Fragen rund um das Thema: Betriebskostenabrechnung
1. Bis wann muss der Vermieter abrechnen?
Die Abrechnung umfasst höchstens zwölf Monate und muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Kommt sie später, darf der Vermieter in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen; ein Guthaben muss er trotzdem auszahlen.
2. Welche Kosten dürfen abgerechnet werden?
Nur Betriebskosten, die im Mietvertrag vereinbart sind und zu den umlagefähigen Kosten der Betriebskostenverordnung gehören, etwa Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Hausreinigung oder Versicherung. Verwaltungskosten und Instandhaltung darf der Vermieter nicht umlegen. Mehr dazu unter Welche Nebenkosten sind umlegbar?
3. Wie werden die Heizkosten verteilt?
Nach der Heizkostenverordnung muss ein großer Teil der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch abgerechnet werden, in der Regel 50 bis 70 Prozent. Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter seinen Anteil um 15 Prozent kürzen.
4. Darf ich die Belege einsehen?
Ja. Mieter haben ein Recht auf Einsicht in die Rechnungen und Verträge, die der Abrechnung zugrunde liegen. Der Vermieter muss außerdem wirtschaftlich handeln und darf keine unangemessen teuren Dienstleister beauftragen.
5. Bis wann kann ich Einwände erheben?
Einwände müssen Mieter spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Danach gilt die Abrechnung als akzeptiert, es sei denn, der Mieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.