pell-Rich sind sehr kompetent und sehr gut strukturiert. Ein junges Team: jung, dynamisch und erfolgreich; das stimmt hier ganz genau. Ich kann die Fa. Pell-Rich bestens empfehlen. Weiter so…“

Herr Würz

Durmersheim

vom 04.05.2019: „Hallo liebes Pell-Rich-Team, wir möchten uns herzlich bedanken für den Verkauf unseres Hauses. Es hat alles super gut geklappt. Sehr professionell und hoch kompetent. Wir würden unser Haus wieder über Sie verkaufen. Vielen Dank nochmals. LG Stefan Kuhs“

Familie Kuhs

Eggenstein-Leopoldshafen

vom 02.05.2019: „die Zusammenarbeit mit der Firma Pell-Rich Immobilien GbR in Karlsruhe war ein voller Erfolg. Ein sehr kompetentes, professionelles und freundliches Team. Gerne jederzeit wieder.“

Erbengemeinschaft Blust/Göltz

Stutensee-Friedrichstal

vom 26.04.2019: „Schnell, professionell,engagiert.und super nett. Unser Haus wurde in kürzester Zeit verkauft und wir mussten uns Dank Herrn Hahn um nichts kümmern. Vielen Dank an das gesamte Team. „

Herr C. Rothfuss

Karlsruhe-Daxlanden

vom 21.04.2019: „Vielen Dank an Pell-Rich Immobilien und den weltbesten Makler mit ❤️ Christopher Doll für die sehr kompetente, schnelle und reibungslose Abwicklung. Unser Haus freut sich auf seine neuen Eigentümer! ???„

Familie Doll-Wigant

Rheinstetten-Mörsch

vom 13.04.2019: „Kompetente Abwicklung und Abholung des Kunden. Wir können Pell-Rich Immobilien jedem ans Herz legen. Jeder Schritt, jede Frage wird in einem offenen und ehrlichen Gespräch beantwortet. „

Familie Carow

Malsch-Sulzbach

vom 07.04.2019: „Ich bin sehr froh mich für Pell-Rich Immobilien entschieden zu haben. Es lief alles perfekt, von A-Z super betreut und sehr gut beraten. Ein super tolles Team. Fünf Sterne absolut gerechtfertigt.“

Frau Rath

Wörth-Maximilliansau

vom 05.04.2019: „Liebes Pell-Rich Team, ich möchte mich ganz herzlich für die erfolgreiche Vermietung meines Apartments bedanken. Wieder einmal lief der Prozess hoch professionell. Die Vermarktung war zielorientiert. Vielen Dank für Ihre Mühe, speziellen Dank auch an Herrn Bemmann, welcher dieses Mal die Vermarktung hauptverantworlich übernommen hat. Viele Grüße, Jens Kleinhans“

Herr Kleinhans

Karlsruhe

vom 06.03.2019: „Unser Haus wurde in kürzester Zeit verkauft. Dank dem Rundum-sorglos-Paket mussten wir uns um nichts kümmern. Pell-Rich Immobilien wird von uns uneingeschränkt weiterempfohlen.“

Herr Westermann

Karlsbad-Auerbach

vom 19.02.2019: „Herr Christopher Doll von Pell Rich Immobilien ist freundlich, nett und sehr rücksichtsvoll. Herr Doll hat unser Einfamilienhaus innerhalb kürzester Zeit, zu unserer vollsten Zufriedenheit verkauft. Wir können Pell Rich Immobilien nur weiterempfehlen!

Herr Gawlik

Karlsruhe

vom 12.02.2019: „Herr Doll, war zuvorkommen, höflich und hat alles klar und transparent kommuniziert. Vielen Dank!“

Familie Zwingmann

Bellheim

vom 07.02.2019: „Herr Doll war engagiert, freundlich und zu jeder Zeit erreichbar. Um unsere Anliegen hat er sich zu jeder Zeit so schnell wie möglich gekümmert“

Familie Türk

Stutensee

vom 19.12.18: „Unsere Wohnung wurde in kürzester Zeit verkauft. Dank dem Rundum-sorglos-Paket mussten wir uns um nichts kümmern. Pell-Rich Immobilien wird von uns uneingeschränkt weiterempfohlen.“

Familie Sommerlatt

Karlsruhe

vom 23.12.2018: „Unser Makler Herr Doll hat den ganzen Prozess sehr professionell begleitet. Er war in allen Rückmeldungen sehr schnell und hat stets hohe Fachkompetenzen bewiesen. Er war für uns immer erreichbar und hat uns bei der ganzen Abwicklung ein sehr gutes Gefühl gegeben. Es ist alles reibungslos gelaufen und wir bedanken uns bei Ihm für die sehr angenehme Zusammenarbeit.“

