Die Einfriedung – Wem gehört der Zaun zwischen zwei Grundstücken und wer bezahlt ihn?

Die Einfriedung – Wem gehört der Zaun zwischen zwei Grundstücken und wer bezahlt ihn?

Die Einfriedung ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Das bedeutet, was in Baden-Württemberg gilt, muss nicht unbedingt in Niedersachen gelten. Doch was versteht man unter „Einfriedung“? Unter Einfriedung versteht man die Abgrenzung eines Grundstücks zu einem Nachbargrundstück, welches den „Frieden“ zwischen den Nachbarn bewahren soll. Dabei gibt es einmal die tote Einfriedung und die lebende Einfriedung. Tote Einfriedungen sind z.B. Gartenmauern oder Gartenzäune. Lebende Einfriedungen hingegen sind Hecken oder Bäume.

Geregelt werden die meisten Angelegenheiten im BGB ab §903 bis §924 (Inhalt des Eigentums). Was darüber hinaus zu klären und umzusetzen ist, ist Nachbarrecht und damit Ländersache. Daher ist es wichtig, sich vornherein über die geltenden Vorschriften wie Nachbarschaftsgesetz und Bebauungsordnung des jeweiligen Bundeslandes zu informieren und mit seinem Nachbarn über sein Vorhaben zu sprechen. Grenzanlagen dürfen nämlich nicht eigenmächtig verändert oder beseitigt werden. In einigen Bundesländern, wie z.B. Bayern oder Bremen existiert ein solches Gesetz nicht, da keine Regelungen

getroffen wurden.

Wer trägt die Kosten?

Es gibt einmal die gemeinsame Einfriedung (Einfriedungspflicht) und die sogenannte Rechtseinfriedung.

Letzteres gilt in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Niedersachen und bedeutet, dass von der Straße aus gesehen die rechte Grundstücksgrenze einzufrieden ist. Hierbei muss der Eigentümer den Zaun bezahlen, dessen Grundstück von der Straße aus gesehen auf der linken Seite liegt.

Die Einfriedungspflicht hingegen gilt in den Bundesländern Baden-Württemberg (nur Außerorts), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Verlangt der Nachbar in dem Fall die Einfriedung, so sind beide Nachbarn zu gleichen Teilen Besitzer und somit auch für die Kosten, Wartung und Pflege zuständig. Dies hat sowohl seinen Vorteil als auch seinen Nachteil. Verstehen sich die Nachbarn gut, so ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Kostenteilung eine gute Lösung. Ist das nicht der Fall, so kann die Kostenfrage beim gemeinsamen Grenzzaun, aufgrund von unterschiedlichen Geschmäckern oder unterschiedlich finanziellen Verhältnisse zu Streitigkeiten führen.

Was ist bei der Höhe zu beachten?

Die Art und die Höhe des Zauns sind im Nachbarschaftsgesetz oder in den Bebauungsplänen der Gemeinden festgeschrieben. Dennoch gibt es ein paar allg. Orientierungsgrößen, mit denen zu rechnen ist. Bspw. sind Mauern und Zäune ca. 40cm bis 90cm hoch, wobei als Sichtschutz die Höhe in etwa 170cm bis 190cm betragen sollte. Je nach Bundesland können Einfriedungen bis zu einer Höhe von 180cm genehmigungsfrei sein.

Welche Konsequenzen gibt es bei Verstoß?

Hält man sich nicht an die jeweiligen Vorschriften, so kann das teure Konsequenzen haben. Beispielsweise kann der Nachbar einen dazu zwingen, die Einfriedung entweder abzubauen oder auf die zulässige Höhe zu reduzieren. Schlimmstenfalls kann das auch vor das Zivilgericht gehen. In dem Fall muss man nicht nur die Kosten für die Zaunanlage bezahlen, sondern auch noch die Gerichtskosten tragen.

Fazit:

Im Prinzip gehört demjenigen der Zaun, der von Gesetz wegen verpflichtet ist, diesen zu errichten. Sind beide Nachbarn verpflichtet, gehört der Zaun beiden und beide müssen sich die Kosten teilen. Die Einfriedung ist vielerorts ein Streitthema. Wer sich also ein Haus kauft, sollte sich mit seinem Nachbarn einigen und bestenfalls eine Lösung finden, mit der beide Parteien leben können.

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