Betriebskostenabrechnung: Was muss sich ein Mieter gefallen lassen?

Betriebskostenabrechnung: Was muss sich ein Mieter gefallen lassen?

Was müssen sich Mieter gefallen lassen und was nicht?
Pell-Rich informiert:

Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 bedeutet höchstwahrscheinlich für den Großteil der Mieter eine Rückzahlung.

Ursachen hierfür sind vor allem die sehr milden Wintermonate und der im letzten Jahr immer mehr gesunkene Ölpreis. Experten gehen davon aus, dass die Heizkosten im Jahr 2014 je nach Brennstoff im Durchschnitt ca. 20 bis 30 Cent pro Monat und Quadratmeter gesunken sind. Im neuen Jahr sieht es ganz danach aus als würde der Trend so weiter gehen. Dies hat zufolge, dass die Betriebskosten vieler Mieter wieder unter die Marke von zwei Euro pro Quadratmeter sinken werden. Die Kosten für Warmwasser und Heizung und machen häufig über die Hälfte der Betriebskosten aus. Da trägt es zur Freude der Mieter bei, dass die Kosten für Heizöl, Fernwärme und Gas im vergangene Jahr zurück stark gegangen sind.

Hat ein Vermieter vor, die Betriebskosten zu erhöhen, reicht es nicht auf die Betriebskostenverordnung zu verweisen, sondern diese Erhöhung muss im Mietvertrag festgehalten werden.

Vor dem unterzeichnen des Vertrages, muss der Mieter die Möglichkeit haben genau einsehen zu können, was er für Heizung, Müllabfuhr, Kehrdienst etc. zahlen muss. Die Betriebskostenabrechnung darf sich maximal über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstrecken (§556 Absatz 3 Satz 1 BGB).

Wer als Mieter nun für mehr als ein Jahr zahlen soll, hat das Recht sich zu weigern. Abrechnungen die eine Dauer von weniger als einem Jahr haben, sind zwar erlaubt, kommen aber sehr selten vor.

Als kleinen Tipp für den Mieter den folgenden Satz beachten:

“Als Mieter musst du für nichts zahlen, was nicht im Mietvertrag festgehalten wurde.”

In einer Betriebskostenabrechnung haben nur die Punkte etwas verloren, die auch das Haus betreffen. Kosten, welche nichts mit dem Haus oder dem Grundstück an Sich zu tun haben, gehören hier nicht in eine Betriebskostenabrechnung.

Dies sind z.B. die Kosten für die Hausverwaltung. Renovierungsarbeiten am Haus wie ein neuer Anstrich oder das Verputzen der Fassade, dürfen nicht vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden. Fällige Reparaturen in der Wohnung wie die Instandsetzung der Rohr oder Elektroleitungen oder Schimmelbekämpfung, muss der Vermieter zahlen.

Betriebskosten
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Quelle: Eigenrecherche Pell-Rich Immobilien

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