Familie Schneider

Karlsruhe

vom 23.08.2018: „Gute Beratung und sehr kompetent. Hat alles super geklappt.“

Herr Häberle

Köln

vom 23.08.2018: „Tolle Beratung, perfekter Service. Vom ersten Kontakt bis zum Notartermin wurde ich hervorragen von Herrn Doll betreut. Erste Wahl in Karlsruhe.“

Herr Grassel

Karlsruhe

vom 22.08.2018: „Alles zu unserer Zufriedenheit, Top! Kommunikation, Abwicklung alles zur vollsten Zufriedenheit.“

Frau Zabel

Karlsruhe

vom 22.08.2018: „Sehr professionell, Danke.“

Frau Ivanova

Karlsruhe

vom 01.08.2018: „Top Abwicklung, sehr zu empfehlen.“

Hr. Hemberle

Wendlingen am Neckar

vom 01.08.2018: „Mit dem Ablauf war ich super zufrieden, es ging alles sehr schnell und professionell über die Bühne. Einfach super.“

Hr. Ostuni

Karlsruhe

vom 30.07.18: „Vielen Dank für die tolle und unkomplizierte Abwicklung. Wir können dieses Maklerunternehmen nur weiterempfehlen!“

Herr Drechsel & Herr Konrad

Ettlingen

vom 30.07.18: „Vielen Dank! Sehr guter Service, perfekte Abwicklung – problemlos für uns.“

Herr Schukraft

Eggenstein

vom 09.07.18: „Guter Service, jederzeit hilfsbereit. Vielen Dank!“

Herr Kara

Eggenstein

vom 09.07.18: „Ende gut, Alles gut. Vielen Dank!“

Fam. Meister

Karlsruhe

vom 06.07.18: „Sehr zufrieden, top Makler!“

Fr. Neigert

Karlsruhe

vom 06.07.18: „Perfekter Service! Sehr sehr freundlich. Jederzeit wieder!“

Fam. Lutz

Karlsruhe

vom 05.07.2018: „alles hat super geklappt. Herr Doll ist super professionell. Vielen lieben Dank.“

Familie Liu/Li

Karlsruhe

vom 05.07.2018: “ Professionell Betreuung, habe mich bei Ihnen sehr gut aufgehoben gefühlt. Vielen Dank.“

Herr M. Voß

Jockgrim

vom 05.07.2018: “ Es gibt so viele Immobilienmakler – aber solch ein freundliches, dynamisches & professionelles Team habe ich noch nie erlebt!!! Wir haben uns von der ersten Minute gut aufgehoben gefühlt… Wir danken euch vielmals und sind sehr froh und glücklich über eure Unterstützung! Macht weiter so! Dankeschön ??“

Frau und Herr Weresch

Rülzheim

vom 05.07.18: „Vielen Dank für die schnellen und detaillierten Infos. Super smooth!“

Hr. Mohrbacher & Fr. Xander

Karlsruhe

vom 26.06.2018: „Vielen Dank für die schnelle und gute Zusammenarbeit. Wir werden Sie sehr gerne weiterempfehlen.“

Erbengemeinschaft Pawlowski

Karlsruhe

vom 26.06.2018: „Vielen Dank. Sauber, schnell und anständig. Vom Erstkontakt bis zur Unterzeichnung beim Notar sehr zu empfehlen.“

Familie Klecina

Hannover

vom 05.06.18: „Wir haben uns gut beraten gefühlt, Kommunikation klappte vorbildlich und unverzüglich. Gute Begleitung und angenehme Abwicklung insgesamt. Mit besten zukünftigen Wünschen und nochmals vielen Dank!“

Herr M.Lohse

Karlsruhe

vom 04.05.2018: „Sehr zufrieden. Immer da gewesen. Weiter so und herzlichen Dank.“

Herr Rouger

Kleinniedesheim

vom 04.06.2018: „Wir sind mit der qualifizierten und schnellen Vermittlung unserer Wohnung sehr zufrieden.“

Familie Diederichs

Grafing

vom 23.05.18: „Danke für die „Remote“-Abwicklung – selbst aus aus München war der Kauf problemlos möglich!“

Herr S.Mohr

Bruchsal

vom 23.05.18: „Danke für die schnelle und unproblematische Abwicklung! Ich würde die Firma Pell-Rich jederzeit wieder wählen.“

Frau J.Urban

Karlsruhe

vom 17.05.2018: „Sehr angenehmer Kontakt sowie kompetente Beratung. Vielen Dank.“

Familie Fluck

Malsch

vom 17.05.2018: „Vielen Dank für die angenehme und erfolgreiche Zusammenarbeit.“

Herr I. Lauinger

Karlsruhe-Rüppurr

vom 08.05.2018: „Unterlagenaufbereitung der Fa. Pell-Rich war optimal, Kauf lief reibungslos. Rücksprache mit Makler sehr angenehem und Antworten erfolgten prompt und professionell. Danke, gerne wieder!“

Frau M. Hirth

Karlsbad

vom 08.05.2018: „Alles bestens gelaufen! Danke für den schnellen und erfolgreichen Verkauf“!

