Mietminderung bei Schimmel

Mietminderung bei Schimmel

Findet ein Mieter Mängel, die die Nutzung seines Mietobjektes massiv einschränken, wie beispielsweise Schimmel, ist er befugt, Anspruch auf eine Minderung der Miete einzulegen. Die Voraussetzung ist jedoch, dass er vor Einzug keine Kenntnis des Schimmels hatte und dieser nicht sein Verschulden ist. Durchschnittlich hat ein Mieter die Pflicht dreimal am Tag für circa 15 Minuten stoßzulüften. Tut er dies nicht, ist er mitverantwortlich für den Schimmel. Sollte die Schimmelbildung allerdings nur durch übermäßiges Lüften gestoppt werden können, liegt die Ursache am Mietobjekt.

Sobald ein Mängel gefunden wurde, muss dieser unverzüglich beim Vermieter schriftlich gemeldet werden. Hierbei ist es wichtig, detailliert zu beschreiben, wo sich der Schimmel befindet und wie er sich auf die Eignung der Mietsache auswirkt. Zudem wird eine Frist vereinbart, in der der Eigentümer Zeit hat, den Schimmel zu entfernen. Die Mietminderung gilt solange, bis der Schimmel entfernt wurde. Sollte sich der Vermieter weigern oder den Schaden nicht innerhalb der Frist beseitigen, ist es dem Mieter möglich, nach §536 BGB Schadensersatz geltend zu machen.

Wie hoch darf die Mietminderung sein?

Wie hoch die Mietminderung sein darf, kommt auf die Ausbreitung und die zeitliche Intensität des Schimmels an. Hierbei ist es ratsam, sich vom Mieterbund, einem Mietverband oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Die folgende Tabelle bietet einen groben Überblick zur möglichen Mietminderung je nach Ausmaß des Schimmels:

Grad der Minderung Sachverhalt
0% kleinerer oberflächlicher Schimmel / vereinzelt Schimmel in Fugen
1 – 10% oberflächlicher Schimmel in Küche oder Badezimmer
10 – 25% oberflächlicher Schimmel in Wohn- oder Schlafzimmer
25 – 50% Schimmel und modriger Geruch in mehreren Zimmern
50 – 75% Feuchtigkeit, starker Schimmel und modriger Geruch in gesamter Wohnung
100% gesundheitsgefährdender und unbewohnbarer Zustand

Sonderkündigungsrecht

Sollte der Schimmelbefall derart gravierend sein, sodass der Mieter aus dem Mietobjekt ausziehen möchte und den Ablauf einer normalen, dreimonatigen Kündigungsfrist nicht abwarten kann, ist eine fristlose Kündigung möglich.

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