Haustiere in Mietwohnungen – Was ist erlaubt, was nicht?

Haustiere in Mietwohnungen – Was ist erlaubt, was nicht?

Das Haustier gehört für viele Menschen mit zur Familie. Aus diesem Grund sollen die geliebten Wegbegleiter häufig mit in der Wohnung leben. Handelt es sich hierbei jedoch um ein Mietobjekt, sind einige Regelungen zu beachten. Ob der Mietvertrag Haustiere grundsätzlich ausschließen kann und wie sich die dazugehörige rechtliche Grundlage ausgestaltet, klärt der folgende Text.

Mietwohnungen und Haustiere – die rechtliche Grundlage

Viele Menschen fragen sich, ob ein Vermieter Haustiere in jedem Fall verbieten darf und was es diesbezüglich zu beachten gilt. Bereits im Jahre 1993 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine Mietklausel, welche Haustiere generell ausschließt, nicht zulässig ist. Dennoch bedeutet das nicht, dass jedes Tier in einer Mietwohnung gehalten werden darf. Grundsätzlich unterscheidet das Mietrecht hierbei je nach der konkreten Art des Tieres, wobei in verschiedene Gruppen unterteilt wird. Zum einen gibt es die sogenannten Kleintiere, zu denen etwa Hamster, Wellensittiche oder Kaninchen gehören. Zum anderen bilden Hunde und Katzen eine zweite Kategorie. Nach der oben genannten Entscheidung aus dem Jahr 1993 dürfen Kleintiere ohne Weiteres in einer Mietwohnung gehalten werden. Wer einen Hund oder eine Katze bei sich wohnen lassen möchte, muss hierzu die entsprechende Erlaubnis des Vermieters einholen. Hierbei handelt es sich also um Einzelfallentscheidungen durch den Vermieter.

 

Kleintiere in einem Mietobjekt

Obwohl Kleintiere laut Gesetz grundsätzlich immer gehalten werden dürfen, gibt es auch hier einige Ausnahmen. Handelt es sich um Tiere wie Ratten, Frettchen oder Papageien, muss vorab eine Genehmigung beim Vermieter eingeholt werden. Gleiches gilt für exotische Tiere. Diese können mitunter als gefährlich eingestuft werden und müssen daher nicht vom Vermieter akzeptiert werden. Da hierbei jedoch nicht das Mietrecht über die Haustierhaltung entscheidet sondern der Vermieter, muss in einem Streitfall ein Richter über die Zulässigkeit der Tiere in der Mietwohnung urteilen.

 

Hunde und Katzen stellen eine Besonderheit dar

Vermieter haben im Einzelfall die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob Haustiere erlaubt sind oder nicht. So kann ein entsprechender Zusatz im Mietvertrag festlegen, dass die Haltung von Hunden und Katzen vorab vom Vermieter abgesegnet werden muss. Aufgrund der oben genannten Entscheidung darf Wohnungsgeber die Haustiere jedoch nur mit einer Begründung ablehnen. Zudem können Vermieter der Haustierhaltung das Vorhandensein einer Tierhaftpflichtversicherung voraussetzen. Dadurch sichert sich dieser gegen etwaige Schäden ab und kann somit unerwünschten Kosten und Streitigkeiten zuvorkommen. Das Mietrecht selbst schreibt jedoch keine Tierhaftpflichtversicherung vor. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Therapie- und Blindenhunde. Zu deren Haltung bedarf es keiner Genehmigung durch den Vermieter, sofern sie als Therapiehunde zugelassen und bescheinigt sind.

 

Mieter sollten sich an einige Regelungen halten

Erlaubt der Vermieter die Haustierhaltung, sollten die Mieter einige Regeln beachten. Lärm, Dreck und etwaige Sachbeschädigungen gilt es zu vermeiden. Hier herrscht das Prinzip der Rücksichtnahme. Auch dazu kann der Vermieter eine Klausel in den Mietvertrag einbauen, in welcher er festlegt, welches Verhalten nicht geduldet wird. Halten sich die Mieter nicht an ihre Rücksichtnahmepflicht, kann dies zu einem Widerruf der Erlaubnis führen. Ähnliches gilt für Sachbeschädigungen oder die unerlaubte Anbringung von Katzenklappen oder Hundetüren. Diese können eine Schadensersatzforderung und den Widerruf der Erlaubnis zur Haustierhaltung nach sich ziehen.

 

Weitere Informationen zum Thema „Haustierhaltung in Mietobjekten“ finden Sie unter www.mietrecht.com.

 

Quelle: Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. in Kooperation mit Pell-Rich Immobilien

To top