Herr B. Großhans

Karlsruhe

vom 26.04.2018: „Besten Dank an das gesamte Team, es hat alles super funktioniert und wurde professionell abgewickelt.“

Familie Hunkel

Eggenstein

vom 23.04.2018: „Sehr freundliche und persönliche Beratung beim Immobilienkauf! Sehr nette und sympatische Makler. Schnelle und zuverlässige Antworten und Hilfestellungen. Alles in allem ein sehr guter Service, vielen Dank!“

Herr H. Kuhn und Frau A. Arias

Karlsruhe

vom 21.04.2018: „Sehr angenehmer Umgang! Die Unterlagen waren perfekt vorbereitet, die Kommunikation transparent und angenehm. Sehr empfehlenswert. „

Herr Dr. E. Reynier

Karlsruhe

vom 12.03.2018: „Vielen Dank für die freundliche und kompetente Begleitung des Immobilienkaufes.“

Herr Haferkorn

Karlsruhe

vom 12.03.2018: „Kompetent, unkompliziert und schnell wurde meine Wohnung durch Pell-Rich Immobilien verkauft! Hoch professionell. Vielen Dank.“

Familie Boumiza

Nürnberg

vom 09.03.2018: „Vielen Dank für die tolle Betreuung sowie den reibungslosen und schnellen Ablauf zum Kauf einer Wohnung in Linkenheim-Hochstetten“

Frau Krebs

Karlsruhe

vom 09.03.2018: „Sehr gute Zusammenarbeit, wirklich TOP. Der Immobilienverkauf meiner 3 Zimmer Wohnung lief von Anfang bis Ende professionell ab. Vielen Dank.“

Herr Florian Meinzer

Karlsruhe

vom 02.03.2018: „Toller Ankauf von Anfang bis Ende professionell! Super Beratung bis zum Notartermin, weiter so!“

Familie Boumiza

Stutensee

Vom 02.03.2018: „Ich bedanke mich für die gute und professionelle Zusammenarbeit. Würde euch jederzeit weiterempfehlen. Vielen Dank!“

Frau Rolshausen

Karlsruhe

vom 13.02.18:“Vielen Dank Herr Doll, alles hat vorbildlich geklappt dank der super Vorbereitung. Gerne wieder.“

Familie Reisner

Karlsruhe

vom 13.02.18: „Wir waren mit der Firma Pell-Rich Immobilien in allen Belangen sehr zufrieden.“

Familie Soldo

Karlsruhe

vom 09.02.18: „Wir bedanken und für all die großartigen Bemühungen. Es hat alles super geklappt, wie man sich das vorstellt.“

Familie Zeneli

Karlsruhe

vom 09.02.18: „Vielen Dank für Alles. Es lief alles so wie Sie es uns beim Erstgespräch gesagt haben. Sehr kompetent. PERFEKT!“

Familie Agatic, Karlsruhe

Blankenloch

vom 17.01.2018: „Ich bedanke mich für die gute Abwicklung & die super freundliche Zusammenarbeit. Alles Gute!“

Fr. Seitz

Karlsruhe

vom 30.12.17: „Hallo Herr Pellinghoff, besten Dank nochmal für alles, Sie haben sich bestens um alles gekümmert und waren stets für unsere vielen Fragen und Probleme ansprechbar. Im Grund kann man nur eins sagen: Ihr Unternehmen, d. h. genau genommen natürlich die Mitarbeiter, sind absolut empfehlenswert, gerne kommen wir darauf zurück sollten wir wieder einen Immobilienfachmann benötigen! Bei uns sind die Vorbereitungen alle gut verlaufen, morgen steht der Umzug an. Beste Grüße und einen guten Start in ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!“

Herr W. Schneider

Eggenstein

vom 19.12.17: „Tolle, angenehme und kompetente Abwicklung und Betreuung. Besten Dank und viel Erfolg.“

Fa. Stober

Eggenstein

vom 19.12.17: „Herzlichen Dank für die tolle Zusammenarbeit. Wir würden jederzeit wieder Sie beauftragen.“

Herr LaTorre

Karlsruhe

vom 13.12.2017: „Sehr gute und angenehme Betreuung. Vielen Dank an das gesamte Team.“

Frau H. John

Stutensee

vom 07.12.17: „Vielen Dank für alles. Wirklich tolle Abwicklung. Viel Erfolg weiterhin!“

Herr Dugandzic

Blankenloch

„Vielen Dank für alles, haben Sie sehr toll gemacht!“

Frau Stieber

Bonn

vom 06.12.17: „Vielen Dank für die tolle Arbeit. Glück und Segen wünsche ich Ihnen!“

