Soll die Wohnung in der man zur Miete wohnt verkauft werden, läuft es den Mietern oft kalt den Rücken herunter, da man oftmals befürchtet, dass der neue Eigentümer/Vermieter auf Eigenbedarf kündigen wird. Um dieser Befürchtung entgegenzuwirken gibt es ein sogenanntes „Vorkaufsrecht“. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Vorkaufsrecht?
Ein Vorkaufsrecht nach §577 BGB besteht dann, wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird und diese Eigentumswohnung dann verkauft werden soll. Hier hat der darin lebende Mieter auf jedenfall ein Vorkaufsrecht, über welches der aktuelle Vermieter ihn auch informieren muss. Jedoch gibt es hier auch Ausnahmen, nämlich dann, wenn die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft werden soll (§577 (2) BGB). Ferner besteht ebenfalls kein Vorkaufsrecht, wenn der aktuelle Vermieter die Wohnung verschenkt, die Wohnung bereits in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde bevor der derzeitige Mieter eingezogen ist oder wenn das gesamte Haus verkauft wird (auch wenn hier die einzelnen Wohnungen später unter mehreren Personen aufgeteilt werden).
Dieses Vorkaufsrecht besteht auch nur dann, wenn die umgewandelte Wohnung zum ersten Mal verkauft wird. Verkauft der neue Eigentümer die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt wieder weiter, besteht für den Mieter kein Vorkaufsrecht mehr.
Der Vermieter muss im Falle, dass ein Vorkaufsrecht besteht, den Mieter spätestens mit der notariellen Beurkundung der Immobilie über sein Vorkaufsrecht unterrichten. Der Mieter hat ab diesem Zeitpunkt dann zwei Monate Zeit dem Notar schriftlich mitzuteilen, dass er die Immobilie erwerben möchte. Hier tritt der Mieter dann in den exakt selben Kaufvertrag zu den gleichen Konditionen wie der eigentliche Käufer ein.
Im Falle, dass der Vermieter den Mieter nicht über sein Vorkaufsrecht informiert, kann der Mieter den Vermieter nach Schadensersatz verklagen.
Quelle: Eigenrecherche Pel-Rich Immobilien