Die kurze Antwort lautet seit dem 29. Juli 2026: nein.
Mit der Novelle vom 23. Juli 2026 wurde das Gebäudeenergiegesetz zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – und dabei sind die beiden Vorgaben gestrichen worden, um die es in diesem Beitrag ursprünglich ging.
Die 65-Prozent-Regel ist entfallen. Wer nach dem 1. Januar 2024 eine Heizung einbauen ließ, musste sie zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betreiben. Diese Pflicht gibt es nicht mehr, und damit auch die dazugehörigen Übergangsfristen, Härtefall- und Altersregelungen nicht. Ebenfalls gestrichen ist die Beratungspflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung.
Die Austauschpflicht für Heizkessel ab 30 Jahren ist ersatzlos weggefallen. Funktionierende Öl- und Gasheizungen dürfen weiterlaufen – das galt schon vorher und gilt weiterhin.
Beim Heizungstausch ist die Heizungsart heute frei wählbar: Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridsystem, Biomasse, Gas oder Öl.
Zwei Dinge sollten Sie trotzdem einplanen. Erstens die sogenannte Bio-Treppe: Neu eingebaute Gas- und Ölheizungen müssen ab dem 1. Januar 2029 einen Mindestanteil biogener oder synthetischer Brennstoffe nutzen, beginnend bei 10 Prozent und in weiteren Stufen bis 2045 steigend. Zweitens die Betriebskosten: Der CO2-Preis auf fossile Brennstoffe steigt weiter. Der gesetzliche Zwang ist weg, das Rechenexempel bleibt.
Für Vermieter neu: Wird nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut, werden Gas-Netzentgelte, CO2-Kosten und die Mehrkosten der Bio-Treppe künftig hälftig zwischen Vermieter und Mieter geteilt. Wer die Heizungsart bestimmt, trägt also einen Teil der Folgekosten mit.
Was beim Eigentümerwechsel weiterhin verpflichtend ist, betrifft nicht die Heizung, sondern die Dämmung – oberste Geschossdecke und ungedämmte Kellerleitungen. Die Einzelheiten dazu stehen in unserem Beitrag Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).