Herr Hebestreit

Graben-Neudorf

vom 06.12.17: „Wir bedanken uns bei der Maklerfirma Pell-Rich für die einwandfreie Abwicklung vom Verkauf unserer Immobilie. Es war sehr professionell und unbürokratisch. Vielen Dank und Frohe Weihnachten!“

Familie Hoffart

Karlsruhe

vom 08.11.2017: „Vielen Dank für die erfolgreiche Immobilienvermittlung! Wir bedanken uns recht herzlich beim gesamten Team von Pell-Rich für die erfolgreiche Immobilienvermittlung! Es hat alles gepasst: Von der professionellen Präsentation der Immobilie samt ausführlicher Beschreibung, aller wichtiger Unterlagen und hochwertigen Objektfotos über die Organisation der Besichtigungstermine sowie aller Vorbereitungen bis hin zum Abschluss des Kaufvertrags. Sehr lobenswert ist die jederzeit schnelle und fachkundige Reaktion auf Anfragen, gleich ob per E-Mail oder Telefon. Diesen tollen Service empfehlen wir sehr gerne weiter. Gerne greifen wir bei Bedarf wieder auf das Team von Pell-Rich zurück.“

Familie Kuhnt

Karlsruhe

vom 16.10.2017: „Lange gesucht, endlich gefunden! Dank dem „Dream-Team PELL – RICH“ haben wir sie gefunden. Die Herren, Pellinghoff, Gierich, Doll, sowie deren Fotograf Dehm, welcher alles ins rechte Licht stellte, sind schnell, kompetent und sehr zuverlässig. Jeder beherrscht sein Handwerk souverän auf hohem Niveau. Man fühlt sich in „guten Händen“. Nach nur vier Wochen war der Traum erfüllt, und notariell besiegelt. Chapeau! Herzlichen Dank! PS: Wir haben PELL-RICH auch mit dem Verkauf unseres Stadthauses beauftragt. Nachtrag vom 26.04.2018: „Auch den Auftrag über den Verkauf unseres Hauses in Karlsruhe-Mühlburg hat die Firma zu unserer vollsten Zufriedenheit abwickeln können. Wir sind hell auf begeistert von diesem Maklerbüro. „

Herr Michel

Karlsruhe

vom 10.10.2017: „Ich bedanke mich für die tolle Arbeit von den Herren Gierich, Pellinghoff und Doll. Der Verkauf lief reibungslos. Einmal beauftragt kümmert sich das Team um alle Details bis zum Kaufvertragsabschluss beim Notar. Die Vermarktung eines Objekts wird professionell angegangen und ist einzigartig in Karlsruhe.“

Herr B. Burow

Karlsruhe

vom 04.09.17: „die mittlerweile vierte oder fünfte Immobilie, die ich bei Pell-Rich kaufe. Wie jedes mal super Betreuung und reibungsloser Ablauf. Die nächste Immobilie kommt bestimmt.“

Herr T. Steiner

Kuppenheim

vom 04.09.17: „Vielen Dank für die schnelle und wirklich unkomplizierte Vermittlung. Hoch professionell!“

Herr B. Assenmacher

Gaggenau

vom 28.08.17: „Ausgezeichnete, organisierte und schnelle Arbeit. Vielen Dank.“

Familie Chen

Steinmauern

vom 28.08.2017: „Wir sind mit allem sehr zufrieden! Sehr weiterzuempfehlen.“

Familie Svraka

Eggenstein

vom 27.08.17: „Vielen Dank an das gesamte Pell-Rich Team für die hervorragende und sehr professionelle Durchführung des Hausverkaufes. Dieses Maklerbüro überzeugte durch überaus hohe Fachkompetenz, war bei Fragen immer ansprechbar und ist deshalb sehr zu empfehlen.“

Familie Kollum

vom 25.08.2017: „Vielen Dank für die Abwicklung. Das war wirklich schnell, unkompliziert und fachlich auf höchstem Niveau.“

Familie Nüsken/Morlock

Rastatt

vom 24.08.2017: „Das Jahr 2017 ist wohl unser Glücksjahr. Alles lief glatt. Die Makler von Pell-Rich Immobilien haben uns super beraten. Wir freuen uns sehr auf unser neues Haus. Vielen Dank für Alles.“

Familie Volkhardt

Rastatt

vom 24.08.2017: „Sehr schnelle und saubere Abwicklung. Empfehlenswert, Vielen Dank.“

Familie Siegle

Pfinztal

vom 17.08.2017: „Ich bedanke mich für die gute Betreuung und Ihre Geduld bei allen aufkommenden Fragen und Problemen.“

