Winterdienst – Bin ich hier gesetzlich verpflichtet?

Winterdienst – Bin ich hier gesetzlich verpflichtet?

Neuschnee bereitet Mietern und Hauseigentümer jedes Jahr Probleme. Fraglich ist stets, wer für den Winterdienst verantwortlich ist und wer im Zweifel haftet. Die wichtigsten rechtlichen Fragen sollen hiermit geklärt werden, damit kostspielige und aufwendige Schadensersatzforderungen gar nicht erst entstehen.
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Wer unterliegt der Räum- und Streupflicht?

Grundsätzlich ist es die originäre Aufgabe der Städte und Gemeinden (also der Kommunen) dafür zu sorgen, dass öffentliche Gehwege und Straßen frei sind. Diese trifft insoweit eine Verkehrspflicht, wie es im juristischen Fachjargon heißt. Allerdings haben die Gemeinden die Möglichkeit, diese Verkehrssicherungspflicht weiter zu delegieren. Das gilt zumindest für Bürgersteige, da diese unmittelbar an Grundstückseigentum angrenzen. Von dieser Möglichkeit, das Freiräumen von Bürgersteigen anderen zu überlassen, haben so gut wie alle Kommunen in Deutschland Gebrauch gemacht, indem sie per Satzung festgelegt haben, dass Haus- und Grundstückseigentümer dafür verantwortlich sind, Bürgersteige von Schnee und Eis zu befreien.

Damit ist zu allererst der Grundstückseigentümer in der Pflicht. Da dieser aber häufig gar nicht in seinem Haus wohnt, hat auch er die Möglichkeit seine Verkehrspflicht zu delegieren, also abzugeben. Dies geschieht durch einen Vertrag. Entweder der Grundstückseigentümer beauftragt selbst einen professionellen Hausmeister- und Winterdienst, oder gibt die Pflicht an seine Mieter weiter. Möchte ein Vermieter die Verpflichtung zum Winterdienst an seine Mieter abgeben, so muss er dies explizit im Mietvertrag festhalten. Erledigen der oder die Mieter den Winterdienst nicht ordnungsgemäß, kann der Grundstückseigentümer bzw. der Vermieter einen Hausmeisterdienst beauftragen, der diese Pflicht übernimmt. Die entsprechenden Kosten kann der Vermieter den Mietern in Rechnung stellen.

Wo muss geräumt und gestreut werden?

Auch bezüglich des genauen Umfangs des Winterdiensts gibt es keine bundesweit einheitlichen Regelungen. Denn es obliegt den Gemeinden, dies in ihren Satzungen festzulegen. Grundsätzlich gilt jedoch in jeder Stadt: Die städtischen Reinigungsbetriebe sind ausschließlich für Straßen und Überwege zuständig. Damit muss zumindest der Bürgersteig freigeräumt werden. Die meisten Gemeinden geben vor, bis spätestens 7 Uhr einen Gang von 1,2 m – 1,5 m Breite zu schaffen. In Mehrfamilienhäusern müssen auch die Wege zu Briefkasten und Mülltone freigeräumt werden.
Wenn es einmal den ganzen Tag schneit, ist es unzumutbar eine Art Bereitschaftsdienst zu fordern. Wenn ein Verantwortlicher also seiner Streupflicht nachgekommen ist, kann nicht verlangt werden, dass er während eines Schneetreibens wiederholt räumt (Oberlandesgericht Celle, Az.: 9 U 220/03).

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Was muss gestreut werden?

Sämtliche freizuräumenden Flächen sind auch zu bestreuen. Außerdem haben einige Kommunen festgelegt, dass Streusalz allein vom Winterdienst genutzt werden darf. Winterdienstpflichtige müssen deshalb häufig auf Granulat oder Sand zurückgreifen.

Wer haftet bei Stürzen und Unfällen?

Grundsätzlich haftet, wer für den Winterdienst verantwortlich ist.
Je nach Ausgestaltung also der Grundstücks- bzw. Hauseigentümer oder, wenn es im Mietvertrag eine entsprechende Klausel gibt, der Mieter. Die Haftung erfolgt aus § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und beinhaltet sämtliche Behandlungskosten des Verletzten und ggf. ein Schmerzensgeld. Wenn ein Eigentümer seine Pflicht an die Mieter delegiert hat, kann er allerdings dennoch durch ein sogenanntes Organisationsverschulden haftbar gemacht werden, wenn er seine Mieter nicht zum Einhalten der Streupflicht anhält.

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Dieser Artikel entstand in freundlicher Zusammenarbeit mit der Presseabteilung von Ziegler-Metall

Quelle der Bilder: Pixabay, Verwendung ohne Kennzeichnung

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