Aufhebungsvertrag des Mietvertrags – was beachtet werden sollte

Aufhebungsvertrag des Mietvertrags – was beachtet werden sollte

Ist ein Mietvertrag abgeschlossen, so gilt er im Allgemeinen als unbefristet. Möchte man den Mieter kündigen, so hat man sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Fristen müssen gewahrt werden und auch der Grund für die Kündigung ist nicht frei wählbar.
Eine Alternative zur Kündigung des Mietvertrags ist der Aufhebungsvertrag des Mietverhältnis. Dieser setzt jedoch voraus, dass beide Parteien mit einer Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden sind. So kann der Vertrag ohne die Wahrung von Fristen beendet werden, das Mietverhältnis endet dann an dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Datum. Anwendbar ist der Aufhebungsvertrag sowohl im privaten, als auch im gewerblichen Bereich.

Folgend erfahren Sie was beachtet werden muss: 

– Der Aufhebungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Die Daten beider Parteien müssen im Vertrag enthalten sein.
– Der Mietvertrag endet am im Aufhebungsvertrag vereinbarten Datum.
– Der Vertrag muss von beiden Parteien unterschrieben werden. Beide Parteien erhalten eine Ausführung des Vertrags.
– Die Konditionen der Aufhebung sollten im Vertrag enthalten sein. Dazu gehört das Aufhebungsdatum, der Umgang mit Reparaturen, die Rückzahlung der Kaution und eventuelle     Entschädigungszahlungen der Vermieters können vereinbart werden (der Vermieter kann eine pauschale Entschädigung vereinbaren oder sich z.B. an Umzugskosten beteiligen).

Aufhebungsverträge sind im Allgemeinen nahezu unanfechtbar, da beidseitiges Einverständnis dokumentiert ist. Nur in Fällen von arglistiger Täuschung kann der Aufhebungsvertrag für unwirksam erklärt werden und der Mietvertrag nachträglich wider für rechtlich wirksam erklärt werden.

Es ist empfehlenswert den Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung juristisch Prüfen zu lassen.

Hier finden Sie einen Mietaufhebungsvertrag zum kostenfreien Download:

Mietaufhebungsvertrag Pell-Rich

 

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