Frau S. Beuter

Eggenstein-Leopoldshafen

vom 01.08.2017: „Sehr freundlich!!! Sehr schnelle, saubere Abwicklung. Empfehlenswert!!! Vielen Dank an das Team.“

Herr S. Sarchisov

Eggenstein-Leopoldshafen

vom 01.08.2017: „Ich bin sehr zufrieden mit der unproblematischen Abwicklung. Wir können diesen Makler nur weiterempfehlen. War alles super.“

Frau R. Makyta

Dettenheim-Russheim

vom 31.07.17: “ Klasse Arbeit! Super Team! Danke für alles. Wir waren mit der Arbeit sowie der Betreuung Ihrer Firma mehr als zufrieden. Ihnen alles Gute!“

Herr A. Ströbel

Ettlingen

vom 04.07.17: „Ich bedanke mich für die gute Abwicklung und Kompetenz Ihrer Immobilien-Firma. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen, M.Philipp.“

Frau M. Philipp

Karlsruhe

vom 27.06.2017: „Wieder einmal ein reibungsloser Ablauf! Danke für die Betreuung sowie Unterlagenbeschaffung. Die Weiterempfehlung bleibt gesichert!“

Herr T. Steiner

Karlsruhe

vom 27.06.17: „Danke für die gute Betreuung. Alles lief ohne Probleme ab und ich war sehr zufrieden. Vielen Dank – alles super gelaufen.“

Frau R. Schlindwein

Linkenheim-Hochstetten

vom 27.06.17: „Herzlichen Dank für die tolle Betreuung und den reibungslosen Ablauf.“

Frau E. Dohr

Holzgerlingen

vom 13.06.17: „Ich bedanke mich für die tolle Zusammenarbeit und dass alles so toll und schnell geklappt hat. Habe mich sehr gut aufgehoben gefühlt.“

Frau S. Ninic

Stutensee

Vom 12.05.2017: „Vielen Dank für Ihre gute Zusammenarbeit. Wir wünschen Ihnen für die weitere Zukunft alles Gute.“

Frau I. Frank

Stutensee

vom 12.05.2017: „Vielen Dank, für die kompetente, zuverlässige und schnelle Abwicklung!“

Frau S. Nagel

Karlsruhe

vom 15.03.2017: „Vielen Dank für die zuverlässige und kompetente Betreuung. Super Service! Alles Gute für die weitere Geschäftsentwicklung. Viele Grüße an das ganze Team.“

Herr P. Rehberger

Karlsruhe-Neureut

vom 15.03.2017: „Vielen lieben Dank für die kompetente und sachliche Arbeit. Tolle Abwicklung der sehr komplizierten Aufgabe.“

Frau C. Dittmann

Frankfurt

vom 10.03.2017: „Super Vorbereitung, Super Abwicklung! Kompetente Rahmenbedingungen und mehr als zufriedenstellend Arbeit. Wieder gerne bei nächsten Mal.“

Herr D. Neugebauer

Karlsruhe

vom 10.03.2017: „Sehr kompetente Beratung und Betreuung, schneller Notartermin! Gerne beim nächsten Mal wieder.“

Frau V. Ferrenberg

Karlsruhe

vom 16.02.2017: „Sehr schnelle Abwicklung, vollständige Unterlagen, schneller Notartermin. Hat mir alles sehr gut gefallen! Empfehlenswert!“

Herr S. Sarchisov

Riedstadt

vom 16.02.2017: „Wir selbst sind nicht aus Karlsruhe und sind online auf die Fa. Pell-Rich gestoßen. Super tolle Abwicklung, sehr schnell, kompetent und pünktlich! Danke, gerne wieder!“

Herr und Frau Türbsch

Karlsruhe

vom 01.02.2017: „Vielen Dank für die nette Vermittlung und den auch angebotenen After-Sales-Service! Immer wieder gerne.“

Eigentümergemeinschaft Küntzle

Karlsruhe

vom 10.01.2017: „Vielen Dank für die vorbildliche Vorbereitung!“

Herr M. Donges

Karlsruhe

vom 10.01.2017: „Danke für die freundliche und professionelle Abwicklung!“

Herr S. Falk

Karlsruhe

vom 04.01.17: „Vielen Dank für die nette und kompetente Beratung sowie Vermittlung!“

Herr S. Nguyen Thanh

Elchesheim-Illingen

vom 04.01.17: „Vielen Dank für die reibungslose Abwicklung trotz minimaler Probleme, die allerdings hervorragend gelöst werden konnten!“

Herr H. Schmitt

Allmersbach

vom 12.12.2016: „Angenehme und informative Betreuung. Abwicklung an ersten Kunden der Fa. Pell-Rich. Wertermittlung passend! Sehr sympatische Makler, Danke!“

