Die Vermieterbescheinigung ist wieder da! Was bedeutet das für Sie als Mieter bzw. Vermieter?

Die Vermieterbescheinigung ist wieder da! Was bedeutet das für Sie als Mieter bzw. Vermieter?

Ab November 2015 ist es wieder Pflicht, dass Vermieter den Ein – und Auszug ihrer Mieter schriftlich bestätigen. Diese Regel wurde vor über 10 Jahren abgeschafft und nun wieder eingeführt. Bereits 2013 wurde vom Bundestag und Bundesrat ein neues Melderecht verabschiedet. Nach längerer Übergangsfrist tritt dieses Melderecht, welches die Regelung der Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung beinhaltet wieder in Kraft.

Was bedeutet  „Vermieterbescheinigung“?

Ab dem 01.11.2015 sind Vermieter wieder verpflichtet, bei An-und Abmeldungen eines Mieters dies an das Einwohnermeldeamt weiterzugeben.
Der Vermieter selbst oder eine vom ihm beauftrage Person z.B. der Hausverwalter muss einen Mieter Ein-oder Auszug innerhalb einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher oder elektronischer Form dem Einwohnermeldeamt nachweisen.
Wie sieht so eine Vermieterbescheinigung aus?
Diese Bestätigung an das Einwohnermeldeamt muss Folgendes enthalten:
• Vollständiger Name und die Anschrift des Vermieters
• Art des Meldepflichtigen Vorgangs und das Datum des Ein – oder Auszugs
• Anschrift des vermieteten Wohnraums
• Vollständiger Name der meldepflichtigen Person.

Was sind die Folgen bei Nichteinhaltung?

Wer die Vermieterbescheinigung unvollständig, nach Ende der Frist oder gar nicht abgibt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1000€ rechnen. Wer einer Person Wohnraum und eine Wohnanschrift anbietet ohne das dieser dort tatsächlich wohnt oder wohnen will, muss mit bis zu 50.000€ Strafe rechnen.

Was bedeutet der neue Auskunftsanspruch?

Neu ist auch das der Vermieter den Anspruch hat sich durch Rückfragen beim Einwohnermeldeamt darüber zu informieren, ob ein Mieter tatsächlich An- oder Abgemeldet wurde. Im Gegenzug darf das Einwohnermeldeamt auch beim Vermieter nachfragen wer in seiner Wohnung wohnt bzw. gewohnt hat.
Das neue Gesetz der Vermieterbescheinigung gilt offiziell ab dem 01.11.2015

Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Seite der Stadt Karlsruhe:
https://web1.karlsruhe.de/service/d115/detail.php?prod_id=407
oder stehen Ihnen hier über unsere Homepage als Download zur Verfügung: Wohnungsgeberbestätigung

Quelle: Pell-Rich Eigenrecherche

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