Fragen rund um das Thema: Mietpreisbremse
1. Was regelt die Mietpreisbremse?
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei einer Wiedervermietung höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Die Vergleichsmiete ergibt sich meist aus dem Mietspiegel.
2. Wo gilt die Mietpreisbremse?
Welche Städte und Gemeinden betroffen sind, legt jedes Bundesland per Verordnung fest. In Baden-Württemberg gehört Karlsruhe zu den Gemeinden mit Mietpreisbremse. Prüfen Sie vor einer Neuvermietung den aktuellen Stand der Landesverordnung, denn die Liste wird regelmäßig überarbeitet.
3. Welche Ausnahmen gibt es?
Die Mietpreisbremse gilt nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, und nicht für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. War die Vormiete bereits höher, darf der Vermieter diese Miete weiter verlangen.
4. Was kann ein Mieter tun, wenn die Miete zu hoch ist?
Er kann den Verstoß beim Vermieter schriftlich rügen. Rügt er innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, kann er die zu viel gezahlte Miete grundsätzlich ab Beginn des Mietverhältnisses zurückverlangen, bei einer späteren Rüge erst ab deren Zugang (§ 556g BGB). Vermieter müssen vor Vertragsschluss unaufgefordert mitteilen, wenn sie sich auf eine Ausnahme berufen.
5. Wie lange gilt die Mietpreisbremse noch?
Der Bund hat die Regelung bis Ende 2029 verlängert. Ob sie in einer Gemeinde tatsächlich greift, hängt zusätzlich von der jeweiligen Landesverordnung ab.