Herr R. Kaupp

Karlsruhe

vom 09.12.2016: „Vielen Dank für die schnelle Abwicklung. Einfach klasse:)“

Herr M. Schulze

Durlach

vom 06.12.2016: „Vielen Dank für die sehr freundliche und kompetente Beratung. Der Makler ist absolut weiter zu empfehlen!“

Herr W. Platen

Stutensee

vom 05.12.2016: „Herzlichen Dank den „besten Immobilienmaklern“ Thomas Gierich & Michael Pellinghoff und Team! Es war eine Freude mit euch zusammen zu arbeiten! Immer wieder gerne!“ Euer Reisemarkt Stutensee.“

Frau U. Winkler

Karlsruhe

vom 02.12.2016: „Vielen Dank für die Geduld, die Sie mit mir gehabt haben! Hat alles prima geklappt, freue mich auf die neue Wohnung!“

Herr M. Grilli

Elchesheim-Illingen

vom 02.12.2016: „Vielen Dank, kann man nur weiterempfehlen! Sind sehr zufrieden mit der Vermittlungsleistung von Pell-Rich Immobilien!“

Herr H. Schmitt

Stuttgart

vom 21.11.2016: „Tolle Firma! Da wird ge-ar-bei-tet für’s Geld! Die Herren beherrschen souverän, was an elektronischen Möglichkeiten zur Immobilien-Vermarktung zur Verfügung steht. Fängt an bei der korrekten Wertermittlung des Objektes. Man traf sich innerhalb von 3 (DREI!) Wochen zu einem freundlichen Termin beim Notar. Mit bestem Gewissen: EMPFEHLENSWERT.“

Frau H. Vetter

Waldbronn

vom 21.11.2016: „Schnelle und kompetente Abwicklung, tolle Zusammenarbeit, sehr nettes Team! Danke.“

Frau Dr. K. Kopischke

Karlsruhe

vom 26.10.2016: „Vielen Dank für die angenehme und überaus freundliche Abwicklung unseres Wohnungskaufes – dank eines sehr motivierten und professionellen Maklerteams.“

Frau C. Falk

Karlsruhe

vom 07.10.2016: „Der Verkauf meiner Kapitalanlage hat super geklappt! Vielen Dank dafür. Sehr kompetentes Team. Alle erforderlichen Unterlagen für den Notartermin wurden eingeholt auf Kosten des Maklers und die Abwicklung schnell in die Wege geleitet – Meine Weiterempfehlung ist gesichert!“

Herr Dr. A. Redling

Küssaberg

vom 04.10.2016: „Mit Hilfe des Immobilienmaklers Pell-Rich habe ich meine ETW in Karlsruhe verkauft. Fünf Wochen nach Auftragserteilung war der Vertrag beim Notar unterschrieben. Das Team ist kompetent, sehr aktiv, verfügt über beste Marktkenntnisse und widerlegt alle Negativ-Vorurteile die über Makler in Umlauf sind. Ich kann das Pell-Rich-Team nur empfehlen!“

Herr R. Studinger

Rastatt

vom 21.09.2016:“Danke für alles! Mit erteilter Vollmacht konnten Sie meine Wohnung zum Bestpreis, auch durch Ihren Vorschlag mit Homestaging, sicher und professionell verkaufen. Meine Weiterempfehlung haben Sie sich gesichert. Vielen Dank.“

Frau B. Kustura

Rastatt

vom 21.09.2016: „Verständnissvoll, geduldig und sehr nett! War eine super Zusammenarbeit! Vielen Dank.“

Frau J. Schneider

Heilbronn

vom 13.09.2016: „Als Verkäufer muss ich Ihnen sagen: Betreuung und Abwicklung meiner Immobilie waren vorbildlich“

Herr R. Nachbar

Bietigheim

vom 12.09.2016: „Selbst und ständig. Das kann man bei Ihnen wirklich behaupten. Sogar Sonntags erreichbar. Besten Dank für alles!“

Herr T. Hog

München

vom 01.09.2016: „Klasse Betreuung von der Erstbesichtigung bis zum Abschluss! Jederzeit wieder, Danke!“

Herr A. Zimmermann

Ettlingen

vom 31.08.2016: „Vorbildliche, schnelle und kompetente Beratung des jungen und dynamischen Immobilienmaklers, bei dem sich die Kunden gut aufgehoben und beraten fühlen!“

Herr S. Arnold

Elchesheim-Illingen

vom 29.08.2016: „Hallo Herr Pellinghoff, hallo Herr Gierich, nachdem wir uns nochmals ausführlich über Ihre nette Präsentation und die vorgetragenen Argumente unterhalten haben, fiel es uns unheimlich schwer, Gründe für eine Absage zu finden. Aus diesem Grund möchten wir Sie gerne mit dem Verkauf der beiden Wohnungen beauftragen.“

Herr H. Schmitt

Karlsruhe

vom 03.08.2016: „Herr Pellinghoff hat mich am gleichen Tag der Anfrage selbst zurückgerufen. Ich war mit der Beratung höchst zufrieden und habe alles verstanden. Wenn ich nun verkaufe dann nur über diese Firma, vielen Dank!“

Herr J. Kunz

Stutensee

vom 27.07.2016: „Herzlichen Dank für die tolle und kompetente Organisation und Abwicklung der Vermietung. Wir waren wirklich sehr zufrieden und werden euch weiterempfehlen.“

Herr C. Lang

Karlsruhe

vom 21.07.2016: „Vertrauensvolle und sehr angenehme Zusammenarbeit! Jederzeit erreichbar. Ich bin sehr zufrieden, vielen Dank.“

Frau S. Schreiner

DBI Berlin

vom 14.07.2016: „Wir behalten ihr Angebot und Ihre Vorzeigefirma im Auge und arbeiten auch weiterhin gerne und professionell mit Ihnen zusammen!“

Herr M. Koch

Karlsruhe

vom 11.07.2016: „Danke für die kompetente sowie vorbildliche Beratung! Es war uns eine Freude! Vielen Dank für das Erlebnis!“

Herr H. Arfaoui

Karlsruhe

vom 06.07.2016: „Herzlichen Dank für die prompte, unkomplizierte und verständliche Abwicklung. Danke für die charmante Betreuung und Geduld bei Fragen. Das nächste Objekt bestimmt wieder mit Ihnen.“

Frau G. Opitz

Stutensee-Blankenloch

vom 06.07.2016: „Vielen Dank für die schnelle und professionelle Betreuung beim Verkauf unserer Immobilie. Top Makler!“

Herr E. Özer

Karlsruhe

vom 28.06.2016: „Vielen Dank für die nette und engagierte Betreuung des Kaufvertrages. Gerne wieder!“

Herr T. Küntzle

Karlsruhe

vom 27.06.2016: „Sehr kompetente, vertrauensvolle Zusammenarbeit. Wir waren und sind sehr zufrieden! Die Weiterempfehlung ist gesichert. Danke“

Herr T. Steiner

Knielingen

vom 13.06.2016: „Hat alles reibungslos geklappt! Bin mehr als zufrieden! Vielen Dank für den reibungslosen Ablauf! PELL-RICH hat mir den richtigen Käufer gebracht.“

Frau M. Hauer

Rastatt

Vom 25.05.2016 „Vielen Dank für die super Zusammenarbeit. Immer wieder gerne!“

Herr S. Erdem

Bruchsal

vom 08.03.2016: “ Freundlich – Kompetent – Engagiert. Wir waren sehr zufrieden!“
Herr M. Storck

Bad Dürkheim

vom 26.02.2016: „Kompetente Beratung & sehr freundliches Team. Ich bin mehr als zufrieden mit der Arbeit – weiter so.“

Frau G.Müller

Stutensee

vom 10.03.2016: „Vielen Dank für die angenehme, freundliche und erfolgreiche Zusammenarbeit! Macht weiter so!“

Herr A. Ziser

Stutensee

vom 10.03.2016: „Professionel durchgeführte Vermarktung von Anfang bis Ende. Gerne jederzeit wieder.“

Frau J. Stubenrauch

Karlsruhe

vom 03.03.2016: „Vielen Dank für die perfekte und schnelle Abwicklung!“

Herr J. Schrader

Karlsruhe

vom 03.03.2016: „Danke für die perfekte und professionelle Abwicklung bei dem Kauf unsere neuen Kapitalanlage!“

Herr G. Gräber

Stutensee

vom 01.02.2016: „Habe jetzt endlich meine Traumwohnung. Tausend Dank!“

Herr P. Waßong

Karlsruhe

vom 28.04.2016: „Verkauf lief bestens! Danke für alles!“

Herr A. Gör

Bruchsal

vom 11.12.2015: „Die Abwicklung des Verkaufes unseres Hauses ist sehr gut durchgeführt worden. Ich kann den Makler bestens weiter empfehlen!“

Herr E. Holler

Erlangen

vom 17.11.2015: „Schnelle und kompetente Abwicklung. Ich und die gesamte Erbengemeinschaft sind überaus zufrieden!“

Herr E. Dörr

Bruchsal

vom 16.11.2015: „Schnell und unkompliziert, jederzeit wieder!“

Herr Dr. F. Wäckerle

Wörth

vom 06.10.2015: „Wir waren mit der Arbeit und Betreuung durch die Fa. Pell-Rich sehr zufrieden und würden jederzeit wieder Ihre Dienste in Anspruch nehmen. Einfach spitze!“

Herr D. Amberger

Dortmund

vom 04.09.2015: „Sehr gute und aktive Makler! Von der 1.Kontaktaufnahme bis zum notariellen Kaufvertrag bei dem Verkauf meiner Wohnung waren gerade einmal 3 Monate vergangen. Danke!“

Herr F. Mischer

Karlsruhe

vom 01.09.2015: „Die Zusammenarbeit war unverzüglich, kompetent und sehr kundenfreundlich. Wir danken herzlich und empfehlen euch mit gutem Gewissen weiter.“

Frau I. Pfisterer

Bad Bergzabern

vom 15.08.2015: „Vielen Dank für die tolle und schnelle Abwicklung. Seriöser und zuverlässiger Makler!“

Herr A. Hammer

Gaggenau

vom 05.08.2015: „Ich kann es kaum glauben wie schnell und reibungslos der ganze Verkauf vorangeht und ich bin so glücklich…das können Sie sich garnicht vorstellen […] Vielen Dank für alles.“

Frau S. Pergande

Karlsruhe

vom 21.07.2015: „Danke für den tollen, schnellen und reibungslosen Verkauf.“

Frau M. Wagner

Karlsruhe

vom 22.07.2015: „Herzlichen Dank für ALLES. Hat prima geklappt.“

Herr N. Begovic

vom 14.05.2015: „Wir haben eine Wohnung von Pell-Rich gekauft. Gleich danach haben sie sich um einen neuen Mieter für uns gekümmert. Nach kurzer Zeit wurde der Vertrag mit dem passenden Mieter unterschrieben. Vielen Dank für Ihre professionelle Bearbeitung!“

Herr P.Frank und Frau S.Köllner

Ettlingen

vom 27.04.2015: „Super Service! Seriöse Abwicklung – Von A-Z zu unserer vollsten Zufriedenheit!“

Herr H. Moritz

Rastatt

vom 27.03.2015: „Für die prompte Erledigung von Pell-Rich und die schnelle Kaufabwicklung bedanken wir uns recht herzlich.“

Herr H…… Zink

Köln

vom 19.11.2014: „Sie haben den Eindruck Ihrer Branche bei mir ganz schön angehoben – Tolle Leistung!“

Herr T. Bauer

Ettlingen

vom 22.12.2015: „Vielen Dank für die reibunglose Vermietung meiner Immobilie. Ich bin mehr als zufrieden und werde Sie überall weiterempfehlen! Tausend DANK!“

Frau Z. Ilieva

Stutensee

vom 01.02.2016: „Auch wenn’s im ersten Anlauf nicht geklappt hat – trotzdem pünktlich – sehr kompetente, professionelle und freundliche Abwicklung. Danke!“

Herr B. Folkmann

Rastatt

vom 06.02.2016: „Beide Inhaber waren vor Ort. Sehr gute fachliche Beratung, gutes Angebot abgegeben. Waren auch zu den anwesenden Mietern sehr vornehm. Jeder Zeit würde ich bei diesem Unternehmen kaufen.“

Herr G. Kaminsky

Karlsruhe

vom 28.04.2016: „Sehr netter und kompetenter Makler. Gerne jederzeit bedenkenlos zu empfehlen!“

Herr A. Schoberth

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann kontaktieren Sie uns!

Pell-Rich Immobilien ist Ihr Full-Service-Dienstleister, wenn es darum geht, Ihr Haus oder Ihre Wohnung in Karlsruhe zu verkaufen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch und erfahren Sie mehr über uns und unsere Leistungen.

TELEFON

0721-785686

E-MAIL

anfragen@pell-rich.de
Immobilien Karlsruhe
_BPA_Fahne_2020

    NÜTZLICHE LINKS:

    • Wohnen
      • Unsere Wohnimmobilien
      • Unsere Auslandsimmobilien
      • Neubauprojekte
    • Gewerbe
    • Geschäftsbereiche
      • Immobilien verkaufen
      • Immobilien kaufen
      • Immobilien vermieten
      • Immobilienbewertung
      • Wohnung verkaufen
      • Gewerbeimmobilie Mieten
      • Neubauprojekte
      • Energieausweis beantragen
      • Immobilienfinanzierung
      • 360°-Online Rundgänge
      • Bieterverfahren
      • Umzug
      • Transparenzoffensive
      • Finanzielle Sicherheit durch Immobilien
      • Ratgeber
    • Über uns
      • Unser Leitgedanke
      • Unser Team
      • Unsere Partner
      • Vorträge / Referententätigkeit
      • Support für den Sport
      • Pell-Rich Hilft!
      • Jetzt bewerben
    • Referenzen
    • Kontakt
    • FAQ
    • Blog

    WIR UNTERSTÜTZEN:

    Impressum | Datenschutz | Widerrufsrecht | AGB’S

    © Powered by MEK Webdesign Karlsruhe

    • KOSTENLOS IMMOBILIE BEWERTEN